Die seitens der Bundesregierung angeordneten „Beschränkungen im öffentlichen Raum“ gelten nicht für sogenannte Berufsarbeiten, welche nicht aufschiebbar sind. Das heißt Feld-, Stall- und Waldarbeiten, aber auch der Einkauf von notwendigen Betriebsmitteln ist weiterhin möglich. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass zwischen den Personen am Betrieb ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Ausgangssperre und Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe (Feldarbeit nach wie vor möglich, Hygienemaßnahmen einhalten!)
Produktion uneingeschränkt erlaubt
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von der Schließung von Geschäftslokalen nicht betroffen. Das heißt, der Betriebsführer, seine Mitarbeiter und Personen, die am Betrieb Dienstleistungen erbringen (zB Nachbarschaftshilfe), können am Betrieb tätig sein.