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22.03.2022 | von Österreichischer Weinbauverband

ÖPUL - Erosionsschutz Wein

Fördervoraussetzungen:

Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm.

Hangneigung < 25% Wahlmöglichkeit:

  • Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 01. November bis 30. April
  • Variante B: ganzjährige Begrünung von 01. Jänner bis 31. Dezember
Ein jährlicher Wechsel zwischen Variante A und B ist möglich.

Hangneigung >= 25% Verpflichtung zur Variante B:

ganzjährige Begrünung vom 01. Jänner bis 31. Dezember.

Teilflächen eines Feldstücks, die eine Hangneigung >= 25% aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu begrünen. Schläge, bei denen weniger als 10% der Fläche eine Hangneigung >= 25% aufweisen, können auch im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt werden. Bei Variante B kann auch nach dem Umbruch einer angelegten Begrünung, mit natürlichem Aufwuchs (Selbstbegrünung) gearbeitet werden, wenn diese ein entsprechendes Ergebnis bringt (nach max. 8 Wochen flächendeckend angewachsen, mind. eine winterharte Art, Anteil Getreide/Mais max. 50%).

Als Begrünungskulturen gelten:

  • Aktiv angelegte Kulturen oder Belassen von bestehenden Kulturen
  • Als Begrünungskultur muss zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden.

Als Begrünungskulturen gelten nicht:

  • Organische Bodenbedeckungen (z.B. Stroh, Grasmulch, Rindenmulch)
  • Reine Selbstbegrünungen
  • Einsaaten von Getreide (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz) und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getreide/Mais im Bestand (ausgenommen Hafer oder Sommergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauerbegrünungen im Obst- und Weinbau)

Bodengesundungen

  • Während des Verpflichtungszeitraums ist eine Stilllegung zur Bodengesundung zulässig.
  • Die Stämme/Reben müssen entfernt und die Fläche ganzjährig begrünt sein. Das Belassen von Gerüsten auf der Bodengesundungsfläche ist erlaubt.
  • Die Begrünung muss aktiv angelegt, winterhart, ganzjährig und flächendeckend sein (für Obst und Wein: zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden) oder eine bestehende Bodengesundungsfläche wird belassen.
  • Verzicht auf Stickstoffdüngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz im Bodengesundungszeitraum auf allen Bodengesundungsflächen.
  • Eine Nutzung der Begrünung ist nicht zulässig (keine Beweidung, kein Abtransport des Mähguts).
  • Die Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häckseln oder zu mähen.
  • Anlage Bodengesundung max. 8 Wochen zwischen Rodung und Ansaat der Bodengesundung
  • Anlage der Bodengesundung bei Rodung nach dem 15. September. Ansaat bis spätestens 30. April des Folgejahres
  • Der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung ist zulässig. Die Neuanlage einer Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Bodengesundung erfolgen - jedoch spätestens bis zum 1. Oktober.
  • Bei Umbruch der Bodengesundung nach dem 15. September zum Zweck einer Neuauspflanzung eines Weingartens im darauf folgenden Frühjahr, darf diese Fläche (bis 30. April) unbegrünt bleiben. Eine umbruchlose Erneuerung der Gründecke der Bodengesundung ist zulässig.
ÖPUL Wein 2015 bis 2020
© LK Niederösterreich

Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Mindestteilnahmefläche 0,50 ha Wein im 1. Verpflichtungsjahr bei >= 2 ha LN oder mindestens 1,00 ha Wein wenn der Betrieb gesamt
  • Betriebliche Aufzeichnungen über Betrieb, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur, Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung sind zu führen. Diese Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA zu übermitteln.
  • Erneuerung der Begrünung:
    • Ganzjährige Begrünung (Wein Variante B): Die Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Bodengesundung oder Neuauspflanzung sowie der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuanlage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Rodung/Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen jedoch spätestens bis zum 1. Oktober. Die Neuanlage der Begrünung nach 8 Wochen ist nicht nötig, wenn bereits wieder eine flächendeckende Selbstbegrünung angewachsen ist. Bei Rodung nach dem 15. September darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30. April) unbegrünt bleiben. Es kann auch nur die Begrünung in jeder zweiten Fahrgasse erneuert werden, dies muss in den Aufzeichnungen klar ersichtlich sein.
    • Winterbegrünung (Wein Variante A, Hopfen): Die Erneuerung der Begrünung ist nicht zulässig. Bei Rodung nach dem 15. September darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30. April) unbegrünt bleiben.
  • Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird (z.B. Untergrund- oder Tiefenlockern).
  • Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mähgutes, Beweidung ist jedoch zulässig).
  • Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (inkl. regelmäßige Pflanzenschutzgeräteüberprüfung gemäß den bundeslandspezifischen Richtlinien)
  • Die Förderhöhe ist abhängig von der Hangneigung (siehe Tabelle Förderhöhen).
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Leitlinie für den Integrierten Weinbau 2020

Wein Header Inhaltsverzeichnis © Erhard Kührer, Gerhard Steinhofer
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  • Leitlinie und Impressum

  • Der Integrierte Weinbau ist eine Produktionsmethode zur wirtschaftlichen Erzeugung von qualitativ hochwertigen Trauben, Wein und anderen Traubenprodukten. Der Schutz der menschlichen Gesundheit, die Schonung der Produktionsgrundlagen und der Umwelt stehen im Vordergrund.
  • Diese Webseite bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Grundlagen des Rebschutzdienstes und den zur Verfügung gestellten Downloads basierend auf dem Pflanzenschutzmittelgesetz.

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