Bewirtschafterwechsel gut planen

Meldepflicht und Fristen
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse müssen der AMA sofort - wie auch gesondert bei der SVS oder der Finanzbehörde - gemeldet werden. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Todesfall, andere Fälle höherer Gewalt) wird ein anderes Datum akzeptiert. Keinesfalls darf der Wirksamkeitsbeginn für den Bewirtschafterwechsel vor einem bereits gestellten Antrag des bisherigen Bewirtschafters liegen. Eine verspätete Meldung eines bereits stattgefundenen Bewirtschafterwechsels kann zum Verlust eines Beihilfeanspruches führen, wenn durch die verspätete Meldung der neue Bewirtschafter den Antrag nicht zeitgerecht einreichen kann.
Bearbeitungszeit einrechnen
Besonders im Zuge der Online-Antragstellung müssen die Bearbeitungszeit in der AMA oder die Verzögerungen am Postweg eingeplant werden. Man muss mindestens einen Monat vor Antragsfrist des jeweiligen Online-Antrags das korrekt und vollständig ausgefüllte Bewirtschafterwechsel-Formular auf der zuständigen Landwirtschafskammer auf Bezirksebene abgeben. Die Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und mit den Angaben bei anderen Institutionen (SVS oder Finanzbehörde) übereinstimmen. Weitere Geschäftspartner wie z. B. Biokontrollverband, Molkerei etc. müssen ebenfalls über den Bewirtschafterwechsel in Kenntnis gesetzt werden.
Teilung und Neubildung
Betriebsteilungen, Betriebsneugründungen und Übernahme von zusätzlichen Betriebsstätten sind wie Bewirtschafterwechsel mit dem Formular “Bewirtschafterwechsel“ bekannt zu geben und folgen denselben Fristen. Eine Betriebsteilung muss mit tatsächlichen Veränderungen in der Bewirtschaftung einhergehen und darf keinesfalls erfolgen, nur um beihilferelevante Bedingungen (z. B. Obergrenzen) zu umgehen.
Antragstellung vorher oder nachher
Erst mit Zusendung des eAMA-PIN-Codes am Postweg erhält der neue Bewirtschafter den Zugang zum eAMA und damit die Möglichkeit, einen Antrag online zu erfassen, weshalb Bearbeitungszeiten der AMA bzw. andere Verzögerungen eingeplant werden sollen. Nach einem Bewirtschafterwechsel kann der frühere Bewirtschafter nicht mehr ins eAMA einsteigen und auch der neue Bewirtschafter kann nicht auf dessen Daten und Anträge zugreifen. Sollten Korrekturen von Anträgen des Vorbewirtschafters nötig sein, muss der Vorbewirtschafter dies persönlich über die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene veranlassen.
Sonstige Überlegungen zum Bewirtschafterwechsel
- Umsatzsteueroption: Sofern der neue Bewirtschafter weiterhin an der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung teilnehmen möchte, muss er dies beim zuständigen Finanzamt melden.
- Landwirtschaftliche Investitionsförderung: Der neue Bewirtschafter muss bei bestehender Behaltepflicht (fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens) die weitere Nutzung des Investitionsgutes sicherstellen und in die bestehenden Verpflichtungen (z. B. AIK-Darlehen) eintreten. Dies schließt auch ein, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt.
- Existensgründungsbeihilfe für Junglandwirte: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Erstniederlassung!
Hilfestellung der Landwirtschaftskammer
Da es sich bei einem Bewirtschafterwechsel um eine komplexe Angelegenheit handeln kann, wird die Inanspruchnahme der Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene empfohlen. Die Mitarbeiter/innen stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung