Arbeitsmarktzugang für ukrainische Flüchtlinge
Aufenthaltsrecht für ukrainische Flüchtlinge in Österreich
Auf Basis der Vertriebenen-Verordnung, welche erlassen worden ist, erhalten folgende Personen bis 3. März 2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht:
Diese Personen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“, der in bestimmten Erfassungsstellen zu beantragen ist. Eine Liste der Erfassungsstellen finden Sie unter folgendem Link:
https://bmi.gv.at/Ukraine/Registrierung_und_Aufenthalt.aspx#a10
Sofern vorhanden sollten Reisepass, Geburtsurkunde, Lichtbild und Heiratsurkunde etc. zur Registrierung mitgenommen werden. Ein Antrag auf Asyl ist nicht erforderlich. Nähere Informationen zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine (samt Registrierungsformular – Aufenthaltstitel für Vertriebene) finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter folgendem Link:
https://www.bfa.gv.at/news.aspx?id=6D346344574568386A70303D
Arbeitsmarktzugang für Ukrainer:innen
Für Personen, die über einen gültigen Ausweis für Vertriebene verfügen, dürfen vom AMS in allen Branchen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Für diese Gruppe wird seitens des AMS kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt. Die Beschäftigungsbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers:in oder im Fall der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig zu erteilen. Die Beschäftigungsbewilligungen für Ukrainer:innen können außerhalb des Saisonkontingents erteilt werden.
Krankenversicherung für ukrainische Flüchtlinge ohne Beschäftigung
Vertriebene aus der Ukraine sind gemäß § 9 ASVG krankenversichert und können laut Ankündigung der ÖGK auch ohne Sozialversicherungsnummer mit Reisepass und den vorliegenden personenbezogenen Daten bei niedergelassenen Kassenärztinnen und Kassenärzten Behandlungen, Rezepte, Verordnungen und Überweisungen bekommen. Zukünftig können sie einen e-card-Ersatzbeleg beantragen.
Quartiere für ukrainische Flüchtlinge
Sollten Sie Unterkünfte für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung stellen wollen, finden Sie auf der Website des Landes Wien die erforderlichen Informationen bzw Kontakte:
Freiwillig für Wien (volunteerlife.eu)
Auf Basis der Vertriebenen-Verordnung, welche erlassen worden ist, erhalten folgende Personen bis 3. März 2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht:
- Ukrainer:innen und sonstige Drittstaatsangehörige mit Schutzstatus bzw. Staatenlose mit Schutzstatus, die die Ukraine aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 verlassen mussten,
- deren Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder, sonstige enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben),
- Ukrainer:innen, die am 24. Februar über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt haben (sofern dieser nicht verlängerbar ist) und
- Ukrainer:innen, die sich am 24. Februar rechtmäßig in Österreich visumfrei oder visumpflichtig aufgehalten haben und die aufgrund des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können (nach Ablauf des visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts).
Diese Personen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“, der in bestimmten Erfassungsstellen zu beantragen ist. Eine Liste der Erfassungsstellen finden Sie unter folgendem Link:
https://bmi.gv.at/Ukraine/Registrierung_und_Aufenthalt.aspx#a10
Sofern vorhanden sollten Reisepass, Geburtsurkunde, Lichtbild und Heiratsurkunde etc. zur Registrierung mitgenommen werden. Ein Antrag auf Asyl ist nicht erforderlich. Nähere Informationen zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine (samt Registrierungsformular – Aufenthaltstitel für Vertriebene) finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter folgendem Link:
https://www.bfa.gv.at/news.aspx?id=6D346344574568386A70303D
Arbeitsmarktzugang für Ukrainer:innen
Für Personen, die über einen gültigen Ausweis für Vertriebene verfügen, dürfen vom AMS in allen Branchen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Für diese Gruppe wird seitens des AMS kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt. Die Beschäftigungsbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers:in oder im Fall der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig zu erteilen. Die Beschäftigungsbewilligungen für Ukrainer:innen können außerhalb des Saisonkontingents erteilt werden.
Krankenversicherung für ukrainische Flüchtlinge ohne Beschäftigung
Vertriebene aus der Ukraine sind gemäß § 9 ASVG krankenversichert und können laut Ankündigung der ÖGK auch ohne Sozialversicherungsnummer mit Reisepass und den vorliegenden personenbezogenen Daten bei niedergelassenen Kassenärztinnen und Kassenärzten Behandlungen, Rezepte, Verordnungen und Überweisungen bekommen. Zukünftig können sie einen e-card-Ersatzbeleg beantragen.
Quartiere für ukrainische Flüchtlinge
Sollten Sie Unterkünfte für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung stellen wollen, finden Sie auf der Website des Landes Wien die erforderlichen Informationen bzw Kontakte:
Freiwillig für Wien (volunteerlife.eu)