15.12.2016 |
von Nicole Haas
Übergangsfälle in der Sozialversicherung
Wie bereits in den vorangegangenen Artikeln dieses Jahres ausgeführt, wurden um die Auswirkungen der Einheitswerthauptfeststellung 2014 im Versicherungsrecht in Grenzen zu halten, im bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz, Übergangsbestimmungen verankert.
Diese sogenannten Wahrungsklauseln sehen vor, dass, wenn rein durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Einheitswerthauptfeststellung ab 1. Jänner 2017 eine Einbeziehung in die bäuerliche Pflichtversicherung (Pension, Kranken, Unfall) erfolgen würde, der Versicherungsnehmer solange ausgenommen bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der bewirtschafteten Betriebsfläche oder eine Änderung in der Person des Betriebsführers zum Stichtag 31. Dezember 2016 erfolgt.
Das Vorliegen eines Übergangsfalls setzt voraus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2016, keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht.
Folgende Beispiele dienen als Orientierungshilfe:
Betriebsneugründung
Beispiel
Ein Landwirt pachtet eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Einheitswert von 1.400 Euro am 20. Dezember 2016. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert auf 1.600 Euro. Da am 31. Dezember 2016 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bestanden hat, handelt es sich hierbei um einen Übergangsfall.
Ein Landwirt pachtet eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Einheitswert von 1.400 Euro am 20. Dezember 2016. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert auf 1.600 Euro. Da am 31. Dezember 2016 keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bestanden hat, handelt es sich hierbei um einen Übergangsfall.
Betriebsvergrößerung
Beispiel A)
Ein Landwirt ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 800 Euro. Am 20. Dezember 2016 erfolgt der Zukauf einer Fläche mit einem Einheitswert von 2.000 Euro. Der Gesamteinheitswert beträgt somit 2.800 Euro. Da die Überschreitung der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung (1.500 Euro) mit 1. Jänner 2017 durch den Zukauf der Flächen erfolgt und keine Folge der Einheitswerthauptfeststellung ist, handelt es sich um keinen Übergangsfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfolgt.
Beispiel B)
Ein Landwirt ist Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 800 Euro. Am 20. Dezember 2016 erfolgt der Zukauf einer Fläche mit einem Einheitswert von 600 Euro. Der Gesamteinheitswert beträgt zu diesem Zeitpunkt somit 1.400 Euro. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert des bisherigen Eigengrundes auf 1.000 Euro, sodass sich aufgrund der Einheitswerthauptfeststellung ein neuer Gesamteinheitswert von 1.600 Euro errechnet. Da die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung am 1. Jänner 2017 durch das Wirksamwerden der Einheitswerthauptfeststellung und nicht allein durch den Zukauf überschritten wird, handelt es sich um einen Übergangsfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Landwirt ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 800 Euro. Am 20. Dezember 2016 erfolgt der Zukauf einer Fläche mit einem Einheitswert von 2.000 Euro. Der Gesamteinheitswert beträgt somit 2.800 Euro. Da die Überschreitung der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung (1.500 Euro) mit 1. Jänner 2017 durch den Zukauf der Flächen erfolgt und keine Folge der Einheitswerthauptfeststellung ist, handelt es sich um keinen Übergangsfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfolgt.
Beispiel B)
Ein Landwirt ist Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 800 Euro. Am 20. Dezember 2016 erfolgt der Zukauf einer Fläche mit einem Einheitswert von 600 Euro. Der Gesamteinheitswert beträgt zu diesem Zeitpunkt somit 1.400 Euro. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert des bisherigen Eigengrundes auf 1.000 Euro, sodass sich aufgrund der Einheitswerthauptfeststellung ein neuer Gesamteinheitswert von 1.600 Euro errechnet. Da die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung am 1. Jänner 2017 durch das Wirksamwerden der Einheitswerthauptfeststellung und nicht allein durch den Zukauf überschritten wird, handelt es sich um einen Übergangsfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Änderungen in der Betriebsführung
Beispiel A)
Ein Landwirt führt einen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.300 Euro. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert auf 4.300 Euro. Am 13. Dezember 2016 gründet der Landwirt mit seiner Lebensgefährtin eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes. Da die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem 1. eines Kalendermonats endet, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. des Monats wegfallen, kommt es zu einem Ende der Pensionspflichtversicherung mit 1. Dzember 2016. Die Krankenversicherung endet mit 13. Dezember 2016 für den bisherigen Betriebsführer. Da zum Stichtag 31. Dezember 2016 somit keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht, sondern diese erst durch die Einheitswerthauptfeststellung ausgelöst wird, gilt die Übergangsbestimmung für beide Betriebsführer.
Beispiel B)
Der Landwirt gründet mit seiner Lebensgefährtin eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts am 20. Dezember 2016. Da die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erst nach dem 15. des Monats weggefallen sind, erlischt die Pensionsversicherungspflicht für den Landwirt erst mit 1. Jänner 2017. Da die Übergangsbestimmung iSd § 337 BSVG nur für Personen zur Anwendung kommt die am 31. Dezember 2016 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, gilt die Übergangsbestimmung in diesem Fall nur für die Landwirtin.
Ein Landwirt führt einen Betrieb mit einem Einheitswert von 2.300 Euro. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert auf 4.300 Euro. Am 13. Dezember 2016 gründet der Landwirt mit seiner Lebensgefährtin eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes. Da die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem 1. eines Kalendermonats endet, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. des Monats wegfallen, kommt es zu einem Ende der Pensionspflichtversicherung mit 1. Dzember 2016. Die Krankenversicherung endet mit 13. Dezember 2016 für den bisherigen Betriebsführer. Da zum Stichtag 31. Dezember 2016 somit keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht, sondern diese erst durch die Einheitswerthauptfeststellung ausgelöst wird, gilt die Übergangsbestimmung für beide Betriebsführer.
Beispiel B)
Der Landwirt gründet mit seiner Lebensgefährtin eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts am 20. Dezember 2016. Da die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erst nach dem 15. des Monats weggefallen sind, erlischt die Pensionsversicherungspflicht für den Landwirt erst mit 1. Jänner 2017. Da die Übergangsbestimmung iSd § 337 BSVG nur für Personen zur Anwendung kommt die am 31. Dezember 2016 nicht in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, gilt die Übergangsbestimmung in diesem Fall nur für die Landwirtin.
Betriebsverringerungen
Grundsätzlich gilt, dass bei einer „untermonatigen“ Änderung der bewirtschafteten Fläche (z.B. Verpachtung) der geänderte Einheitswert ab dem 1. des Kalendermonats zu berücksichtigen ist, der der Änderung folgt (§ 23 Abs. 5 BSVG).
Beispiel A)
Ein Landwirt bewirtschaftet bis 28. November 2016 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 2,27 ha und einen Einheitswert von 12.700 Euro. Ab 29. November 2016 verringert der Landwirt diese Fläche auf 0,3316 ha und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Schwerarbeitspension ab 1. Dezember 2016. Durch die Flächenverringerung reduziert sich der Einheitswert ab 1. Dezember 2016 auf 1.300 Euro, weshalb der Landwirt nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert der Restfläche ab 1. Jänner 2017 aufgrund der Änderung des Hektarsatzes auf 2.500 Euro. Es handelt sich hierbei um einen Übergangsfall, sodass die Einheitswerthauptfeststellung und die damit verbundene Erhöhung des Einheitswertes keine Auswirkung auf den Bezug der Schwerarbeitspension hat.
Beispiel B)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist am 28. Dezember 2016 eine Fläche von 2,27 ha, Einheitswert: 12.700 Euro auf. Am 29. Dezember 2016 wird die Fläche auf 0,3316 ha verringert und ein Antrag auf Schwerarbeitspension ab 1. Jänner 2017 gestellt. Der Einheitswert der Restfläche vor der Einheitswerthauptfeststellung beträgt 1.300 Euro. Da es sich bei der Flächenverringerung um eine Betragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG handelt, welche beitragsrechtlich erst mit dem nächsten Monatsersten wirksam wird, besteht zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und handelt es sich somit um keinen Übergangsfall. Durch die Einheitswerthauptfeststellung kommt es durch die Änderung des Hektarsatzes zu einer Erhöhung des Einheitswertes der Restfläche ab 1. Jänner 2017 auf 2.500 Euro. Für den Pensionsantritt am 1. Jänner 2017 ist daher eine weitere Flächenverringerung notwendig, damit der Einheitswert ohne Zuschläge unter 2.500 Euro liegt und eine Auswirkung auf die Pension verhindert wird.
Beispiel A)
Ein Landwirt bewirtschaftet bis 28. November 2016 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 2,27 ha und einen Einheitswert von 12.700 Euro. Ab 29. November 2016 verringert der Landwirt diese Fläche auf 0,3316 ha und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Schwerarbeitspension ab 1. Dezember 2016. Durch die Flächenverringerung reduziert sich der Einheitswert ab 1. Dezember 2016 auf 1.300 Euro, weshalb der Landwirt nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt. Durch die Einheitswerthauptfeststellung erhöht sich der Einheitswert der Restfläche ab 1. Jänner 2017 aufgrund der Änderung des Hektarsatzes auf 2.500 Euro. Es handelt sich hierbei um einen Übergangsfall, sodass die Einheitswerthauptfeststellung und die damit verbundene Erhöhung des Einheitswertes keine Auswirkung auf den Bezug der Schwerarbeitspension hat.
Beispiel B)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist am 28. Dezember 2016 eine Fläche von 2,27 ha, Einheitswert: 12.700 Euro auf. Am 29. Dezember 2016 wird die Fläche auf 0,3316 ha verringert und ein Antrag auf Schwerarbeitspension ab 1. Jänner 2017 gestellt. Der Einheitswert der Restfläche vor der Einheitswerthauptfeststellung beträgt 1.300 Euro. Da es sich bei der Flächenverringerung um eine Betragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG handelt, welche beitragsrechtlich erst mit dem nächsten Monatsersten wirksam wird, besteht zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und handelt es sich somit um keinen Übergangsfall. Durch die Einheitswerthauptfeststellung kommt es durch die Änderung des Hektarsatzes zu einer Erhöhung des Einheitswertes der Restfläche ab 1. Jänner 2017 auf 2.500 Euro. Für den Pensionsantritt am 1. Jänner 2017 ist daher eine weitere Flächenverringerung notwendig, damit der Einheitswert ohne Zuschläge unter 2.500 Euro liegt und eine Auswirkung auf die Pension verhindert wird.
Flächenverringerung vor dem 1. Jänner 2017
Beispiel A)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist am 13. Dezember 2016 eine Fläche von 27,50 ha und einen Einheitswert von 16.500 Euro auf. Am 14. Dezember 2016 verringert sich die bewirtschaftete Fläche auf 1,5 ha und weist der Einheitswert der Restfläche 1.100 Euro auf. Da es sich hierbei um eine Beitragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG handelt, welche jedoch erst mit dem nächsten Monatsersten wirksam wird, besteht zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. (ursprüngl. EHW 16 500). Erhöht sich der mit 1. Jänner 2017 reduzierte Einheitswert der Restfläche gleichzeitig durch die Einheitswerthauptfeststellung am 1. Jänner 2017 aufgrund der Änderung des Hektarsatzes auf 1.500 Euro, so handelt es sich um keinen Übergangsfall, sodass eine Pflichtversicherung einer Kranken- und Pensionsversicherung mit 1. Jänner 2017 weiter besteht.
Beispiel B)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist bis zum 13. Dezember 2016 eine Fläche von 27,50 ha mit einem Einheitswert von 16.500 Euro auf. Der Landwirt verringert die bewirtschaftete Fläche ab 14. Dezember 2016 auf 1,2 ha, sodass die Restfläche einen Einheitswert von 900 Euro aufweist. Auch hierbei handelt es sich um eine Beitragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG welche erst mit dem Monatsersten sohin dem 1. Jänner 2017 wirksam wird. Ab 1. Jänner 2017 gilt aber auch bereits die Einheitswerthauptfeststellung. Durch den Einheitswerthauptfeststellungsbescheid ändert sich der Einheitswert der Restfläche ab 1. Jänner 2017 auf 1.100 Euro zuzüglich Zuschläge für öffentliche Gelder in Höhe von 2.200 Euro erhöht sich der Einheitswert insgesamt auf 3.300 Euro. Auch hier handelt sich um keinen Übergangsfall da am 31. Dezember 2016 eine Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Eine Abrechnung des Zuschlags ist jedoch gemäß § 23 c BSVG möglich, da mit dem Flächeneinheitswert die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Eine Abrechnung der Zuschläge ist jedoch nur dann möglich, wenn gemeldet wird, dass keine Förderungen mehr beantragt werden. Zusammengefasst wird daher für die Anwendung der Übergangsbestimmungen bei allfälligen Betriebsverringerungen oder Änderungen der Betriebsführung auch deren beitragsrechtliche Wirksamkeit maßgeblich sein.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist am 13. Dezember 2016 eine Fläche von 27,50 ha und einen Einheitswert von 16.500 Euro auf. Am 14. Dezember 2016 verringert sich die bewirtschaftete Fläche auf 1,5 ha und weist der Einheitswert der Restfläche 1.100 Euro auf. Da es sich hierbei um eine Beitragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG handelt, welche jedoch erst mit dem nächsten Monatsersten wirksam wird, besteht zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. (ursprüngl. EHW 16 500). Erhöht sich der mit 1. Jänner 2017 reduzierte Einheitswert der Restfläche gleichzeitig durch die Einheitswerthauptfeststellung am 1. Jänner 2017 aufgrund der Änderung des Hektarsatzes auf 1.500 Euro, so handelt es sich um keinen Übergangsfall, sodass eine Pflichtversicherung einer Kranken- und Pensionsversicherung mit 1. Jänner 2017 weiter besteht.
Beispiel B)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb weist bis zum 13. Dezember 2016 eine Fläche von 27,50 ha mit einem Einheitswert von 16.500 Euro auf. Der Landwirt verringert die bewirtschaftete Fläche ab 14. Dezember 2016 auf 1,2 ha, sodass die Restfläche einen Einheitswert von 900 Euro aufweist. Auch hierbei handelt es sich um eine Beitragsgrundlagenänderung iSd § 23 Abs. 5 BSVG welche erst mit dem Monatsersten sohin dem 1. Jänner 2017 wirksam wird. Ab 1. Jänner 2017 gilt aber auch bereits die Einheitswerthauptfeststellung. Durch den Einheitswerthauptfeststellungsbescheid ändert sich der Einheitswert der Restfläche ab 1. Jänner 2017 auf 1.100 Euro zuzüglich Zuschläge für öffentliche Gelder in Höhe von 2.200 Euro erhöht sich der Einheitswert insgesamt auf 3.300 Euro. Auch hier handelt sich um keinen Übergangsfall da am 31. Dezember 2016 eine Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Eine Abrechnung des Zuschlags ist jedoch gemäß § 23 c BSVG möglich, da mit dem Flächeneinheitswert die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Eine Abrechnung der Zuschläge ist jedoch nur dann möglich, wenn gemeldet wird, dass keine Förderungen mehr beantragt werden. Zusammengefasst wird daher für die Anwendung der Übergangsbestimmungen bei allfälligen Betriebsverringerungen oder Änderungen der Betriebsführung auch deren beitragsrechtliche Wirksamkeit maßgeblich sein.