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von Ing. Philipp Prock

Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau

Weiterführung der Maßnahme im Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023.

Landwirtschaft Gartenbau.jpg
© www.karinnussbaumer.com
Im Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 wird eine der wichtigsten Maßnahmen für Gartenbaubetriebe, die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ weitergeführt. Als Nützlingseinsatz im Sinne der Maßnahme gilt der Einsatz von Organismen welche einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Organismen welche lediglich zur Bestäubung eingesetzt werden, können in dieser Maßnahme nicht gefördert werden. Über Art und Menge der eingesetzten Organismen, Belege über Zukauf, Grund und Ziel sowie Datum des Einsatzes sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen.

Teilnahmefähig sind alle Flächen im geschützten Anbau. Dazu zählen Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Folien-, Glas- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigten Folientunneln. Es sind sowohl Flächen auf gewachsenem Boden als auch Flächen mit Containern, Töpfen oder Substratkultur teilnahmefähig. Verkaufs-, Schau- und Lagerflächen sind nicht förderfähig. Auch nicht genutzte Flächen zwischen bzw. befestigte Gang- und Transportflächen in Folientunnel und Glashäusern sind nicht förderfähig.

Die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ muss vor Verpflichtungsbeginn im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages bis spätestens am 31. Dezember beantragt werden, um eine gültige Verpflichtung ab dem Folgejahr am Betrieb zu begründen. Der letzte Einstieg in die Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026). Im ersten Jahr der Teilnahme müssen mindestens 0,5 Hektar Fläche im geschützten Anbau bewirtschaftet werden. Um einen Schlag für die Maßnahme zu beantragen, muss dieser in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages mit dem Code NUE gekennzeichnet werden. Eine prämienfähige Beantragung ist auf allen Schlagnutzungsarten mit Folientunnel oder Gewächshaus bei den Feldstücksnutzungsarten „Ackerland“ (A) oder „Geschützter Anbau“ (GA) möglich.

Erfolgt der Anbau auf einer Fläche wechselweise sowohl auf gewachsenem Boden als auch in Töpfen oder als Substratkultur, ist der 1. April für die Einstufung der Nutzungsart (entweder „A“ oder „GA“) ausschlaggebend. Die Fläche ist dann gemäß dieser Nutzungsart zu beantragen, auch wenn davor oder später eine andere Bewirtschaftung erfolgt.

Achtung: Erfolgt in einem Förderjahr kein Nützlingseinsatz (kein Code NUE), erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.

Nach Erfüllung des einjährigen Vertragszeitraumes ist ein Ausstieg aus der Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“ möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden. Falls der Betrieb Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die an einem operationellen Programm bezüglich Organismeneinsatz im Rahmen der Sektormaßnahmen teilnimmt, ist eine Teilnahme an dieser ÖPUL-Maßnahme nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Betrieb den Organismeneinsatz im operationellen Programm abgegolten bekommt.

Höhe der Prämie = 2.000 Euro / ha
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