Ausländerbeschäftigung - Saisonkontingentverordnung 2023

Seit 1. Jänner 2023 dürfen vom AMS Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (max. Geltungsdauer bis zu 6 Monaten) erteilt werden, bei „Stammarbeitskräften“ (= Beschäftigung in den letzten drei Jahren in der LuF) bis zu 9 Monaten. Für Wien wurde laut Verordnung ein Kontingent in der Höhe von 65 Plätzen festgelegt. Dies bedeutet eine beinahe 10 % -ige Erhöhung bei den Kontingentplätzen in Wien.
Infolge der beabsichtigten Umschichtung der Kontingente (mehr Saisonarbeitskräfte zu Lasten der Erntehelfer) stehen für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen (max. Beschäftigungsdauer 6 Wochen) wie bisher 3 Kontingentplätzte zur Verfügung.
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden.
AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Infolge der beabsichtigten Umschichtung der Kontingente (mehr Saisonarbeitskräfte zu Lasten der Erntehelfer) stehen für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen (max. Beschäftigungsdauer 6 Wochen) wie bisher 3 Kontingentplätzte zur Verfügung.
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden.
AusländerInnen, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist wie bisher zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich als Stammarbeitskräfte registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich als Stammarbeitskräfte registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.