ÖPUL 2015 Verlängerung
Laufzeitverlängerung mittels des Herbstantrages 2020
Die neue Periode der gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP)
und ein darin enthaltenes neues
Agrarumweltprogramm
(ÖPUL Programm) kommen
erst ab dem Jahr 2023. Bei den
meisten Betrieben laufen die
beantragten ÖPUL 2015 Maßnahmen
mit Ende des Jahres
2020 aus, ausgenommen
Maßnahmen welche mittels
Herbstantrag 2016 beantragt
wurden. Deren Laufzeit endet
mit Jahresende 2021. Die je Betrieb
gültigen ÖPUL 2015 Maßnahmen
sowie deren Laufzeitbeginn
ist auf der Seite 2 (MFA
2020 – Angaben) des Mehrfachantrages
ersichtlich.
Aufgrund des verzögerten Startes eines neuen Agrarumweltprogrammes können bestehende ÖPUL 2015 Maßnahmen für die Jahre 2021 und 2022 verlängert werden. Hierfür ist für jedes Jahr ein eigener Verlängerungsantrag mittels Herbstantrag 2020 bzw. 2021 bis jeweils 15. Dezember zu stellen, ausgenommen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“. Diese Maßnahme ist bis spätestens 15. Oktober (Abgabefrist Begrünungsantrag) zu verlängern.
Für Maßnahmen die im Herbst 2020 nicht verlängert werden, endet die Verpflichtung mit Ende 2020. An diesen kann dann weder 2021 noch 2022 teilgenommen werden. Maßnahmeninhalte und Prämien bleiben gleich. Ein Neueinstieg in Maßnahmen ist auch in den Verlängerungsjahren nicht möglich. Maßnahmenübernahmen von bestehenden ÖPUL 2015 Betrieben hingegen sollen wie bisher umsetzbar sein. Flächenzugänge von Betrieben mit anderen ÖPUL 2015 Maßnahmen sind auch weiterhin nicht prämienfähig. Das Programm für die Verlängerung wird derzeit vom BMLRT erarbeitet und im September zur Genehmigung an die Europäische Kommission übermittelt. Der Verlängerungsantrag im Herbst 2020 wird somit vorbehaltlich einer Genehmigung zu stellen sein.
Im August 2020 wird die AMA alle Betriebe über ihre verlängerbaren Maßnahmen informieren. Es sind dies Maßnahmen, die mit Ende 2020 auslaufen. Einzelne Antragsteller haben noch Verpflichtungen bis Ende 2021 – auch diese werden von der AMA informiert. Diese Maßnahmen brauchen im Herbst 2020 nicht verlängert werden, da sie ohnehin bis Ende 2021 laufen.
Aufgrund des verzögerten Startes eines neuen Agrarumweltprogrammes können bestehende ÖPUL 2015 Maßnahmen für die Jahre 2021 und 2022 verlängert werden. Hierfür ist für jedes Jahr ein eigener Verlängerungsantrag mittels Herbstantrag 2020 bzw. 2021 bis jeweils 15. Dezember zu stellen, ausgenommen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“. Diese Maßnahme ist bis spätestens 15. Oktober (Abgabefrist Begrünungsantrag) zu verlängern.
Für Maßnahmen die im Herbst 2020 nicht verlängert werden, endet die Verpflichtung mit Ende 2020. An diesen kann dann weder 2021 noch 2022 teilgenommen werden. Maßnahmeninhalte und Prämien bleiben gleich. Ein Neueinstieg in Maßnahmen ist auch in den Verlängerungsjahren nicht möglich. Maßnahmenübernahmen von bestehenden ÖPUL 2015 Betrieben hingegen sollen wie bisher umsetzbar sein. Flächenzugänge von Betrieben mit anderen ÖPUL 2015 Maßnahmen sind auch weiterhin nicht prämienfähig. Das Programm für die Verlängerung wird derzeit vom BMLRT erarbeitet und im September zur Genehmigung an die Europäische Kommission übermittelt. Der Verlängerungsantrag im Herbst 2020 wird somit vorbehaltlich einer Genehmigung zu stellen sein.
Im August 2020 wird die AMA alle Betriebe über ihre verlängerbaren Maßnahmen informieren. Es sind dies Maßnahmen, die mit Ende 2020 auslaufen. Einzelne Antragsteller haben noch Verpflichtungen bis Ende 2021 – auch diese werden von der AMA informiert. Diese Maßnahmen brauchen im Herbst 2020 nicht verlängert werden, da sie ohnehin bis Ende 2021 laufen.