Ausländerbeschäftigung – Erhöhung der Kontingente
Mit der Kundmachung vom 5. Juni 2023 wurde die Saisonkontingentverordnung 2023, BGBl. II Nr. 489/2022, abgeändert. Dies bedeutet eine Aufstockung des Kontingents für Wien.
Somit steht ab sofort für Wien für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in der Höhe von 76 Plätzen (vormalig 65 Plätze) zur Verfügung.
Wie eine aktuelle Bedarfserhebung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gezeigt hat, war eine Aufstockung notwendig, um während der Saisonspitzen einen ausreichenden Spielraum für die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu gewährleisten.
Präsident Norbert Walter zeigt sich über die notwendige Erhöhung des Kontingents zur Abfederung der Engpässe in den Zeiten der Arbeits- und Saisonspitzen erfreut.
Sonstige Rahmenbedingungen bleiben unverändert
Die sonstigen Rahmenbedingungnen bleiben unverändert. Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden. AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist wie bisher zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich als Stammarbeitskräfte registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Somit steht ab sofort für Wien für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in der Höhe von 76 Plätzen (vormalig 65 Plätze) zur Verfügung.
Wie eine aktuelle Bedarfserhebung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gezeigt hat, war eine Aufstockung notwendig, um während der Saisonspitzen einen ausreichenden Spielraum für die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu gewährleisten.
Präsident Norbert Walter zeigt sich über die notwendige Erhöhung des Kontingents zur Abfederung der Engpässe in den Zeiten der Arbeits- und Saisonspitzen erfreut.
Sonstige Rahmenbedingungen bleiben unverändert
Die sonstigen Rahmenbedingungnen bleiben unverändert. Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden. AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist wie bisher zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich als Stammarbeitskräfte registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.