09.03.2021 |
von Mag. Michael Kirnbauer
Einreisebeschränkungen ab 10.02.2021 auch für Berufspendler (Stand 09.02.2021)
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2021.02.02%2F1612272972059543.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2021.02.02/1612272972059543.jpg?m=MzYzLDI0Mg%3D%3D&_=1612272972)
Gemäß der vorliegenden Verordnung des Gesundheitsministers inkl. Änderungen (siehe angefügte Links) müssen ab Mittwoch, 10.02.2021 auch Pendler und Pendlerinnen bei der Einreise künftig einen negativen Corona-Test vorlegen, dies kann sowohl ein Antigen - als auch ein PCR-Test sein, und er kann zum Zeitpunkt der Einreise bis zu sieben Tage alt sein.
Das negative Testergebnis muss bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden können. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Es gibt für alle Dienstnehmer die Möglichkeit, sich in den allgemeinen Teststraßen gratis testen zu lassen. Die Anmeldungen für die kostenlosen Coronatests in den allgemeinen Teststraßen muss online erfolgen. Dienstnehmer können sich online unter der Adresse des Betriebes unter Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer anmelden.
Bei dem Test sind dann die E-Card, Laufzettel (erhält man bei der Anmeldung zum Coronatest) und die Arbeitgeberbestätigung vorzuweisen.
Weiters ist es notwendig, sich vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=15dd7f9c98c24952828eb414c8884f1a&pn=Bd79a61f23f204221b6a75e2117ba455e) registrieren zu lassen. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10.02.2021, sie ist aber bereits ab 07.02.2021 möglich.
Die Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen. Sollte eine elektronische Registrierung nicht möglich sein, muss die Anlage E (deutsch) bzw F (englisch) ausgefüllt und unterschrieben mitgeführt werden.
Die Registrierung ist bei jeder Änderung der anzugebenden Daten der Wohn- oder Aufenthaltsadresse, des Abreisestaates oder –gebietes, des Aufenthaltes während der letzten zehn Tage vor der Einreise, der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und des ärztlichen Zeugnisses spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Test im Heimatstaat oder in Österreich machen zu lassen sowie sich zu registrieren.
Pendler brauchen daher ab Mittwoch 3 Bestätigungen, die sie bei der Einreise mitführen müssen:
Neue Voraussetzung zur Einreise zu beruflichen Zwecken für Nichtpendler ab 11.03.2021.
Ab 11.03.2021 ist es nur mehr möglich mit einem nicht älter als 72 Stunden alten molekularbiologischen Test oder einem nicht älter als 48 Stunden alten Antigen-Test zu beruflichen Zwecken einzureisen. Dies gilt für alle die zu beruflichen Zwecken einreisen und nicht unter die Pendlerausnahme fallen für die es eigene Regelungen gibt.
Das negative Testergebnis muss bei der Grenzkontrolle vorgewiesen werden können. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis bei der Einreise nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Es gibt für alle Dienstnehmer die Möglichkeit, sich in den allgemeinen Teststraßen gratis testen zu lassen. Die Anmeldungen für die kostenlosen Coronatests in den allgemeinen Teststraßen muss online erfolgen. Dienstnehmer können sich online unter der Adresse des Betriebes unter Angabe der eigenen Sozialversicherungsnummer anmelden.
Bei dem Test sind dann die E-Card, Laufzettel (erhält man bei der Anmeldung zum Coronatest) und die Arbeitgeberbestätigung vorzuweisen.
Weiters ist es notwendig, sich vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.formularservice.gv.at/site/fsrv/user/formular.aspx?pid=15dd7f9c98c24952828eb414c8884f1a&pn=Bd79a61f23f204221b6a75e2117ba455e) registrieren zu lassen. Verpflichtend ist die Registrierung ab 10.02.2021, sie ist aber bereits ab 07.02.2021 möglich.
Die Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen. Sollte eine elektronische Registrierung nicht möglich sein, muss die Anlage E (deutsch) bzw F (englisch) ausgefüllt und unterschrieben mitgeführt werden.
Die Registrierung ist bei jeder Änderung der anzugebenden Daten der Wohn- oder Aufenthaltsadresse, des Abreisestaates oder –gebietes, des Aufenthaltes während der letzten zehn Tage vor der Einreise, der Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und des ärztlichen Zeugnisses spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Test im Heimatstaat oder in Österreich machen zu lassen sowie sich zu registrieren.
Pendler brauchen daher ab Mittwoch 3 Bestätigungen, die sie bei der Einreise mitführen müssen:
- Arbeitgeberbestätigung
- Einreiseregistrierung
- Negativer Covid-Test
Achtung: Kopie der Registrierung bei der Verwendung des Formulars E bzw. F anfertigen
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer teilt mit, dass bei einer Registrierung durch die Verwendung des Formulars E bzw. F eine Kopie und/oder ein Foto (Handy) anzufertigen ist. Da das Original beim erstmaligen Grenzübertritt ab 10.02.2021 an der Grenze abgegeben werden muss, ist bei weiteren Übertritten diese Kopie und/oder das Foto unter Hinweis, dass das Original bereits übergeben wurde, vorzuweisen.
Bei der Online-Registrierung ist die Sendebestätigung lediglich vorzuweisen und nicht abzugeben.
Bei der Online-Registrierung ist die Sendebestätigung lediglich vorzuweisen und nicht abzugeben.
Klärung: Bewirtschaftung Flächen im benachbarten Ausland
Gem. der COVID-19-Einreiseverordnung § 8 Abs. 1 / 2. sind Landwirte, die Flächen im benachbarten Ausland bewirtschaften, von der Verordnung ausgenommen, und können wie bisher ohne Vorlage einer Registrierung und eines negativen Coronatestes die Grenze passieren.