01.06.2018 |
von Ing. Andreas Mak, Lydia Krojnik BEd.
Afrikanische Schweinepest nähert sich – Treffen Sie Vorsorgemaßnahmen
Vorgehensweise im Seuchenfall
Im Ausbruchsfall werden von Seiten der Behörden gemäß der Schweinepest-Verordnung Auflagen in der Jagd und vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung in der Landwirtschaft verhängt. Für nördliche Teile von Niederösterreich gelten laut Verordnung bereits besondere Regeln zur Bejagung und Beprobung von Wildschweinen bzw. zur Vorbeugung der Seuchenübertragung in der Schweinehaltung.
Im Seuchenfall wird eine Schutzzone im Radius von mind. 3 km, eine Überwachungszone im Radius von mind. 10 km und ein gefährdetes Gebiet im Umkreis von rund 100 km mit besonderen Regeln, wie sie zurzeit im Norden von Niederösterreich angeordnet wurden, ausgehend vom Seuchenfall gezogen. Für Betriebe, die sich in der Überwachungszone befinden, werden Verbringungs- bzw. Transportverbote für Schweine von mindestens 30 Tagen verhängt.
Für Betriebe in der Schutzzone gelten die Verbringungs- bzw. Transportverbote für Schweine mindestens 40 Tage. Mit jedem weiteren Seuchenfall beginnt die Frist von neuem.
Eine Infektion im Schweinebestand in Österreich hätte massive Auswirkungen auf den Handel und den Export von Schweinen, Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten.
Im Seuchenfall wird eine Schutzzone im Radius von mind. 3 km, eine Überwachungszone im Radius von mind. 10 km und ein gefährdetes Gebiet im Umkreis von rund 100 km mit besonderen Regeln, wie sie zurzeit im Norden von Niederösterreich angeordnet wurden, ausgehend vom Seuchenfall gezogen. Für Betriebe, die sich in der Überwachungszone befinden, werden Verbringungs- bzw. Transportverbote für Schweine von mindestens 30 Tagen verhängt.
Für Betriebe in der Schutzzone gelten die Verbringungs- bzw. Transportverbote für Schweine mindestens 40 Tage. Mit jedem weiteren Seuchenfall beginnt die Frist von neuem.
Eine Infektion im Schweinebestand in Österreich hätte massive Auswirkungen auf den Handel und den Export von Schweinen, Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten.
Entschädigung – Wer trägt das finanzielle Risiko?
Direkte Betroffenheit
Für einen direkt betroffenen Betrieb gilt: Wird eine Keulung von Tieren im Seuchenfall verfügt (nach positivem Befund wird der gesamte Bestand gekeult), entschädigt der Staat den Tierwert der gekeulten bzw. an der Erkrankung verendeten Tiere, Desinfektionsmittel und Gegenstände, die im Rahmen der Desinfektion beschädigt oder vernichtet wurden. Die jeweilige Gemeinde ist für die Übernahme der Entsorgungskosten für gekeulte Tiere zuständig. Ertragsverluste, Kosten für Bestandsergänzung oder eine notwendige Gülleentsorgung werden bei direkter Betroffenheit nicht entschädigt.
Dem Schweinehalter muss bewusst sein, dass die oben genannte Entschädigung nur bei Einhaltung der gültigen Maßnahmen der Schweinegesundheitsverordnung gewährt werden kann. In der Schweinegesundheitsverordnung sind Anforderungen an alle Schweinehalter, strengere Vorschriften für Betriebe über 5 Zuchtsauen bzw. über 30 Mast- oder Aufzuchtplätze und eigene Anforderungen für die Haltung von Freilandschweinen geregelt.
Indirekte Betroffenheit
Weiteres gibt es auch keine Entschädigung für indirekt betroffene Betriebe, es sei denn sie sind versichert. Zwei Beispiele für indirekte Betroffenheit: Ein Ferkelproduzent liegt in der Schutzzone und kann seine Ferkel nicht liefern. Die nächsten Sauengruppen stehen zum Absetzen bzw. Abferkeln an und der Betrieb verfügt über kein weiteres Platzangebot für seine Ferkel. Können keine genehmigten Ausweichquartiere ausfindig gemacht werden, so kann der zuständige Amtstierarzt in letzter Konsequenz sogar eine Tötung „überschüssiger“ Ferkel wegen mangelndem Platzangebot aus Tierschutzgründen veranlassen. Ein weiteres Beispiel wäre ein Schweinemastbetrieb in der Schutzzone, der seine fertigen Mastschweine nicht zur Schlachtung verbringen darf. Überschwere Mastschweine werden dann mit Preisabschlägen versehen bzw. müssen sie zum Zuchtsauen-Schlachtpreis verkauft werden. Überdies entstehen Mehrkosten durch längere Fütterungszeiten. Die Wahrscheinlichkeit indirekt betroffen zu sein, ist um ein Vielfaches höher als Ausbruchsbetrieb zu sein. Bei einem Betrieb, der in der Schutz- bzw. Überwachungszone liegt, kann daher die finanzielle Belastung höher sein, als bei einem ASP-Ausbruchsbetrieb.
Für einen direkt betroffenen Betrieb gilt: Wird eine Keulung von Tieren im Seuchenfall verfügt (nach positivem Befund wird der gesamte Bestand gekeult), entschädigt der Staat den Tierwert der gekeulten bzw. an der Erkrankung verendeten Tiere, Desinfektionsmittel und Gegenstände, die im Rahmen der Desinfektion beschädigt oder vernichtet wurden. Die jeweilige Gemeinde ist für die Übernahme der Entsorgungskosten für gekeulte Tiere zuständig. Ertragsverluste, Kosten für Bestandsergänzung oder eine notwendige Gülleentsorgung werden bei direkter Betroffenheit nicht entschädigt.
Dem Schweinehalter muss bewusst sein, dass die oben genannte Entschädigung nur bei Einhaltung der gültigen Maßnahmen der Schweinegesundheitsverordnung gewährt werden kann. In der Schweinegesundheitsverordnung sind Anforderungen an alle Schweinehalter, strengere Vorschriften für Betriebe über 5 Zuchtsauen bzw. über 30 Mast- oder Aufzuchtplätze und eigene Anforderungen für die Haltung von Freilandschweinen geregelt.
Indirekte Betroffenheit
Weiteres gibt es auch keine Entschädigung für indirekt betroffene Betriebe, es sei denn sie sind versichert. Zwei Beispiele für indirekte Betroffenheit: Ein Ferkelproduzent liegt in der Schutzzone und kann seine Ferkel nicht liefern. Die nächsten Sauengruppen stehen zum Absetzen bzw. Abferkeln an und der Betrieb verfügt über kein weiteres Platzangebot für seine Ferkel. Können keine genehmigten Ausweichquartiere ausfindig gemacht werden, so kann der zuständige Amtstierarzt in letzter Konsequenz sogar eine Tötung „überschüssiger“ Ferkel wegen mangelndem Platzangebot aus Tierschutzgründen veranlassen. Ein weiteres Beispiel wäre ein Schweinemastbetrieb in der Schutzzone, der seine fertigen Mastschweine nicht zur Schlachtung verbringen darf. Überschwere Mastschweine werden dann mit Preisabschlägen versehen bzw. müssen sie zum Zuchtsauen-Schlachtpreis verkauft werden. Überdies entstehen Mehrkosten durch längere Fütterungszeiten. Die Wahrscheinlichkeit indirekt betroffen zu sein, ist um ein Vielfaches höher als Ausbruchsbetrieb zu sein. Bei einem Betrieb, der in der Schutz- bzw. Überwachungszone liegt, kann daher die finanzielle Belastung höher sein, als bei einem ASP-Ausbruchsbetrieb.
Über Ertragsschadenversicherung nachdenken
Die ARGE Kärntner Schweineproduktion hat Angebote von zwei Unternehmen, die Ertragsversicherungen für Schweinehalter in Österreich anbieten, eingeholt. Die Prämienberechnung erfolgt bei beiden Anbietern auf Basis der Betriebsgröße und der biologischen Leistungen. Ein Unternehmen bietet neben dem Grundmodul, welches anzeigepflichtige Tierseuchen deckt, ein Zusatzmodul an, dass auch Schäden durch andere Erkrankungen (zum Beispiel PRRS, Influenza etc.) abdeckt. Für Mitglieder der ARGE Kärntner Schweineproduktion wurden eigene Konditionen mit beiden Anbietern vereinbart. Für Fragen zu den beiden Versicherungsvarianten wenden Sie sich bitte an den Obmann der ARGE Kärntner Schweineproduktion (Josef Brunner unter 0650/2176001).
Für Fragen zur Schweinegesundheitsverordnung oder zur genehmigungspflichtigen Freilandschweinehaltung wenden Sie sich bitte an das Beratungsteam Schweinehaltung der LK Kärnten (Ing. Andreas Mak unter 0463/5850-1505; Lydia Krojnik, BEd. unter 0463/5850-1503).