Mehrfachantrag 2021
Die Antragstellung Mehrfachantrag 2021 ist im Zeitraum 25. Februar bis spätestens 17. Mai 2021 über das Portal eAMA möglich. Allgemeine Grundlage für die Abgabe des Mehrfachantrages ist die lagegenaue Festlegung der bewirtschafteten Fläche anhand der im Geomedia Smart Client, kurz GSC (Invekos-GIS), zur Verfügung stehenden Luftbilder. Für eine lagegenaue Beantragung ist es sinnvoll Hilfsmessungen in der Natur durchzuführen. Besonderes Augenmerk ist auf nicht mehr landwirtschaftlich genutzte (Parkplatz, Strommasten, …) oder derzeit anderweitig genutzte Flächen/Teilflächen zu legen. Handelt es sich hierbei um eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (Bau von Wasser-, Gas- und Stromleitungen, Straßen, Bahnlinien, etc…) so ist es notwendig vom jeweiligen Betreiber eine Bestätigung über das Ausmaß der in Anspruch genommen Flächen einzuholen.
Weiterbildungsverpflichtungen und Bodenproben
Ab dem Antragsjahr 2021 ist unter den MFA Angaben die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung bei den Maßnahmen Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB), biologische Wirtschaftsweise (BIO), vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (GWA) sowie Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien (HUERO) zu bestätigen. Bei den Maßnahmen vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen sowie Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien ist des Weiteren zu bestätigen, dass die erforderliche Anzahl an Bodenproben fristgerecht gezogen und analysiert wurden.
Beantragung von Direktzahlungen
Direktzahlungen können nur von aktiven Betriebsinhabern beantragt werden, welche mittels des MFA mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche melden. Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit während des Kalenderjahres gegeben sein, ausgenommen kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzungen. Des Weiteren müssen dem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen sowie die Greeningauflagen, die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart GA sind nicht beihilfefähig. Sollten dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, so kann dieser eine Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve beantragen.
Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Stehen bereits Zahlungsansprüche zur Verfügung, so wird eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, zugewiesen. Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht dem nationalen Durchschnittswert.
Hinweis: Junglandwirte und neue Betriebsinhaber können nur einmal eine Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve erhalten. Wurden in den Jahren 2015 bis 2020 ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen und werden 2021 „freie“ Flächen gepachtet, können für diese Flächen 2021 keine ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.
Hinweis: Junglandwirte und neue Betriebsinhaber können nur einmal eine Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve erhalten. Wurden in den Jahren 2015 bis 2020 ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen und werden 2021 „freie“ Flächen gepachtet, können für diese Flächen 2021 keine ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.
Junglandwirte
Junglandwirte sind Betriebsinhaber, die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben. Im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie dürfen diese nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. binnen zwei Jahre nach Betriebsgründung ist eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss der Junglandwirt die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung ausüben.
Beispiele - Junglandwirte
Bsp. 1: 2021 erste Beantragung von Direktzahlungen und Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nat. Reserve bzw. Top Up
Bsp. 2: 2017 erste Beantragung von Direktzahlungen, 2021 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nat. Reserve bzw. Top Up
- frühester Bewirtschaftungsaufnahme 2016, Geburtsjahr des Betriebsinhabers 1981 oder jünger
Bsp. 2: 2017 erste Beantragung von Direktzahlungen, 2021 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nat. Reserve bzw. Top Up
- früheste Bewirtschaftungsaufnahme 2012 (5 Jahre vor 1. Beantragung von Direktzahlungen), Geburtsjahr des Betriebsinhabers 1977 oder jünger (2021 zwar 44 Jahre alt, aber im Jahr der erstmaligen Beantragung von Direktzahlungen 40 Jahre alt)
Junglandwirte „TOP UP“
Die Beantragung ist jährlich im Mehrfachantrag Flächen vorzunehmen. Das TOP UP wird für 5 Jahre und für maximal 40 ZA gewährt. Bei der erstmaligen Beantragung des Junglandwirte „TOP UP“ sind die Bestimmungen gemäß „Junglandwirt“ zu erfüllen.
Neuer Betriebsinhaber
Ein neuer Betriebsinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die frühestens 2019 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle über eine juristische Person innegehabt hat. Bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften muss der neue Betriebsinhaber die Kontrolle über die Betriebsführung ausüben und am Unternehmen hauptbeteiligt sein.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Werden beihilfefähige Flächen zwecks der Vereinfachung der Bewirtschaftung, des Fruchtfolgewechsels bzw. sonstiger Gründe getauscht oder an andere Betriebe weitergebegeben, so macht es Sinn, hierbei auch die Zahlungsansprüche zu übertragen. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) für das Antragsjahr 2021 ist bis 17. Mai 2021 möglich. ZA-Übertragungen sind mit beihilfefähiger Fläche bzw. auch ohne Fläche, jedoch mit Einbehalt von 30 Prozent (ab Antragsjahr 2018) der zu übertragenden ZA, durchführbar. Die ZA können mittels automatischer Reihung oder durch manuelle Reihenfolge übertragen werden. Empfohlen wird die Übertragung nach automatischer Reihung, da es infolge von Nachberechnungen zu Änderungen der übertragenen Flächen bzw. Zahlungsansprüche kommen kann und die Übertragung infolgedessen automatisch angepasst wird. Da für praktisch alle Flächen ZA vorhanden sind, wird im wesentlichen die Übertragung mit Fläche (ha Fläche = Anzahl zu übertragende ZA, bis zu 4 Kommastellen möglich) zu beantragen sein. Ein Zurückhalten von Zahlungsansprüchen ist somit nicht sinnvoll, da diese ohnehin nach zweimaliger Nichtnutzung (betriebsbezogen, nicht mehr auf einzelne ZA bezogen) verfallen.
ÖPUL 2015 Maßnahmenübernahme
Für das Agrarumweltprogramm ÖPUL 2015 besteht derzeit keine Einstiegsmöglichkeit mehr. Mittels des Maßnahmenübernahmeformulares 2021 besteht jedoch die Möglichkeit einzelne oder mehrere ÖPUL 2015 Maßnahmen von anderen Betrieben zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Übergeber der Maßnahme diese im Herbst 2020 verlängert und von diesem Betrieb Flächen übernommen werden. Eine Ausweitung der Verpflichtung auf bisher nicht in die Maßnahme eingebrachte Flächen ist maximal im Ausmaß von 50 Prozent der übernommenen vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen 2020 beantragten teilnahmefähigen Maßnahmenfläche möglich.
ÖPUL 2015 Flächenzugangsregelung
Grundstücksbezogene ÖPUL-Maßnahmen - Flächenzugang 2021 nicht mehr prämienfähig
Ein Flächenzugang liegt vor, wenn im Jahr 2021 eine Fläche erstmals in eine grundstücksbezogene Maßnahme eingebracht wird. Wobei der Herbstantrag bereits zum Antragsjahr 2021 zu zählen ist.
Kein Flächenzugang liegt vor, wenn 2020 – gemäß MFA – die Fläche an der gleichen Maßnahme teilgenommen hat.
Ein Flächenzugang liegt vor, wenn im Jahr 2021 eine Fläche erstmals in eine grundstücksbezogene Maßnahme eingebracht wird. Wobei der Herbstantrag bereits zum Antragsjahr 2021 zu zählen ist.
- Bsp. 1: Ein Biobetrieb bekommt Flächen von einem Nicht-Biobetrieb oder ein UBB-Betrieb bekommt Flächen von einem Nicht-UBB-Teilnehmer.
Kein Flächenzugang liegt vor, wenn 2020 – gemäß MFA – die Fläche an der gleichen Maßnahme teilgenommen hat.
- Bsp. 2: Biobetrieb pachtet von einem Bio-Teilnehmer oder ein UBB-Betrieb von einem UBB-Teilnehmer
Grundstücksbezogene ÖPUL-Maßnahmen
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- Biologische Wirtschaftsweise – Gesamtbetrieb bzw. Teilbetrieb (BIO)
- Naturschutzmaßnahme (WF, ENP)
- Begrünung von Ackerflächen System Immergrün
- Erosionsschutz Obst/Wein/Hopfen
- Verzicht auf Herbizide und/oder Insektizide Wein/Hopfen
ÖPUL 2015 Flächenabgangsregelung
Auf der Homepage der Agrarmarkt Austria (AMA Informations Portal) gelangen Sie unter dem Register „Formulare & Merkblätter“ Menüpunkt „Mehrfachantrag Flächen“ zu den Handbüchern „Online Erfassung Flächen“, „INVEKOS GIS“ sowie zu Videohandbüchern welche Schritt für Schritt die Beantragung des Mehrfachantrages sowie Arbeiten mit INVEKOS GIS erklären. Des Weiteren finden Sie auf der Homepage auch Merkblätter und Handbücher zu den Direktzahlungen sowie zur Maßnahmenübernahme 2021.
Information Handy-Signatur
Die händische Unterfertigung von Anträgen fällt voraussichtlich mit Beginn der neuen GAP Periode im Jahr 2023. Ab diesem Zeitpunkt können sämtliche Anträge nur mehr mittels Handysignatur signiert werden. Die LK Wien ist bis November 2021 noch dazu befugt, die Handysignatur freizuschalten. Danach kann diese nur mehr bei ihrem zuständigen Bezirksamt erfolgen.
Sie können die Aktivierung/Freischaltung der Handy-Signatur im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrages 2021 in der LK Wien durchführen lassen. Hierfür ist die persönliche Anwesenheit des Antragstellers unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) und des Mobiltelefons erforderlich.
Sie können die Aktivierung/Freischaltung der Handy-Signatur im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrages 2021 in der LK Wien durchführen lassen. Hierfür ist die persönliche Anwesenheit des Antragstellers unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) und des Mobiltelefons erforderlich.
MFA Onlinekurs
Für die selbsttätige Antragstellung gibt es seitens des Ländlichen Fortbildungsinstitutes einen Onlinekurs mit dem Titel „MFA-Onlineantragstellung“. Der Onlinekurs erklärt die agrarische Flächendigitalisierung und die Onlineantragstellung einfach und nachvollziehbar. In der rund vier Unterrichtseinheiten (abhängig von Internetanbindung und Erfahrung) umfassenden Schulung werden die erforderlichen Schritte und Eingabemasken für eine erfolgreiche Antragstellung vorgestellt. Weiters werden die Grundlagen der digitalen Flächenermittlung - die digitale Hofkarte - erklärt, auch das Internetserviceportal eAMA wird in einer Übersicht dargestellt. Bei INVEKOS-GIS werden die Voraussetzungen für die Anwendung, die Benutzeroberfläche sowie für die Flächendigitalisierung das Arbeiten mit Feldstücken und Schlägen behandelt. Insbesondere wird auf die Erfassung der Schlagattribute eingegangen und die Schritte für die Antragstellung werden dargestellt. Eine Anmeldung ist über das LFI Wien unter Tel. 01/587 95 28-11 bzw. lfi@lk-wien.at erforderlich. Die Kurskosten betragen 35 Euro pro Person. Nach Anmeldung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten für die Lernplattform eLFI.
Abgabe des Mehrfachantrages 2021 - Technische Hilfestellung bei der Antragseinreichung im INVEKOS-Bereich
Die Abgabe des Mehrfachantrages sowie einer allenfalls notwendigen Änderungsdigitalisierung können Sie selbsttätig über eAMA bzw. im Wege der LK Wien durchführen. Die LK Wien bietet mit finanzieller Unterstützung aus dem Programm der Ländlichen Entwicklung 2014-2020 die Möglichkeit zur technischen Hilfestellung bei der Digitalisierung und Antragseinreichung im INVEKOS-Bereich an.
Für die Digitalisierung, MFA Antragstellung und Terminvereinbarung stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 zur Verfügung.
Für die Digitalisierung, MFA Antragstellung und Terminvereinbarung stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 zur Verfügung.