23.12.2014 |
von Mag. Christian Reindl
Ausländerbeschäftigung 2015
58 Kontingentplätze für Saisonarbeitskräfte in Wien
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bereits ein Kontingent für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Fortwirtschaft erlassen.
Dabei sind für Wien 58 Kontingentplätze für ausländische Saisonarbeitskräfte für das Jahr 2015 vorgesehen. Die Verordnung tritt mit 2. Jänner 2015 in Kraft.
Wie schon im Vorjahr ist der Grund für die reduzierten Kontingentzahlen die Freistellung der Rumänen und Bulgaren am Arbeitsmarkt. Der Anteil an Rumänen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Wien beträgt ca. 90 %.
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden („Stammarbeitskräfte“). Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Keine Beschäftigungsbewilligung für Rumänen und Bulgaren mehr erforderlich
Seit 1. Jänner 2014 ist auch für die Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren keine Beschäftigungsbewilligung mehr erforderlich. Bewilligungspflichtig ist nur mehr die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft für „Dritt¬staatsangehörige“ und für kroatische Staatsbürger. Für kroatische Staatsangehörige sind trotz des EU-Beitritts am 1.Juli 2013 weiter Beschäftigungsbewilligungen erforderlich, da auch für diese eine Übergangsfrist zur Öffnung des Arbeitsmarktes vorgesehen ist.
Staatsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (EU-8-Mitgliedstaaten) haben bereits seit 1. Mai 2011 freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS wie nicht mehr erforderlich.
Wie schon im Vorjahr ist der Grund für die reduzierten Kontingentzahlen die Freistellung der Rumänen und Bulgaren am Arbeitsmarkt. Der Anteil an Rumänen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Wien beträgt ca. 90 %.
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden („Stammarbeitskräfte“). Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2015 enden.
Keine Beschäftigungsbewilligung für Rumänen und Bulgaren mehr erforderlich
Seit 1. Jänner 2014 ist auch für die Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren keine Beschäftigungsbewilligung mehr erforderlich. Bewilligungspflichtig ist nur mehr die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft für „Dritt¬staatsangehörige“ und für kroatische Staatsbürger. Für kroatische Staatsangehörige sind trotz des EU-Beitritts am 1.Juli 2013 weiter Beschäftigungsbewilligungen erforderlich, da auch für diese eine Übergangsfrist zur Öffnung des Arbeitsmarktes vorgesehen ist.
Staatsbürger aus den neuen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn (EU-8-Mitgliedstaaten) haben bereits seit 1. Mai 2011 freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS wie nicht mehr erforderlich.