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23.11.2020 | von Redaktion Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet
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Corona: Fixkostenzuschuss II ab sofort beantragbar (23.11.2020)

Nach der Zustimmung der Europäischen Kommission zum Fixkostenzuschuss II, kann dieser laut Finanzministerium ab sofort beantragt werden. Abgegolten werden Fixkosten in der Höhe des tatsächlichen Umsatzentganges, im Gegenzug müssen bereits erhaltene Hilfen wie 100%-Garantien abgezogen werden.

Unternehmen können ab sofort den Ersatz von Fixkosten beantragen, wenn ihr Umsatz um mindestens 30% gefallen ist. Eine solche Hilfe in der Coronapandemie gab es bereits für die Zeit von Mitte März bis Mitte September (Fixkostenzuschuss 1), nun wird diese Förderung auch für die Zeit von Mitte September bis Juni 2021 möglich (Fixkostenzuschuss 2). Je Periode können pro Unternehmen maximal 800.000 Euro Förderung fließen.
Der Fixkostenzuschuss II 800.000 kann für einen mehr als dreimal so langen Zeitraum wie der Fixkostenzuschuss I, nämlich max. 9,5 statt 3 Monate beantragt werden. Für Kleinst-Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Diese Unternehmen können auch ohne Steuerberater beantragen. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.

Nach dem OK der der EU-Kommission zum Fixkostenzuschuss II, mit einer Gesamtfördersumme von drei Millionen Euro, startet nun die nationale Umsetzung. Österreich und Deutschland haben als erste und bisher einzige Länder eine Genehmigung für Zuschüsse nach diesem neuen System bekommen. Es wird gemäß den Vorgaben der Kommission kein Fixkostenzuschuss, sondern ein Verlustersatz.

Dabei können Verluste, die in Zeiträumen bis 30. Juni 2021 anfallen und entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein bekannt gegeben werden, bis zu einem gewissen Grad ersetzt werden. Diese Angaben zum Verlust müssen von einem Steuerberater bestätigt werden.

Höhe des Fixkostenzuschusses

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweise 60% vom Umsatz ausfallen, so werden auch 60% der Fixkosten ersetzt. Der Umsatzausfall muss mindestens 30% betragen.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss II 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30% der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.

Berechnung des Umsatzausfalls

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob die jeweiligen Waren- und/oder Leistungserlöse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig waren, ist für die Berechnung des Umsatzausfalls irrelevant. Noch nicht abgerechnete Leistungen sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls zu berücksichtigen, wenn sie in der Bilanz des Unternehmers zu aktivieren wären. Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls sind die prognostizierten bzw. bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.

Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer) ist Teil der Fixkosten.

Auch Start-ups können grundsätzlich eine Fixkostenzuschuss beantragen. Das neu gegründete Unternehmen muss aber zumindest vor dem 16. September 2020 bereits Umsätze erzielt haben. Dabei ist auf Waren- und Leistungserlöse abzustellen.

Allgemeine Voraussetzungen

Das Unternehmen muss tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30% betragen. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Ist der Antragsteller ein Unternehmen in Liquidation (Abwicklung), so besteht mangels operativer Tätigkeit keine Antragsberechtigung.

Beantragt werden kann der Fixkostenzuschuss II 800.000 von Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt.

Unternehmen in einem Insolvenzverfahren sind grundsätzlich von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.

Beantragungszeitraum

Die erste Tranche kann ab dem 23. November 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss II 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung der ersten Tranche ist spätestens bis 30. Juni 2021 zu beantragen, die Auszahlung der zweiten Tranche vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.

Beantragung nur über FinanzOnline

Der Antrag kann ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund zehn Werktage, in der Anfangsphase kann es etwas länger dauern.

Weitere Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss II unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html#Allgemeines
Quelle: BMF - Bundesministerium für Finanzen

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