04.03.2015 |
von Ing. Christoph Berndl, Bildungswerkstatt Mold
Die wichtigsten Fragen im Kraftfahrrecht
Maximale Traktorbreite
Ein Traktor darf aufgrund seiner Breit- oder Zwillingsreifen eine Gesamtbreite von bis zu drei Metern erreichen. Sobald eine Breite von 2,55 Meter überschritten wird, gilt ein Limit von 25 Kilometer pro Stunde. Dies gilt auch für den Transport von Anbaugeräten, die breiter als 2.55 Meter sind. Falls der Traktor werkseitig breiter als 2,55 Meter ist und trotzdem die Höchstgeschwindigkeit voll ausgenützt werden soll, kann man eine Routengenehmigung bei der Landesregierung beantragen.
Das Geschwindigkeitslimit von 25 Kilometern pro Stunde wird auch bei einer seitlichen Überragung von mehr als 20 Zentimetern wirksam, ohne die 2,55 Meter Breite zu überschreiten.
Reflektierende Warnmarkierungen auf Anbaugerät
Man benötigt reflektierende Warnmarkierungen, wenn ein Anbaugerät den Traktor seitlich überragt oder die Gesamtbreite von 2,55 Metern überschritten wird. Die reflektierenden Warnmarkierungen sind so anzubringen, dass sie die Außenkanten des Gerätes kennzeichnen. Die Tafeln oder Klebefolien sind so anzubringen, dass die Höchstbreite dem Gegenverkehr und dem Folgeverkehr angezeigt wird. Richtig montiert sind die Tafeln nur dann, wenn deren Streifen nach außen hin abgleiten.
Oranges Drehlicht
Für die Landwirtschaft gibt es die Ausnahme: ab einer Breite von 2,60 Metern und ab einer Überragung nach hinten oder vorne von mehr als 2,50 Metern darf man ein oranges Drehlicht verwenden. Dies ist kein Zwang. Anders bei Schneeräumarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen – hier sind zwei Drehleuchten ab einer Breite von 2,60 Metern vorgeschrieben.
Ein Traktor darf aufgrund seiner Breit- oder Zwillingsreifen eine Gesamtbreite von bis zu drei Metern erreichen. Sobald eine Breite von 2,55 Meter überschritten wird, gilt ein Limit von 25 Kilometer pro Stunde. Dies gilt auch für den Transport von Anbaugeräten, die breiter als 2.55 Meter sind. Falls der Traktor werkseitig breiter als 2,55 Meter ist und trotzdem die Höchstgeschwindigkeit voll ausgenützt werden soll, kann man eine Routengenehmigung bei der Landesregierung beantragen.
Das Geschwindigkeitslimit von 25 Kilometern pro Stunde wird auch bei einer seitlichen Überragung von mehr als 20 Zentimetern wirksam, ohne die 2,55 Meter Breite zu überschreiten.
Reflektierende Warnmarkierungen auf Anbaugerät
Man benötigt reflektierende Warnmarkierungen, wenn ein Anbaugerät den Traktor seitlich überragt oder die Gesamtbreite von 2,55 Metern überschritten wird. Die reflektierenden Warnmarkierungen sind so anzubringen, dass sie die Außenkanten des Gerätes kennzeichnen. Die Tafeln oder Klebefolien sind so anzubringen, dass die Höchstbreite dem Gegenverkehr und dem Folgeverkehr angezeigt wird. Richtig montiert sind die Tafeln nur dann, wenn deren Streifen nach außen hin abgleiten.
Oranges Drehlicht
Für die Landwirtschaft gibt es die Ausnahme: ab einer Breite von 2,60 Metern und ab einer Überragung nach hinten oder vorne von mehr als 2,50 Metern darf man ein oranges Drehlicht verwenden. Dies ist kein Zwang. Anders bei Schneeräumarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen – hier sind zwei Drehleuchten ab einer Breite von 2,60 Metern vorgeschrieben.
Gezogen, auswechselbar
Eine gezogene auswechselbare Maschine ist eine gezogene Maschine, die die Funktion des Traktors erweitert oder verändert, zum Beispiel eine Rundballenpresse. Die Gesamtmasse der Maschine darf maximal das Dreifache der Leermasse betragen. Eine gelenkige Verbindung mit dem Traktor muss gewährleistet sein. Die maximale Breite beträgt 3,30 m. Ab drei bis 3,3 m Breite darf man nur bei Tageslicht und ausreichender Sicht fahren. Außerdem muss bei dieser Breite auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug vorfahren. Ab einer Summe der Achslasten von mehr als 3.500 kg muss eine Druckluftbremsanlage oder eine hydraulische Bremsanlage verbaut sein, die man mit der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt. Dann darf man mit 25 km/h, ohne Zulassung gefahren werden.