AMA Marketing Beitrag „NEU“
Mit 1.1.2023 ist die Novelle
zum AMA-Marketing-Beitrag
(AMB) Gesetz erlassen worden.
Durch die gesetzliche Änderung
gibt es jetzt ein Zwei-Säulen-System:
1. Flächenbeitrag und/oder
2. Produktbeitrag. Es handelt
sich weiterhin um eine Bringschuld,
d.h. Sie sind als Betrieb,
wenn sie gewisse Voraussetzungen
erfüllen, verpflichtet sich
bei der AMA zu melden und den
Beitrag zu bezahlen.
AMB Neu
- Abwicklung erfolgt über Mehrfachantrag (MFA) unabhängig davon, ob Fördergelder bezogen werden - Berechnung der Beitragsschuld über die digitalisierten Flächen
- Jährliche Abgaben eines MFA notwendig, auch wenn keine Flächenänderung erfolgt
- Bei Gewächshäusern und Folientunnel werden die Nettoflächen erfasst (Abzug von Transportwegen sowie nichtproduktiven und Lager-Flächen
- Sofern 2023 kein MFA abgegeben wurde ist dieser bis spätestens 30. September 2023 nachzureichen, die bisherige Beitragserklärung entfällt (Ab 2024 gelten die regulären MFAEinreichfristen - 01.11. des Vorjahres bis 15.04. des betroffenen Kalenderjahres)
- Kontrolle der richtigen Angaben mittels Digitalisierung erfolgt über Luftbilder
- Für unkorrekte Angaben kann die AMA Beiträge 5 Jahre rückwirkend fordern
Beitragsschuldner:in
- mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche
- mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
- mindestens 0,1 ha andere als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
- Die Beitragsschuld entsteht jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr
- Beitragspflicht besteht für jene Flächen, über die zum Stichtag 1. April des jeweiligen Kalenderjahres das Verfügungsrecht vorliegt
- Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung einzubringen, entfällt die Beitragsschuld
Gewächshäuser und Folientunnel
- beitragspflichtige Flächen im Geschützten Anbau: Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Folien-, Glas- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel. Es sind sowohl Flächen auf gewachsenem Boden als auch Flächen mit Containern, Töpfen oder Substratkultur beitragspflichtig.
- Verkaufs-, Schau- und Lagerflächen, sowie Hängerinnen und weitere nicht bewirtschaftete Teilflächen sind nicht beitragspflichtig und sind nicht Teil der Flächenreferenz. Auch nicht genutzte Flächen zwischen Folientunneln oder Glashäusern sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen und daher nicht beitragspflichtig.
- Die zur Bewirtschaftung erforderlichen Gangflächen sind jedoch – auf das nötige Ausmaß beschränkt –Teil der beitragspflichtigen Fläche. Hauptwege sind nicht beitragspflichtig
- Werden Gemüse und Gartenbauerzeugnisse im zeitlichen Wechsel produziert, ist die Kultur anzugeben, deren zeitlicher Anbau überwiegt. Der Stichtag 1. April ist dafür nicht ausschlaggebend.
Beitragsschuld
Betragsfreie Kulturen
Pflanzen zur Ölgewinnung,
Sojabohnen, Linsen, Hanf,
Pile, Gewürzpflanzen (inkl.
Kräuter im Freiland), Zuckerrüben,
Kichererbsen, Topinambur,
Zuckermais, Heilpflanzen,
Feldgemüse zur Verarbeitung
(mit Verarbeitungskontrakt).
Timeline
- 15.04. – 30.09.: In diesem Zeitraum erfolgt für das Jahr 2023 die Digitalisierung und die Abgabe des MFA´s für Betriebe, die keinen MFA zur Inanspruchnahme von GAP-Zahlungen gestellt haben.
- Okt. / Nov. 2023: Die Berechnung der Beitragsschuld erfolgt mittels Verschneidung der im MFA erfassten Daten mit den einzelnen Beitragsarten.
- Dezember 2023: Der Agrarmarketingbeitrag wird – falls möglich – bei der Hauptauszahlung der Fördermaßnahmen kompensiert.
- Jänner 2024: Mittels einem Informationsblatt wird der berechnete Agrarmarketingbeitrag der/dem Beitragspflichtigen bekanntgegeben. Sollte es noch eine offene Forderung geben, wird diese bescheidmäßig vorgeschrieben
Wie kommen Sie zu einem MFA
- Sie können den MFA 2023 selbsttätig online (www.eama. at) einreichen oder die Hilfestellung der LK Wien in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie:
- Ende Juni wird von der LK Wien noch ein extra Informationsschreiben per Mail an betroffene Betriebe versendet.
- Betriebe, die nach dem Kenntnisstand der LK Wien tätig werden müssen, werden bis Mitte Juli von Mitarbeiter* innen der LK Wien per Mail oder per Telefon kontaktiert. Im Zuge dessen können Termine zur Antragstellung vereinbart werden.
- Bitte beachten Sie, dass Sie in jedem Fall die Handy-Signatur oder die ID Austria zum Absenden Ihres Antrages benötigen! Bis zum Ende des Sommers ist die LK Wien voraussichtlich noch dazu bevollmächtigt, eine Handy-Signatur auszustellen.