11.07.2019 |
von DI Mandl Joachim
Bio-Kontrollkostenzuschuss – Anträge fristgerecht stellen!
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Fördervoraussetzungen sind die aktive Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. einer Imkerei, der Abschluss eines Bio-Kontrollvertrags bzw. die Übernahme des Biobetriebs ab dem 01. Jänner 2014 sowie die erstmalige Teilnahme des Förderwerbers an dieser Lebensmittelqualitätsregelung. Der Fördersatz beträgt 80% der tatsächlich bezahlten Netto-Bio-Kontrollkosten und wird für maximal 5 Jahre ausbezahlt.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Förderungsantrag und dem Zahlungsantrag. Der Förderungsantrag wird einmal für die gesamte Programmlaufzeit gestellt. Neben den allgemeinen Betriebsdaten, sind im Förderungsantrag das Datum der Kontrollvertragsunterzeichnung bzw. des Bewirtschafterwechsels, der Name der Kontrollstelle sowie die voraussichtlichen Netto-Kontrollkosten für 5 Jahre einzutragen. Bio-Kontrollen, die bereits vor der Antragstellung stattgefunden haben, sind nicht förderbar. Wir empfehlen, den Förderungsantrag möglichst schnell nach Kontrollvertragsunterzeichnung bzw. Bewirtschafterwechsel an die AMA zu übermitteln. Liegt zwischen Abschluss des Bio-Kontrollvertrags bzw. der Bio-Hofübernahme und dem Förderungsantrag bereits mehr als 1 Jahr, so ist die Auszahlung des Kontrollkostenzuschusses nur noch für maximal 4 Jahre möglich. Diese Änderung gilt für Anträge ab 1. Jänner 2018.
Nach erfolgter Bio-Kontrolle ist die Auszahlung des Kontrollkostenzuschusses für das betroffene Jahr bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres mittels Zahlungsantrag bei der AMA zu beantragen. D.h. die Beantragung des Zuschusses für das Jahr 2018 muss bis spätestens Ende Dezember 2019 erfolgen. Der Zahlungsantrag umfasst das vollständig ausgefüllte Zahlungsantragsformular, die Originalrechnung für die durchgeführte Bio-Kontrolle, Zahlungsnachweise und falls noch nicht übermittelt, eine Kopie des Bio-Kontrollvertrags. Im Zahlungsantrag sind die anrechenbaren Nettokosten, d.h. der von der Kontrollstelle verrechnete Grundbetrag sowie die flächenabhängigen Beträge, anzugeben. Nicht anrechenbar sind z.B. die Kontrollkosten für den Hofladen, für Verbands-Richtlinien, etc. Zahlungsanträge, die bis spätestens 30. Juni 2023 bei der AMA einlangen, können berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein UBB-Betrieb hat mit Herbstantrag 2018 die höherwertige Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ beantragt und mit 31. Dezember 2018 einen Bio-Kontrollvertrag unterschrieben. Im Jänner 2019 wird der Förderantrag für den Bio-Kontrollkostenzuschuss gestellt. Weil die Zeitspanne zwischen Abschluss des Bio-Kontrollvertrags und der Beantragung des Bio-Kontrollkostenzuschusses weniger als ein Jahr beträgt, kann dieser Zuschuss für die Jahre 2019 bis einschließlich 2023 beantragt werden. Die Förderung ist in diesem Fall also für 5 Jahre möglich, sofern der letzte Zahlungsantrag bis spätestens 30. Juni 2023 bei der AMA einlangt.
Unser Beratungsblatt zum Bio-Kontrollkostenzuschuss finden Sie unten als Download.
Die Formulare für den Förderungsantrag, den Zahlungsantrag und die dazugehörenden Ausfüllhilfen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ama.at/Bio-Kontrollkostenzuschuss