Grundinanspruchnahme sowie Verlust der Verfügungsgewalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen
Notwendige Meldungen – Kodierungen – Korrekturen im Mehrfachantrag
Mindestbewirtschaftungskriterien
Für den Erhalt von Direktzahlungen müssen die mittels des Mehrfachantrages beantragten Flächen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der Produktion bewirtschaftet werden, um förderfähig zu sein.
Einzelne ÖPUL-Maßnahmen können eigens definierte Bewirtschaftungsauflagen für bestimmte Flächen vorsehen. Unabhängig davon gelten generell nachfolgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung geförderter Flächen, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umwelteinflüsse (Hagel, Frost, Hochwasser, Überschwemmung, Muren, Dürre, etc.) verunmöglicht wird:
Auf Ackerflächen und Flächen im geschützten Anbau:
Auf Obstflächen, Hopfenflächen, Weinflächen (Dauer-/Spezialkulturen):
Auf Bodengesundungsflächen:
Für den Erhalt von Direktzahlungen müssen die mittels des Mehrfachantrages beantragten Flächen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der Produktion bewirtschaftet werden, um förderfähig zu sein.
Einzelne ÖPUL-Maßnahmen können eigens definierte Bewirtschaftungsauflagen für bestimmte Flächen vorsehen. Unabhängig davon gelten generell nachfolgende Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung geförderter Flächen, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umwelteinflüsse (Hagel, Frost, Hochwasser, Überschwemmung, Muren, Dürre, etc.) verunmöglicht wird:
Auf Ackerflächen und Flächen im geschützten Anbau:
- ordnungsgemäßer Anbau
- jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs
- Ernten und Verbringen des Erntegutes
- jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder
- jährliche vollflächige Beweidung
Auf Obstflächen, Hopfenflächen, Weinflächen (Dauer-/Spezialkulturen):
- ordnungsgemäßes Auspflanzen und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs sowie Ernten und Verbringen des Erntegutes
Auf Bodengesundungsflächen:
- gepflegte (mindestens einmal pro Jahr gehäckselte) Gründecke
Eine OP Codierung ist auch vorzunehmen, wenn die Maßnahmenverpflichtung nicht ganzjährig erfüllt werden kann (z.B. bei unterjährigen Verpachtungen, wenn der Nachfolgebewirtschafter die Verpflichtung nicht bis Jahresende weiterführt).
Freiwillig können einzelne Schläge vom Antragsteller mit dem Code „OP“ gekennzeichnet werden, wenn z.B. absehbar ist, dass am eigenen Betrieb künftig betroffene Schläge über die Abgangstoleranz hinaus aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden um absehbare Rückforderungen für die betroffenen Schläge im Zuge der künftigen ÖPUL-Verpflichtungsüberprüfung zu vermeiden.
Es ist auch möglich, einzelne Schläge nur für eine einzige Maßnahme, wie z.B. nur für „Biologische Wirtschaftsweise“ und nicht für das gesamte ÖPUL als „nicht prämienfähig“ zu kennzeichnen. Wenn auf einer Bio-Fläche eines Bio-Betriebs durch einen angrenzenden konventionellen Betrieb ein unabsichtlicher Spritzschaden entsteht, so muss der betroffene Bio-Betrieb im Hinblick auf die Förderungsgewährung den betroffenen Schlag in der Feldstücksliste mit dem Code OPBIO (im ÖPUL für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ nicht prämienfähige Flächen) kennzeichnen. Für den betroffenen Schlag erfolgt im jeweiligen Antragsjahr somit keine Prämiengewährung für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“. Die Prämienfähigkeit des mit „OPBIO“ codierten Schlages für die übrigen Maßnahmen des Bio-Betriebes (z.B. „Begrünung von Ackerflächen“, Vorbeugender Grundwasserschutz“, etc.) bleibt bei dieser Vorgehensweise bestehen
Es ist auch möglich, einzelne Schläge nur für eine einzige Maßnahme, wie z.B. nur für „Biologische Wirtschaftsweise“ und nicht für das gesamte ÖPUL als „nicht prämienfähig“ zu kennzeichnen. Wenn auf einer Bio-Fläche eines Bio-Betriebs durch einen angrenzenden konventionellen Betrieb ein unabsichtlicher Spritzschaden entsteht, so muss der betroffene Bio-Betrieb im Hinblick auf die Förderungsgewährung den betroffenen Schlag in der Feldstücksliste mit dem Code OPBIO (im ÖPUL für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ nicht prämienfähige Flächen) kennzeichnen. Für den betroffenen Schlag erfolgt im jeweiligen Antragsjahr somit keine Prämiengewährung für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“. Die Prämienfähigkeit des mit „OPBIO“ codierten Schlages für die übrigen Maßnahmen des Bio-Betriebes (z.B. „Begrünung von Ackerflächen“, Vorbeugender Grundwasserschutz“, etc.) bleibt bei dieser Vorgehensweise bestehen
Außerlandwirtschaftliche Nutzung bzw. Grundinanspruchnahme im öffentlichen oder privaten Interesse innerhalb der Vegetationsperiode
Eine kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) ist unter nachfolgenden Bedingungen möglich:
- Es darf keine Verfestigung des Bodens (z.B. Schotterung) vorgenommen werden
- Die Dauer auf einer Fläche darf max. 14 Tage betragen
- Möglicher Zeitpunkt:
- - Bei Ackerkulturen nach der Ernte
- - Bei Grünland und Ackerfutterflächen ganzjährig, wobei darauf zu achten ist, dass die landwirtschaftliche Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. Aufwuchs darf dadurch nicht vernichtet werden)
- - Bei Grünbrache und Grünlandbrache ganzjährig
- Eine Meldung über die kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen hat spätestens am Tag vor Beginn der ausserlandwirtschaftlichen Nutzung mittels dem auf der AMA Homepage zur Verfügung stehenden Formular zu erfolgen.
Überschreitet die außerlandwirtschaftliche Nutzung das Ausmaß von 14 Tagen, so ist der betroffene Schlag mit „GI“ zu kennzeichnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder aus privaten Gründen erfolgt. Auf derartigen Schlägen werden generell keine flächenbezogenen Prämien (ÖPUL, AZ, Direktzahlungen) gewährt. Tritt eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (z.B. Wasserleitungen, Regen- und Abwasserkanäle, Gasleitungen, Strom- und Telekomkabel, für z.B. Straßenbauten in Anspruch genommene Aushublagerflächen, seismische Messungen, Bundesheermanöver etc.) unvorhersehbar nach Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen ein und besteht für den Betreiber eine Möglichkeit zur Einräumung von Zwangsrechten im weitesten Sinne (Abtretung von Grundstücken, Einräumung von Servituten usw.) kann zusätzlich zur GI-Codierung eine gesonderte einzelbetriebliche Meldung samt Nachweisen an die AMA binnen 15 Arbeitstagen mit dem Ersuchen um Anerkennung als außergewöhnlicher Umstand erfolgen. Im Falle einer Anerkennung als außergewöhnlicher Umstand von Seiten der AMA (Einzelfallprüfung) kann auf der gegenständlichen GI-Fläche eine Prämiengewährung (ÖPUL, AZ, Direktzahlungen) erfolgen.
Außerlandwirtschaftliche Nutzung bzw. Grundinanspruchnahme im öffentlichen oder privaten Interesse außerhalb der Vegetationsperiode
Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf nur vorübergehend sein, kann aber länger als 14 Tage betragen. Dafür ist keine Meldung oder Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen erforderlich.
Wenn jedoch die landwirtschaftliche Tätigkeit durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung stark eingeschränkt beziehungsweise das Grundwasser, der Boden und die Umwelt beeinträchtigt wird oder es in weiterer Folge zu einer Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung im Verlauf des Kalenderjahres kommt, ist mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen der Code „GI“ auf der betroffenen Fläche zu setzen. Diese Flächen dürfen nicht beihilfefähig beantragt bleiben.
Detaillierte Hinweise zum Thema Nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen samt den daraus resultierenden Melde- und Korrekturerfordernissen sind im diesbezüglichen Merkblatt unter www.ama.at im Bereich „Mehrfachantrag Flächen“ zu finden.
Detaillierte Hinweise zum Thema Nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen samt den daraus resultierenden Melde- und Korrekturerfordernissen sind im diesbezüglichen Merkblatt unter www.ama.at im Bereich „Mehrfachantrag Flächen“ zu finden.