Ausnahmebestimmung bei Umbruch von Rübenflächen
75 Prozent Getreide- und Maisanteil darf überschritten werden - Meldung erforderlich
Wie im Vorjahr kommt es auch heuer zu einem massiven Auftreten des Rübenderbrüsslers. Zusätzlich erschwert die derzeitige Trockenheit eine ordnungsgemäße Kulturentwicklung. In den meisten Fällen - wie Erfahrungen mit diesem Schädling aus dem Vorjahr gezeigt haben - ist der Nachbau von Rübe nicht sinnvoll. Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus gilt ab sofort österreichweit für Teilnehmer an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" für Betriebe mit stark geschädigten Rübenflächen folgende Ausnahmeregelung:
- Wird Getreide oder Mais nach einer umgebrochenen Rübenfläche angebaut, so kann dadurch auch bei Betrieben mit mehr als 5 ha Acker die Grenze von 75 Prozent Getreide und Mais überschritten werden. Alle anderen Auflagen bei der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung", zum Beispiel maximal 66 Prozent einer Kultur bei mehr als 5 ha Acker oder mindestens drei verschiedene Kulturen bei mehr als 30 ha Acker, müssen weiterhin eingehalten werden. Unabhängig von der Ausnahmeregelung müssen auch die Fruchtfolgeauflagen im Rahmen des "Greenings" bei den Direktzahlungen jedenfalls eingehalten werden. ?
- Wurden die Rüben bereits mit Stickstoff gedüngt, gilt folgendes: Wird eine Folgekultur mit niedrigerem Stickstoffdüngebedarf (z. B. Sommergerste) als die bereits erfolgte Düngung angebaut, besteht kein Verstoß gegenüber den Bestimmungen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz" und des Nitrat-Aktionsprogramms, da zum Zeitpunkt der Düngung noch von einer normalen Entwicklung des Bestandes und somit eines entsprechenden Düngerbedarfs ausgegangen werden konnte. Eine zusätzliche Düngung der Nachfolgekultur ist jedoch nicht mehr zulässig. Wird eine Folgekultur mit höherem Stickstoffbedarf als die bereits erfolgte Düngung angebaut, ist die bereits ausgebrachte Düngemenge aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als Düngung für die Folgekultur anzusehen und die ausgebrachte Düngemenge daher in der Düngeplanung der Folgekultur zu berücksichtigen.
- Um die 75 Prozent Ausnahmebestimmung hinsichtlich Getreide und Mais in Anspruch nehmen zu können, muss eine einzelbetriebliche Meldung betreffend "flächen- und bewirtschaftungs-verändernder Umstände" bis spätestens 11. Juni 2019 an die AMA übermittelt werden. Dabei handelt es sich um ein formloses Schreiben bezugnehmend der „Ausnahme 75 Prozent Getreide und Mais“ unter Angabe von Bewirtschafter, Betriebsnummer und der betroffenen Flächen (Feldstücksnummern, Feldstücksbezeichnungen, Ausmaß der umgebrochenen Rübenflächen). Der von der Agrana ausgesendete Kontrahierungsvertrag ist dem Ansuchen in Kopie beizulegen. Das formlose Ansuchen kann postalisch (Agrarmarkt Austria, Referat 14, Dresdner Straße 70, 1200 Wien), per E-Mail (oepul@ama.gv.at) oder Fax (01/33151-295) gesendet werden. ?
- Für die richtige Kulturangabe im Mehrfachantrag-Flächen 2019 gelten die regulären zeitlichen Fristen (15. Mai für die Antragsabgabe, Kulturänderungen bis 31. Mai ohne zeitliche Kürzung und Nachfrist mit zeitlicher Kürzung bis 11. Juni).