Geflügelpest
Die Geflügelpest-Verordnung 2007 regelt die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bei Ausbruch der Geflügelpest. Mit der Novellierung der Verordnung vom 9. Jänner 2023 wurden die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko überarbeitet. Das gesamte Bundesland Wien befindet sich im Gebiet mit stark erhöhtem Risiko.
Des Weiteren erfolgte eine Anpassung des Paragraphen 8, welcher die Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko regelt. Bislang waren hiervon Betriebe ab 350 Stück Geflügel betroffen. Hierbei erfolgte eine Reduktion der Anzahl auf 50 Stück Geflügel was bedeutet, dass bereits tierhaltendende Betriebe mit einem geringeren Geflügelbestand nachfolgende Bestimmungen einzuhalten haben:
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko zu berücksichtigen:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Betriebe mit weniger als 50 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko zu berücksichtigen:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Betriebe mit weniger als 50 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
- das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.