Ausländerbeschäftigung – Kontingentaufstockung
Aufstockung und Änderungen bringen Erleichterungen
Mit 19. April 2019 wurde die Verordnung (BGBl. II Nr. 100/2019), mit der erstmals für das gesamte Jahr 2019 Kontingente für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden, kundgemacht.
Die bisherige Verordnung tritt außer Kraft. Aufgrund einer österreichweiten Aufstockung stehen nunmehr 52 Kontingentplätze in Wien zur Verfügung. Im Rahmen der zugeteilten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen ab 20. April 2019 erteilt werden.
Zusätzlich wird ein Erntehelferkontingent mit 11 Plätzen für Wien freigegebenen.
Flexibler Durchrechnungszeitraum bringt Entlastung
Die unterschiedlich saisonale Auslastung in der Landwirtschaft unterliegt Schwankungen und ist zu den Saisonspitzen deutlich höher als in der Nebensaison. Die vorliegende Verordnung nimmt darauf Rücksicht und ermöglicht eine den saisonalen Jahresschwankungen entsprechende flexible Zulassung von Saisoniers. Die für die einzelnen Bundesländer festgelegten Grundkontingente dürfen in den Monaten der Saisonspitzen um maximal 20% überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der anhängigen Anträge und der jeweiligen Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist, um den Bedarf der Betriebe abzudecken. Auf Grund der Erfahrungen mit dem Bedarf und den Kontingentauslastungen der letzten Jahre gelten die Monate Mai bis September als saisonale Spitzenmonate in der Landwirtschaft: Die zugeteilten Grundkontingente dürfen ausschließlich in diesen Monaten und nur im tatsächlich erforderlichen Ausmaß überschritten werden.
Die anderen Monate gelten als Nebensaison, in der das Grundkontingent keinesfalls überzogen werden darf und mit Blick auf die Kontingentauslastungen der letzten Jahre die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen merklich unter dem Kontingent liegen sollte. Für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente sowie die Ermittlung des Jahresdurchschnitts wird die Kontingentauslastung zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats herangezogen, wobei in den oa. Spitzenmonaten die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 20 % höher sein darf als die Kontingentzahl.
Die anderen Monate gelten als Nebensaison, in der das Grundkontingent keinesfalls überzogen werden darf und mit Blick auf die Kontingentauslastungen der letzten Jahre die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen merklich unter dem Kontingent liegen sollte. Für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente sowie die Ermittlung des Jahresdurchschnitts wird die Kontingentauslastung zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats herangezogen, wobei in den oa. Spitzenmonaten die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 20 % höher sein darf als die Kontingentzahl.
Zukünftig höheres Augenmerk auf Arbeitsmarktprüfung
Um das Potential der arbeitsuchend vorgemerkten Arbeitskräfte bestmöglich auszulasten und die Zulassung von Saisoniers aus Drittstaaten auf das erforderliche Ausmaß reduzieren zu können, ist der Arbeitsmarktprüfung bei der Besetzung von Saisonstellen ein größerer Stellenwert als bisher einzuräumen. Von Ablehnungen wegen ausgeschöpfter Kontingente abgesehen dürfen Kontingentbewilligungen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Saisonstelle nicht mit Ersatzkräften besetzt werden kann und dies im jeweiligen Datensatz begründet dokumentiert wird.
Vor Erteilung jeder einzelnen Bewilligung ist daher nachweislich zu prüfen, ob die zu besetzende Saisonstelle vorrangig mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen und (integrierten) ausländischen Arbeitskräften, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, mit registrierten Stammsaisoniers sowie mit freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln. Dabei sind auch Jobbörsen zu veranstalten.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, insbesondere Kroatinnen und Kroaten (Gemeinschaftspräferenz) und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind jedenfalls vorrangig zu bewilligen.
Nach den Vorgaben der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU) sind Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten zulässig. Im Rahmen der Verordnung kann einem Saisonarbeiter bis zur Gesamtdauer von neun Monaten eine weitere Beschäftigungsbewilligung auch für einen anderen Arbeitgeber erteilt werden. Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich.
Mit diesen Maßnahmen sollte doch eine spürbare Verbesserung für unserer Betriebe am Arbeitsmarkt eintreten, freut sich Präsident Windisch über den großen interessenpolitischen Erfolg zu Recht.
Vor Erteilung jeder einzelnen Bewilligung ist daher nachweislich zu prüfen, ob die zu besetzende Saisonstelle vorrangig mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen und (integrierten) ausländischen Arbeitskräften, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, mit registrierten Stammsaisoniers sowie mit freizügigkeitsberechtigten EWR-BürgerInnen besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln. Dabei sind auch Jobbörsen zu veranstalten.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, insbesondere Kroatinnen und Kroaten (Gemeinschaftspräferenz) und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind jedenfalls vorrangig zu bewilligen.
Nach den Vorgaben der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU) sind Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten zulässig. Im Rahmen der Verordnung kann einem Saisonarbeiter bis zur Gesamtdauer von neun Monaten eine weitere Beschäftigungsbewilligung auch für einen anderen Arbeitgeber erteilt werden. Für bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligte Saisonarbeitskräfte bei weiteren Beschäftigungsbewilligungen ein freier Kontingentplatz nicht erforderlich.
Mit diesen Maßnahmen sollte doch eine spürbare Verbesserung für unserer Betriebe am Arbeitsmarkt eintreten, freut sich Präsident Windisch über den großen interessenpolitischen Erfolg zu Recht.