Freizeitaktivitäten auf Privatstraßen und Forststraßen (2)
Tourismusgesetze der Bundesländer
Nach den Tourismusgesetzen der Bundesländer müssen Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder der Förderung des Tourismus besonders dienen, dem Verkehr geöffnet werden, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. In Oberösterreich kommen beispielsweise folgende Wege in Frage:
Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei.
- Wege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen
- Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften
- Zugang zu Stationen der Bergbahnen
- Zugangswege zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten
Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei.