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22.12.2016 | von Susanne Linecker-Grausberg, Direktvermarktung LK Kärnten
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Erleichterungen bei der Erfassung von Barumsätzen

Seit September 2016 gibt es Änderungen und Erleichterungen bei Barumsätzen.

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© AMA-Bioarchiv/Dall/BMLFUW
Die Erleichterungen betreffen Umsätze, die im Freien, auf Hütten, in Buschenschanken, mobil sowie durch Selbstbedienung und Automaten erwirtschaftet werden.

1. Umsätze im Freien

Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen ­Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich.
Die Tageslosung (Unterschied Anfangs- und Endbestand) muss nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassabericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung).

In diesem Fall entfallen Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Umsätze im Freien heranzuziehen (isolierte Betrachtung).

2. Hüttenumsätze

Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich. Diese Regelung kann bis zu ­einem Jahresumsatz von 30.000 Euro netto je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden.

Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Hüttenumsätze heranzuziehen (isolierte Betrachtung). Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen des Almausschankes sind bei der Ermittlung der 30.000-Euro-Grenze einzubeziehen.

3. Buschenschankumsätze

Für Umsätze, die in einer Buschenschank erfolgen, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist. Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro (netto) je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden.
Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind hier die gesamtbetrieblichen Umsätze heranzuziehen (keine isolierte Betrachtung der Buschenschankumsätze möglich).

4. Mobile Umsätze

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte – Erleichterung für mobile Umsätze: Werden bei Registrier-kassenpflicht auch Lieferungen und sonstige Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbracht, besteht die Möglichkeit, dem Kunden zuerst einen händischen Beleg auszustellen und hiervon eine Durchschrift aufzubewahren.

Nach Rückkehr in die Betriebstätte hat ohne unnötigen Aufschub eine Nacherfassung in der Registrierkasse zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Betrag des einzelnen Beleges nachzuerfassen und ein Zusammenhang zum nacherfassten Barumsatz herzustellen. Ein weiterer Beleg muss nicht ausgedruckt werden.

Beispiele:
  • Immer wenn es sich um einen „Umsatz im Freien“ handeln würde
  • Verkauf am Bauernmarkt 
  • Verkauf bei einer mehrtägigen Veranstaltung am Rathausplatz 
  • Auslieferung von Wein, Blumen etc. direkt an den Kunden (mit Barzahlung)
  • Verkauf in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen
Ohne unnötigen Aufschub ist einzelfallbezogen bzw. branchenbedingt zu beurteilen. Wenn Landwirte ihre Produkte in einem gemeinschaftlich genutzten Bauernladen über einen Bauernladen verkaufen und dieser den Landwirten nur einmal wöchentlich die Belegdurchschriften zur Nacherfassung überbringt, ist die Wochenfrist laut Erlass ausreichend.

In vielen Bauernläden verkaufen Landwirte nicht nur eigene Waren, sondern auch Waren anderer Landwirte. Soweit der Verkauf in fremdem Namen und auf fremde Rechnung dem Käufer ausdrücklich offengelegt wird, handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Diese Mitverkäufe können in einer Registrierkassa erfasst werden. In diesen Fällen müssen auf den erteilten Belegen die für andere Landwirte verkauften Waren als solche ausgewiesen werden. In solchen Fällen (echte Durchlaufer) fällt die Registrierkassenpflicht auch im Sinne einer nachträg­lichen Erfassung durch den liefernden Unternehmer weg.

5. Automaten, Selbstbedienung
Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie Selbstbedienungsumsätze: Für bestehende Automaten gilt, dass sie bis 2027 nicht umgerüstet werden müssen. Wurden seit 1. Jänner 2016 Automaten in Betrieb genommen, kann eine einfache Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.

Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle 6 Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (mindes­tens einmal pro Monat) zu führen. Wie Automatenumsätze können laut Erlass auch Selbstbedienungsgeschäfte behandelt werden (Selbstbedienung gegen Einwurf in eine Box).

Genauere Infos zur Aufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht und deren Erleichterungen und Neuerungen finden Sie in einem Infoblatt der LK Österreich, welches Sie unter www.lk-kaernten.at downloaden können. Susanne Linecker-Grausberg, Direktvermarktung LK Kärnten

Downloads zum Thema

  • Infoblatt Erleichterungen Registrierkasse kompakt 11.10.2016
  • Infoblatt Formular Kassennachschau
  • Infoblatt Urprodukteverordnung

Links zum Thema

  • Barumsatzverordnung – Was Direktvermarkter wissen müssen
  • Finanzpolizei – So erfolgt die Prüfung des Kassensystems

Weitere Fachinformation

  • Rechnungslegung für pauschalierte Land- und Forstwirte – formale Anforderungen
  • Sozialversicherung – was der Direktvermarkter beachten muss
  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Direktvermarkter
  • Bäuerliche Direktvermarktung von A bis Z
  • Rechtliches zum Bäuerlichen Buschenschank: Broschüre für Profis und Neueinsteiger
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