03.02.2021 |
von Johanna Ecklmayr, BSc., Ing. Christoph Ömer
Gewässerschonender Pflanzenschutz: Unkrautbekämpfung im Frühjahr
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Auf Flächen mit geringem Unkrautdruck und geringer Gefährdung durch Bodenabtrag ist der Einsatz von mechanischen Unkrautregulierungsmethoden überlegenswert. Dies muss bereits beim Anbau berücksichtigt werden. Einerseits durch einen entsprechenden Reihenabstand, andererseits aber auch durch eine höhere Bestandesdichte und entsprechend mehr Saatgutbedarf sowie einer tieferen Saatgutablage. Auf erosionsanfälligen Flächen ist dem Bodenabtrag durch Schlagteilung, Pufferstreifen etc. entgegenzuwirken!
Behandlungen im Vorauflauf
Die Applikation sollte möglichst ein bis zwei Tage nach dem Anbau erfolgen. Die Wasseraufwandmenge sollte bei bodenwirksamen Herbiziden im oberen Bereich liegen und 200 l pro Hektar nicht unterschreiten. Eine nachfolgend konstant feuchte Witterung führt zu einer besseren Herbizidwirkung. Zu hohe Niederschläge und Staunässe können aber auch zu Schäden an den Kulturpflanzen führen (Herstellerangaben beachten). Auf Standorten mit Gefahr des wasserbedingten Bodenabtrages kann es zu unerwünschten Wirkstoffverfrachtungen kommen, hier sind entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.
Behandlungen im Nachauflauf
Für den Nachauflauf spricht die Möglichkeit der gezielten Bekämpfung der aufgelaufenen Unkräuter. Diese können kurzzeitig Schutz vor Bodenabtrag und Verschlämmung bieten. Oftmals werden in der Praxis sehr breite Mischungen (Mais) angewendet. Die einmalige Überfahrt wird als oberstes Ziel hochstilisiert. Ökonomisch gesehen zweifelsfrei oft sinnvoll, sollten aber auch Vorteile wie verbesserte Pflanzenverträglichkeit und reduzierter Wirkstoffeinsatz in die Überlegungen zur Wirkstoffwahl mitbedacht werden.
Generell gilt - keine Behandlung von gestressten Pflanzen! Stressfaktoren sind hohe Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht, Trockenheit, Staunässe und Nährstoffmangel. Oftmals sind die Zeitfenster für geplante Tätigkeiten sehr knapp. Falls eine Düngung in zeitlicher Nähe zur Applikation vorgesehen ist, gilt die Empfehlung, diese nach der Pflanzenschutzapplikation durchzuführen.
Neben den Überlegungen zu Wirkungen auf Unkräuter und Verträglichkeit der Kulturpflanzen sollten auch Resistenzen, Abdrift und Gewässergefährdungspotenzial mitbedacht werden. Manche Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und deren Metaboliten werden nach wie vor bei Trinkwasseruntersuchungen festgestellt und sind als problematisch zu betrachten.
Auf diese Probleme wird durch die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ eingegangen. Bei Teilnahme ist auf Ackerflächen im Projektgebiet der Einsatz der Wirkstoffe s-Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor und Bentazon (ohnehin keine Zulassungen) bei den Kulturen Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps nicht erlaubt. Eine Lagerung der betroffenen Pflanzenschutzmittel am Betrieb ist nicht generell verboten. In diesem Fall muss die Verwendung der Mittel schlüssig nachgewiesen werden können (z.B. Flächen außerhalb des Projektgebietes; Kulturen, die vom Anwendungsverbot nicht betroffen sind; Ausbringung für einen Landwirt, der nicht an der GRUNDWasser 2020-Maßnahme teilnimmt, etc.).
Generell gilt für den Wirkstoff Terbuthylazin die Auflage "Keine Anwendung in Wasserschutz- und Schongebieten“. Die aktuellen Wasserschutz- und Schongebiete nehmen einen nicht unerheblichen Teil der oberösterreichischen Landesfläche ein.
Eine detaillierte Information über aktuelle und geplante Schutz- und Schongebiete findet man im Geoinformationssystem des Landes OÖ DORIS (https://doris.ooe.gv.at/) unter der Fachkarte Wasser & Geologie. Sowie auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels, im Pflanzenschutzmittelregister (https://psmregister.baes.gv.at/) und in den Pflanzenschutzmitteltabellen auf lk-online (https://ooe.lko.at/pflanzen) bzw. www.bwsb.at.
Weitere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: Tel.-Nr.: 050/6902-1426, www.bwsb.at
Auf diese Probleme wird durch die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ eingegangen. Bei Teilnahme ist auf Ackerflächen im Projektgebiet der Einsatz der Wirkstoffe s-Metolachlor, Chloridazon, Terbuthylazin, Metazachlor und Bentazon (ohnehin keine Zulassungen) bei den Kulturen Soja, Mais, Zuckerrübe und Raps nicht erlaubt. Eine Lagerung der betroffenen Pflanzenschutzmittel am Betrieb ist nicht generell verboten. In diesem Fall muss die Verwendung der Mittel schlüssig nachgewiesen werden können (z.B. Flächen außerhalb des Projektgebietes; Kulturen, die vom Anwendungsverbot nicht betroffen sind; Ausbringung für einen Landwirt, der nicht an der GRUNDWasser 2020-Maßnahme teilnimmt, etc.).
Generell gilt für den Wirkstoff Terbuthylazin die Auflage "Keine Anwendung in Wasserschutz- und Schongebieten“. Die aktuellen Wasserschutz- und Schongebiete nehmen einen nicht unerheblichen Teil der oberösterreichischen Landesfläche ein.
Eine detaillierte Information über aktuelle und geplante Schutz- und Schongebiete findet man im Geoinformationssystem des Landes OÖ DORIS (https://doris.ooe.gv.at/) unter der Fachkarte Wasser & Geologie. Sowie auf der Verpackung des Pflanzenschutzmittels, im Pflanzenschutzmittelregister (https://psmregister.baes.gv.at/) und in den Pflanzenschutzmitteltabellen auf lk-online (https://ooe.lko.at/pflanzen) bzw. www.bwsb.at.
Weitere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: Tel.-Nr.: 050/6902-1426, www.bwsb.at