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05.02.2021 | von Theresa Linhuber, LL.M
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Covid-19 Update

Ab 08. Februar 2021 tritt die neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft . Änderungen gibt es u.a. im Handel.

Ausweitung der FFP2-Pflicht

Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht.
  • An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
  • Bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen)
Davon ausgenommen sind Arbeitsorte. Hier wird grundsätzlich weiterhin die MNS-Pflicht gelten.

Abstand

  • An allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor –  ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
  • Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr

Wichtige Ausnahmen:
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Berufliche und Ausbildungszwecke
  • Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
  • Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Zwischen 6 und 20 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern.
 

Handel

  • Alle Geschäfte werden geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 6 bis 19 Uhr
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein. (bisher: 1 Kundin/Kunde pro 10 m2)
  • FFP2-Pflicht
  • Einkaufszentren: kein Verweilen in allgemeinen Bereichen, keine Konsumation von Speisen und Getränken, als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt.

Dienstleistungen - Zutrittstests für körpernahe Dienstleistungen

  • Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden. 
  • Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör, Massage, Pediküre) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
  • Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein.

Freizeit

  • Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geöffnet (Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2, FFP2-Pflicht)
  • Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet.

Gastronomie

  • Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten.
  • Hier gilt die Tragepflicht einer FFP2-Maske. Lieferservice ist 24/7 möglich.
  • Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
  • Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Arbeitsort

  • Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  • Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
 
Zusätzlich zu dem dürfen Arbeitsorte durch
  • Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
 

Maskenpause und Testungen

  • Der General-Kollektivvertrag, in dem auch Maskenpausen und die Arbeitszeitregelungen zum Testen definiert sind, gilt nur für gewerbliche Unternehmen. Ein Vertrag mit der Landarbeiterkammer für die Landwirtschaft ist noch in Verhandlung. Die Eckpunkte des General-Kollektivvertrages für die gewerblichen Betriebe findet man hier: https://news.wko.at/news/oes-terreich/7.html .

Testangebote

  • Der Zugang zu den allgemeinen Teststraßen ist für alle Arbeitnehmer aus landwirtschaftlichen Betrieben vorgesehen. Grundsätzlich sind dazu die e-card bzw. ein Nachweis zur SV-Nr, ein Lichtbildausweis und ein Nachweis über einen österr. Arbeitgeber notwendig. Bei Problemen wird um Rückmeldung an die Landeskoordinationsstellen der LKn ersucht.
  • Daneben bestehen zusätzliche Angebote zB gratis Zugang in Apotheken, eine laufend aktualisierte Liste ist hier zu finden:
  • Die WKO bietet Informationen zu betrieblichen Testungen. Der Zugang für Nicht-Wirtschaftskammermitgliedern befindet sich noch in Verhandlung.

Downloads zum Thema

  • 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
  • Maßnahmen hinsichtlich Ausgangsregeln, Schutzmaßnahmen und Einschränkungen in Betriebsstätten ab 8.2. bis 17.2.2021 geltenBranchenverband Obst und Gemüse

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