Aktuelles zur Geflügelpest in Oberösterreich
- In gemischten Betrieben ist die getrennte Haltung der Enten und Gänse von übrigem Geflügel erforderlich.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Grundsätzlich ist Geflügel im Stall oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten, um einen Eintrag von Geflügelpest bestmöglich zu verhindern (z.B. Volieren mit Dach oder Außenscharrräume - sog. „Wintergärten“ – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
- Für Betriebe unter 350 Stück Geflügel gelten Ausnahmen - unter der Voraussetzung, dass eine getrennte Haltung von Enten und Gänsen zu anderem Geflügel erfolgt - für Ausläufe, wenn das sich darin befindende Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt wird oder zumindest Fütterung und Tränkung im Stallinnenbereich erfolgen. Derartige Ausläufe sind gegen Oberflächengewässer, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abzuzäunen.
- Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen; im Risikogebiet sind außerdem der Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), der Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.