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15.06.2016 | von Mag. Christine Kraft
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Auswirkungen von Einheitswertänderungen - Was passiert mit den Abgaben?

Viele Betriebe werden erst in den nächsten Monaten einen neuen Einheitswert aufgrund der laufenden Hauptfeststellung erhalten. Dieser Artikel gibt einen Ausblick über die wichtigsten Auswirkungen von Einheitswertänderungen.

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© LK NÖ/Archiv
Der neue Einheitswert mit dem Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014 wird mit 1. Jänner 2015 steuerlich wirksam. Er ist daher ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung von Abgaben heranzuziehen. Für die Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Gewinnermittlung im Rahmen der Vollpauschalierung ist daher bereits der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 festgestellte Einheitswertbescheid maßgeblich. Bei der Vollpauschalierung wird der Grundbetrag in Höhe von 42 Prozent des Einheitswertes ermittelt. Sollte der neue Einheitswertbescheid noch nicht vorliegen, wird die Veranlagung vorerst auf Basis des alten Bescheides vorgenommen. Sobald der neue Einheitswert vorliegt, ist die Vorschreibung rückwirkend von Amts wegen zu ändern.

Warum Anpassung?

Durch eine Anpassung der über 25 Jahre alten Einheitswertbescheide und "Bewertungsrichtlinien" sowie die Erfassung der aktuellen Zahlen, zum Beispiel Sonderkulturen, Viehbestände und Waldanteil, werden die Einheitswerte verfassungsrechtlich abgesichert. Damit können – im Unterschied zum anderen Grundbesitz – für die Hofübergaben im Familienkreis weiterhin die Einheitswerte herangezogen werden und bleibt die Grundlage für die Pauschalierungen erhalten.

Sonderfall

Für die Beurteilung des Über- oder Unterschreitens der Pauschalierungsgrenzen von 75.000 beziehungsweise 130.000 Euro Einheitswert und der Buchführungsgrenze von 150.000 Euro Einheitswert gilt der neue Einheitswert aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings erst nach Bescheidzustellung, sonst würde man bei verzögerter Bescheidzustellung allenfalls rückwirkend aus der Pauschalierung herausfallen. Für die Anwendbarkeit der Pauschalierung im Jahr 2016 ist daher der zum Stichtag 31. Dezember 2015 vorhandene alte oder neue Einheitswert maßgeblich.
Beispiel: Der Bescheid wird im Mai 2016 zugestellt. Aufgrund des neuen Einheitswertes wird die Vollpauschalierungsgrenze von 75.000 Euro unter Berücksichtigung der Zupachtungen zum 31. Dezember 2016 erstmals überschritten. Der Betrieb kann im Jahr 2017 den Gewinn nicht mehr im Rahmen der Vollpauschalierung ermitteln und ist zumindest teilpauschaliert. Ebenso verhält es sich mit der Teilpauschalierungsgrenze von 130.000 Euro. Für die Buchführungsgrenze von 150.000 Euro ist überdies die zweijährige Übergangsfrist zu beachten.

Grundsteuer und Grundsteuerzuschläge

Der aktualisierte Grundsteuermessbetrag wird in einem eigenen Bescheid zugestellt und auf der Grundlage des neuen Einheitswertes berechnet. Der Grundsteuermessbetrag wird dadurch ermittelt, dass der Einheitswert mit einer Steuermesszahl multipliziert wird. Die Steuermesszahlen betragen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundsteuer A) für die ersten 3.650 Euro des Einheitswertes 1,6 Promille, für den Rest des Einheitswertes zwei Promille. Von dem ermittelten Grundsteuermessbetrag werden mittels Hebesatzes folgende Abgaben berechnet:
  • Grundsteuer – 500%
  • Kammerumlage LK NÖ 600%
  • Unfallversicherungsbeitrag 300%
  • FLAF – 125%
  • Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben – 600%
In Summe betragen Grundsteuer und "Grundsteuerzuschläge", konkret Abgaben und Beiträge von luf Betrieben, 2.125% vom Grundsteuermessbetrag. Das sind zirka 4% des Einheitswertes.
Beispiel: Betrieb mit einem Einheitswert von 15.000 Euro
3.650 x 0,16% = 5,84 Euro
11.350 x 0,2% = 22,70 Euro
Grundsteuermessebetrag insgesamt 28,54 Euro, davon betragen 2.125% 606,48 Euro Grundsteuer A (Gemeinde) und Grundsteuerzuschläge (Finanzamt). Ändert sich der Einheitswert, zum Beispiel um 1.000 Euro, steigen oder sinken die Abgaben für den Grundeigentümer insgesamt um jährlich zirka 40 Euro.

Grunderwerbsteuer

Bei Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und, auch verpachteten, Grundstücken an den begünstigten Familienkreis bildet unverändert der aktualisierte einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt 2% des Einheitswertes. Der begünstigte Familienkreis umfasst die Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Pflegekinder, Adoptiv- und Schwiegerkinder und neu auch Geschwister, Nichten und Neffen.
Beispiel: Ein Betrieb mit 50.000 Euro Einheitswert wird an ein Kind, Enkelkind oder an den Neffen oder die Nichte übertragen. Die Grunderwerbsteuer beträgt maximal 1.000 Euro. Durch die neuen Einheitswerte erübrigt sich eine komplizierte Bewertung durch Gutachten.

Sozialversicherung

Die größte Bedeutung für die meisten Betriebe haben die Sozialversicherungsbeiträge. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gelten die neuen Einheitswerte erst ab 1. Jänner 2017. Bei Erhöhungen des Einheitswertes kommt es zu einer Erhöhung des Versicherungswertes, zu grundsätzlich höheren Beitragszahlungen und in der Folge zu höheren Pensionsleistungen; bei einer Absenkung des Einheitswertes ist das Gegenteil der Fall.

Beitragsgrundlagenoption

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht pauschal auf der Grundlage des selbst bewirtschafteten Einheitswertes berechnet werden, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte. Dieser Antrag ("große Option") bei der Sozialversicherung ist insbesondere bei Betrieben mit geringen Einkünften zu überlegen, zum Beispiel bei extensiver Mutterkuhhaltung. Die Gewinnermittlung hat dann zumindest im Wege der Teilpauschalierung mit Einnahmenaufzeichnung zu erfolgen.
Aufgrund des jährlichen Mindestbeitrages von rund 3.300 Euro pro Jahr (Wert 2016) kann die Beitragsgrundlagenoption derzeit ab einem Einheitswert von über 6.000 Euro eine Beitragsminderung bewirken. Aufgrund der eingeschränkten Ausstiegsmöglichkeiten aus der Option und der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sollte man vor einer Option unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen. Die LK wird dazu ab Herbst 2016 Informationsveranstaltungen anbieten. Spezielle Informationen und Beratungen dazu findet man unter "Beratungsprodukt Beitragsgrundlagenoption" auf www.noe.lko.at.
Der Einheitswert ist auch wichtig, zum Beispiel für Kirchenbeitrag, Studienbeihilfen, Arbeitslosengeld und bestimmte Gebühren, sodass dessen Fortbestand für die Landwirtschaft große Bedeutung zukommt.

Finanzamt verschickt keine Zahlscheine mehr

Das Finanzamt verschickt seit 1. April mit den Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen, außer in Ausnahmefällen, keine Erlagscheine mehr. Die Bezahlung soll künftig elektronisch erfolgen. Zahlungen können mittels Online-Banking ("Finanzamtszahlung" oder Online-Überweisung) oder mit Finanz Online ("eps-Überweisung") erfolgen. FinanzOnline-Teilnehmern, die der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, werden auch die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt. Vom Finanzamt erhält man in diesem Fall vor der Fälligkeit kein Schriftstück mehr auf dem Postweg.
Wer weiterhin per Erlagschein zahlen möchte, kann dies mit einem formlosen Schreiben oder per Telefon oder Fax beim zuständigen Finanzamt zeitlich unbefristet beantragen. In diesem Fall kann in der Zwischenzeit ein Blanko-Erlagschein für die Überweisung verwendet werden. Verspätete Zahlungen lösen Säumniszuschläge aus.

Inhaltsverzeichnis

Aktuell

  • Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Zurechnung der öffentlichen Gelder - Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  • Auswirkungen von Einheitswertänderungen - Was passiert mit den Abgaben?

Rechtliche Grundlagen

  • Richtlinien zu den einzelnen Vermögensarten
  • Bewertungsgesetz und Vergleichsbetriebe

Bescheide

  • Musterbescheide

Informationen und Fachartikel

  • Bewertung in der Landwirtschaft auf einem Blick
  • Zuschläge in der Tierhaltung
  • Zuschläge für landwirtschaftliche Sonderkulturen
  • Obstbau
  • Weinbau
  • Grundlagen der Alpbewertung
  • Alpen und Weiderechte
  • Gartenbau
  • Fischzucht und Teichwirtschaft
  • Imkereien
  • Jagdgatter
  • Übergangsfälle in der Sozialversicherung

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