02.03.2021 |
von DI Thomas Wallner
GLÖZ - Bestimmungen zum Grundwasserschutz beachten!
Gewässerverträgliche Koppelhaltung - "Gatschkoppeln“ vermeiden
Durch die natürlichen Ausscheidungen der Tiere werden den Koppelflächen Nährstoffe (vor allem Stickstoff) zugeführt. Bei Koppelflächen ohne Bewuchs ("Gatschkoppeln") fehlen Pflanzen, die diese Nährstoffe aufnehmen. Es kann zu einer Belastung von Grundwasser und Fließgewässern kommen.
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GLÖZ 3: GRUNDWASSERSCHUTZ - oft ein Beanstandungsgrund bei AMA-Kontrollen
Der Grundwasserschutz betrifft das Verbot der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe. Die Umsetzung erfolgt in Österreich durch die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW. Nach dieser Verordnung ist es absolut verboten, bestimmte Stoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten (z.B. mittels Sickerschacht oder Leitung). Die indirekte Einleitung dieser Stoffe durch Versickern über den Boden (z.B. durch eine Humusschicht) muss von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden.
Folgende Stoffe sind betroffen:
Folgende Stoffe sind betroffen:
- Abwässer, die Mineralöle oder andere Kohlenwasserstoffe enthalten (Eigentankstellen, Gerätereinigung etc.)
- Abwässer, die Pflanzenschutzmittelreste enthalten
- Sickerwässer von Mistlagerstätten bzw. Silos, Gülle, Jauche etc.
Die Anforderungen sind insbesondere bei der Lagerung von (Wirtschafts-) Dünger zu beachten. Eine direkte Einleitung von Sickerwässern von Mistlagerstätten in das Grundwasser ist zu verhindern (z.B. durch bauliche Maßnahmen). Die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (z.B. Wiesen oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ist ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.
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Fazit
Betriebsrundgang eventuell mit einer betriebsfremden Person durchführen - zur Umgehung der "Betriebsblindheit“ - und allfällige Abweichungen z.B. bei Mistlagerstätten, Fahrsilos, Garagenanlagen, Weiden, etc. umgehend beseitigen - zum Schutze des Trink- bzw. Grundwassers und Oberflächengewässer sowie um Sanktionen im Zuge einer allfälligen AMA-Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050 6902 1426 oder www.bwsb.at.