Flächenwidmung Geförderter Wohnbau
Neuer Passung in der Wiener Bauordnung
In der Bauordnungsnovelle im November vergangenen Jahres hat der Landtag die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“ beschlossen. Politisches Ziel dieser Maßnahme ist, leistbares Wohnen zu ermöglichen. Über den neuen Passus soll eine spürbare Dämpfung der Preise am Grundstücksmarkt erreicht werden.
Seit 21. März 2019 tritt der neue Passus in der Bauordnung in Kraft. Bei Neuwidmungen sind ab sofort zwei Drittel der Fläche für sozialen Wohnbau vorgesehen. Auch bei Umwandlung von Flächen in Wohngebiet oder gemischtes Bauland sind zwei Drittel für den sozialen Wohnbau zu verwenden. Grundsätzlich kommt die Regelung bei Flächen ab 5.000 Quadratmetern zu tragen. Gleiches gilt auch für die Errichtung von Hochhäusern und auch im Fall einer Widmungsänderung in einem Wohngebiet. Unter Letzteres fällt etwa die Erhöhung der Baudichte. In bestehenden Widmungen wird durch die Novelle nicht eingegriffen. Ausnahmen kann es bei städtebaulich gewünschten Projekten geben.
Keine Enteignungsmöglichkeit
Die freie Dispositionsmöglichkeit des Grundstückseigentümers bleibt nach massiver Forderung der LK Wien unverändert. Eine Verpflichtung zum Verkauf (Enteignungstitel) ist im Gesetz nicht vorgesehen.