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19.02.2021 | von Theresa Linhuber, LL.M
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Covid Update - Einreise nach Österreich

Mit 12. Februar 2021 (BGBLA II Nr. 68/2021) bzw. 13. Februar 2021 (BGBL II Nr. 69/2021) sind Änderungen zur Einreise veröffentlicht worden.

Geändert wurde Folgendes:
  • Akzeptiert werden neben einem regulären Attest (Ärztliches Zeugnis Anlage C oder D) zukünftig auch Testergebnisse in deutscher oder englischer Sprache (bisher nur österr. Testergebnisse)! (Molekularbiologische (zB PCR) und auch Antigen-Tests, Probennahme nie älter als 72 h)
  • Bis 18. Februar können die alten Formulare hinsichtlich Attest (Anlage C und D) verwendet werden.
  • Ab 28. Februar muss das Testergebnis auch die Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code enthalten.
  • Die elektronische Registrierung darf zukünftig frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Schon erhaltene Sendebestätigungen können bis 18. Februar verwendet werden.
  • Die berufliche Einreise ist glaubhaft zu machen, dazu ist ein Nachweis einer beruflichen Begründung wie Arbeitsvertrag, Schlüsselarbeitskraftbestätigung etc. mitzuführen.
Auch bei der Einreise aus Ländern der Länderliste Anlage A muss man sich vorab online elektronisch registriert weitere Vorgaben zu Einreise bestehen jedoch nicht.
 

Einreise zu beruflichen Zwecken (§4 Abs. 3 oder §5 Abs. 5)

 Zu unterscheiden ist die Einreise zu beruflichen Zwecken oder die Einreise zu beruflichen Zwecken als Pendler. Als Pendler gelten Tages-, Wochen- und Monatspendler, wenn diese regelmäßig (mind. 1x Monat) die österreichische Binnengrenze von und zur Arbeit überschreiten, ausschließlich unselbständige Arbeitnehmer, wie im Fall von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft, unabhängig einer geographischen Einschränkung.
 

Nicht-Pendler:

  • Nachweis des beruflichen Zwecks: Schlüsselarbeitskraftbestätigung, Arbeitsvertrag etc.
  • Elektronische Einreiseregistrierung (ist gleichzeitig auch der Nachweis eines Quarantänequartiers im Bedarfsfalls): Sendebestätigung (online oder ausgedruckt) bzw. im Ausnahmefall ausgefüllt und unterschrieben Anlage F bzw. G
  • Attest oder Testergebnis in DE oder EN – Anlage C oder D (neu!), nicht älter als 72 Stunden, am besten im Rahmen der elektronischen Registrierung schon mit hochgeladen.
Zu beruflichen Zwecken als Nicht-Pendler liegt entweder ein Attest oder Testergebnis vor oder es ist eine Quarantäne mit Abbruchmöglichkeit mit dann negativen Testergebnis vorgesehen.
 

Als Pendler gelten (§ 6a):

  • Nachweis des beruflichen Zwecks: Pendlerbescheinigung, Schlüsselarbeitskraftbestätigung, Arbeitsvertrag etc.
  • Elektronische Einreiseregistrierung (ist gleichzeitig auch der Nachweis eines Quarantänequartiers im Bedarfsfalls): Sendebestätigung (online oder ausgedruckt) bzw. im Ausnahmefall ausgefüllt und unterschrieben Anlage F bzw. G
  • Attest oder Testergebnis in DE oder EN – Anlage C oder D (neu!), nicht älter als 72 Stunden, am besten im Rahmen der elektronischen Registrierung schon mit hochgeladen.
Das Testergebnis und die Registrierung für Pendler behält 7 Tage ihre Gültigkeit und ist spätestens alle 7 Tage bzw. neuem Testergebnis zu erneuern.
 

Elektronische Registrierung

Frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich ist die elektronische Registrierung (Info) durchzuführen, das Einreiseformular / Pre-Travel-Clearance auszufüllen und die Sendebestätigung elektronisch bzw. ausgedruckt mitzuführen.
 

Testangebote

Allgemeine Information zu Testangeboten in Österreich (Labore) finden Sie hier https://www.covid19-labore.at/
Innerbetriebliche Testungen sind nicht nur hinsichtlich der Erfüllung der Einreisemodalitäten empfehlenswert. Aktuell bieten sich für Betriebe diverse Möglichkeiten:
  • 1. Der Zugang zu den allgemeinen Teststraßen ist für alle Arbeitnehmer aus landwirtschaftlichen Betrieben möglich. Grundsätzlich sind dazu die e-card bzw. ein Nachweis zur SV-Nummer, ein Lichtbildausweis und ein Nachweis über einen österreichischen Arbeitgeber notwendig. Bei Problemen wird um Rückmeldung an die Landeskoordinationsstellen der LKn ersucht. Übersicht zu den in den Bundesländern angebotenen Testmöglichkeiten und Standorte finden Sie unter „Österreich testet“. Das Testangebot in Wien finden Sie hier https://coronavirus.wien.gv.at/testangebote/
  • 2. Daneben bestehen zusätzliche Angebote zB in Apotheken, eine laufend aktualisierte Liste ist hier zu finden, es ist jedoch auf eine telefonische Terminvereinbarung und Abklärung zu achten, ob es sich bei dem Angebot der Apotheke um eine Gratis-Angebot oder eine kostenpflichtiges Angebot handelt. Liste der Apotheken mit Gratis-Angebot. 
  • 3. Geförderte, betriebliche Testorganisation: Vorgesehen sind €10,- je durchgeführten und dokumentierten Test durch einen Betrieb ab 15. Februar (rückwirkend!) mit einer Abrechnung im Quartal. Der Zugang für Nicht-Wirtschaftskammermitgliedern befindet sich noch in Verhandlung.

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F 01/587 95 28 - 21

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