Corona Hilfsfond
Änderung bei den Bedingungen für die Maßnahme der Fixkostenzuschüsse
Der Corona-Hilfsfonds steht allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung und beinhaltet zwei Maßnahmen: Haftungsgarantien und Zuschüsse. Grundlegende Informationen zu den Maßnahmen finden Sie unter Punkt 5: https://wien.lko.at/covid-19-stand-gartenbau-16-04-2020+2500+3213003?env=bW9kZT1uZXh0JnBhZ2luZz15ZXNfXzEwJTI1X0FOQ0hPUiUyNSZjdD0xMyZiYWNrPTE
Bei der zweiten Maßnahme, den Fixkostenzuschüssen (Mietzins, Versicherung, Wertverlust bei Waren – keine Personalkosten) gibt es positive und wichtige Änderungen. Die Auszahlung erfolgt nun nicht erst nach Feststellung des Schadens und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, sondern zum Teil bereits weniger Tage nach Antragstellung. Eine kompakte Übersicht zu den Anforderungen, der Vorgangsweise bei der Antragsstellung und den generellen Modalitäten finden Sie im Anhang.
Bei der zweiten Maßnahme, den Fixkostenzuschüssen (Mietzins, Versicherung, Wertverlust bei Waren – keine Personalkosten) gibt es positive und wichtige Änderungen. Die Auszahlung erfolgt nun nicht erst nach Feststellung des Schadens und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, sondern zum Teil bereits weniger Tage nach Antragstellung. Eine kompakte Übersicht zu den Anforderungen, der Vorgangsweise bei der Antragsstellung und den generellen Modalitäten finden Sie im Anhang.