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von Theresa Linhuber, LL.M.
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COVID-19 Update – zweiter Lockdown

Garten- und Zierpflanzenbaubetriebe und bäuerliche Direktvermarkter dürfen weiterhin geöffnet haben.

Am 17.11.2020 um 00:00 tritt die neue COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft, das heißt ab morgen Dienstag gelten die neuen Regelungen. Sie gelten bis einschließlich Sonntag 06.12.2020. Gemäß § 5 Absatz 4 COVID-19-NotMV zählen Gartenbaubetriebe, umfasst sind auch Zierpflanzenbaubetriebe und bäuerliche Direktvermarkter zu den Ausnahmen und dürfen ihren Kundenbereich weiterhin geöffnet haben.

Für die Kundenbereiche, den Verkauf und Märkte im Freien gelten folgende Auflagen:

  • Öffnungszeiten: 06:00-19:00. Restriktivere Öffnungszeitenregeln bleiben unberührt. Die Öffnungszeiten gelten nicht für den Automatenverkauf. 
  • Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment entsprechen. Das heißt Gartenbaubetriebe bieten die Waren an, die sie normalerweise Ende November/Anfang Dezember verkaufen. 
  • Kunden haben eine abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen = Mund-Nasen-Schutz.
  • Zwischen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.
  • Pro Kunde müssen 10m² zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen die kleiner als 10m² sind, darf nur 1 Kunde den Kundenbereich betreten.
  • Personal muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen = Mund-Nasen- Schutz (kein Gesichtsvisier!) oder es muss eine Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden sein.
  • Die Vorgaben gelten für Kundenbereiche in Räumen und im Freien.

Märkte:

  • Auch Bauernmärkte als Lebensmittelversorger und Märkte im Freien können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenbleiben. Sie können laut den definierten Öffnungszeiten von 06:00 – 19:00 Uhr offenhalten. Davon ausgenommen sind aber Gelegenheitsmärkte und damit auch Weihnachtsmärkte, die geschlossen bleiben müssen.

Unabhängig von den Auflagen für die Kundenbereiche gilt:

  • Arbeiten auf Baustellen beim Kunden sind weiterhin erlaubt.
  • Lieferungen sind erlaubt.
  • Handel B2B ist erlaubt.

Berufliche Tätigkeit:

  • Zwischen den Personen ist ein Abstand von min. 1 m einzuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird. 
  • Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Das gilt auch für Fahrzeuge des Arbeitgebers bei beruflichen Fahrten.

Gastgewerbe:

  • Jegliche Art der Bewirtung ist untersagt.
  • Ausnahme: Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen und Getränke zur Abholung zwischen 06:00 und 19:00 Uhr bereitstellen. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Weitere Einschränkungen:

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Veranstaltungen untersagt.
  • Ausnahmen (§ 12 Absatz 1 COVID-19-NotMV) gibt es z.B. bei beruflichen Zusammenkünften, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.
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