08.09.2016 |
von Dipl.-Ing. Elmar Feigl
Antragsstopp für Förderungen aus der Gemeinsamen Marktordnung Wein 2014–2018
Völlig überraschend und kurzfristig gilt ab sofort ein Antragsstopp für alle Förderungen der Gemeinsamen Marktordnung Wein.
Dis gilt für Umstellung von Weingärten (Rodung, Wiederbepflanzung, Bewässerung) und Investition für die Kellertechnik (Rotweintechnologie, Gärsteuerungen, Filter, Trubaufbereitung, Flaschenfülleinrichtungen, Rebler, Weinpressen).
Die Mittel der laufenden Periode 2014 bis 2018 wurden bereits ausgeschöpft, es werden nur noch die bereits eingebrachten Förderanträge abgearbeitet. Es besteht jedoch die Chance, dass es weitere EU-Mittel für die beiden Jahre 2019 und 2020 ab dem 15. Oktober 2018 geben wird.
Die Förderungen aus der Ländlichen Entwicklung (LE) wie z.B. für neue Betriebsgebäude oder Buschenschankumbauten sind davon nicht betroffen. Jedoch können die oben genannten Maßnahmen nicht über die Ländliche Entwicklung gefördert werden.
Die Mittel der laufenden Periode 2014 bis 2018 wurden bereits ausgeschöpft, es werden nur noch die bereits eingebrachten Förderanträge abgearbeitet. Es besteht jedoch die Chance, dass es weitere EU-Mittel für die beiden Jahre 2019 und 2020 ab dem 15. Oktober 2018 geben wird.
Die Förderungen aus der Ländlichen Entwicklung (LE) wie z.B. für neue Betriebsgebäude oder Buschenschankumbauten sind davon nicht betroffen. Jedoch können die oben genannten Maßnahmen nicht über die Ländliche Entwicklung gefördert werden.