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08.07.2019 | von Mag. Lydia Kreiner
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Überbreite Landmaschinen

Erfolg der Kammer: Nachtfahrverbot ist aufgehoben. Auf Straßen sind Routengenehmig­ungen notwendig. Begleitfahrzeuge richtig ausstatten.

Hochsaison Ernte: Kammer erreicht das Nachtfahrverbot bei Mähdreschern aufgehoben wird. © LK OÖHochsaison Ernte: Kammer erreicht das Nachtfahrverbot bei Mähdreschern aufgehoben wird. © LK OÖHochsaison Ernte: Kammer erreicht das Nachtfahrverbot bei Mähdreschern aufgehoben wird. © LK OÖHochsaison Ernte: Kammer erreicht das Nachtfahrverbot bei Mähdreschern aufgehoben wird. © LK OÖ[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.07.08%2F1562585495458126.jpg]
Hochsaison Ernte: Kammer erreicht das Nachtfahrverbot bei Mähdreschern aufgehoben wird. © LK OÖ
Bislang hieß es unter anderem in den Routengenehmigungen: "Die Fahrt darf nur bei Tageslicht und guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 Meter) durchgeführt werden." Dieses Nachtfahrverbot lässt sich mit der landwirtschaftlichen Praxis nicht in Einklang bringen. Dieser immensen Einschränkung wurde entgegengewirkt. Über Jahre hinweg wurden intensive Gespräche mit der zuständigen Behörde geführt. Nun konnten in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der Lohnunternehmer Österreich sowie mit Unterstützung der Wirtschaftskammer Steiermark die dringend notwendige Änderung sowie eine Angleichung an die übrigen Bundesländer erreicht werden.

Routengenehmigungen werden ab sofort für Fahrten während der Dämmerung und bei Dunkelheit bis zu einer Breite von 3,50 m mit einer Eigenbegleitung erteilt. Weiters werden Genehmigungen für all jene Nachtfahrten mit Geräten ab einer Breite von 3,51 bis zu 4,05 m mit einer zweifachen Eigenbegleitung (vorne/hinten) erteilt.
  • Informationen: Tel. 0676/3112260, info@lohnunternehmer.co.at.

Routengenehmigung

Überbreite Landmaschinen, wie Güllefässer mit einer Breite von mehr als 2,55 m, Mähdrescher, Feldhäcksler und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen benötigen für den öffentlichen Verkehr eine Sondergenehmigung – eine sogenannte "Routengenehmigung". In der Regel gilt: Werden gesetzlich vorgegebene Achslasten, das Maximalgesamtgewicht, die Maximallänge oder die Maximalbreite von 2,55 m sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die Breite von drei Meter (unter gewissen Umständen die Breite von 3,30 m) – überschritten, dann ist eine Routengenehmigung erforderlich. Diese erteilt die zuständige Landesregierung, sie gilt für Bundes- und Landesstraßen. Für Fahrten auf anderen Straßen ist vor Antritt der Fahrt zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters einzuholen. Bei Gemeindestraßen ist dies der Bürgermeister.

Damit bei Kontrollen alles glatt geht

  • Antrag auf Routengenehmigung. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Portal www.sondertransporte.gv.at. Den Zugang für die Antragstellung sowie das Informationsblatt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind im Ordner "Antragstellung" zu finden. Die zuständige Landesregierung wird elektronisch verständigt und stellt den Genehmigungsbescheid aus.
  • Mitführpflicht für Fahrzeugdokumente. Dazu zählen Zulassungsschein und Führerschein. Auch wenn für landwirtschaftliche Einsätze im Umkreis von nicht mehr als zehn Kilometer vom dauerhaften Standort des Fahrzeuges eine Befreiung bei der Mitführpflicht von Zulassungsschein und Führerschein besteht, empfehlen wir, diese Dokumente generell mitzunehmen, da sich der Aktionsradius rasch ändern kann. Unabhängig von dieser Befreiung muss der Routengenehmigungsbescheid in Originalfassung stets in der Fahrerkabine mitgeführt werden. Zudem schadet es nicht, eine Kopie für die Ablage bei den Fahrzeugdokumenten am Betrieb anzufertigen.
  • Sammelbestellung. Die Vereinigung Lohnunternehmer Österreich (VLÖ) bietet die Möglichkeit, sich hinsichtlich der notwendigen Ausrüstungsgegenstände für Begleitfahrzeuge einer Sammelbestellung anzuschließen. Kontakt: Tel. 0676/3112260, info@lohnunternehmer.co.at.

Genehmigungsbescheid

Fahrzeughalter und Fahrer müssen sich vor der Fahrt auf öffentlichen Straßen mit den Bestimmungen des Routengenehmigungsbescheides befassen. Die Bescheide in der Steiermark gelten nur ein Jahr, sie sind somit auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Abgelaufene Bescheide sind ungültig und können bei Verkehrskontrollen Strafen sowie bei Unfällen zusätzliche Haftungsfragen nach sich ziehen. Daher sollten die Anträge zeitgerecht über das Online-Portal bei der Landesregierung eingereicht werden.

Warnleuchten

Routengenehmigte Fahrzeuge müssen ergänzend zu den allgemeinen Fahrzeugausrüstungen (Warnweste, Pannendreieck, Verbandszeug) zusätzlich mit der "R-Tafel" vorne und hinten, zwei typengenehmigten Warnleuchten mit gelbrotem Licht und gesonderten Kennzeichnungen an den äußeren Rändern (Schraffurtafeln) ausgestattet sein. Jegliche Kennzeichnung muss gut sichtbar angebracht sein. Weitere Bedingungen sowie Auflagen sind den Bescheiden zu entnehmen.

Begleitfahrzeug

Das Begleitfahrzeug muss ebenso mit einer gelbroten Warnleuchte (am Fahrzeug montiert) ausgestattet sein. Des Weiteren sind als Absicherungsmaterialien das Verkehrszeichen „Andere Gefahren“ mit einer Seitenlänge von mindestens 90 Zentimeter als Dreibein sowie mindestens vier Leitkegel mit einer Höhe von mindestens 50 Zentimeter mitzuführen. In den einzelnen Bundesländern gelten ergänzende Maßnahmen.

Vor der Fahrt beachten

Die Fahrzeuglenker müssen sich vergewissern, dass die gesamte Route für die Fahrt bei Einhaltung der vorgeschrieben­en Auflagen geeignet ist und auch gefahrlos befahren werden kann. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass die nötige Durchfahrtshöhe, Durchfahrtsbreite und die erforderlichen Kurvenradien entlang der gesamten Route gegeben sind. Nur wenn alle Bedingungen unmittelbar vor Fahrtantritt erfüllt sind, darf die Fahrt begonnen werden. Die Fahrer von Begleitfahrzeugen müssen über genaue Ortskenntnisse verfügen sowie für den Begleitschutz und für die Warnung des Gegenverkehrs geschult sein. Während der Fahrt muss eine Kommunikation zwischen dem Lenker des Begleitfahrzeuges und jenem des Mähdreschers gewährleistet sein.
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Inhaltsverzeichnis

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