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14.08.2020 | von DI Benjamin Mietschnig, LK Vorarlberg
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Investitionsprämie auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich!

Die von der Regierung angekündigte Investitionsprämie in Höhe von sieben bzw. 14 Prozent steht auch Landwirten offen. In der Aussendung vom 13.08.2020 stellt das BMLRT klar, dass alle Unternehmen mit Sitz in Österreich anspruchsberechtigt sind. Darunter fallen auch alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig ob diese steuerlich pauschaliert sind oder nicht. Sie kann zudem zusätzlich zu bestehenden Förderprogrammen (Investitionsförderung, AIK, Fixkostenzuschüsse, etc.) in Anspruch genommen werden.

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Eckpunkte und Details der COVID-19 Investitionsprämie:

  • Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren, steuerfreien Zuschüssen für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen
  • Die Höhe des Zuschusses liegt grundsätzlich bei sieben Prozent der förderfähigen Investitionen, für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14 Prozent.
  • Die Antragstellung ist zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 möglich.
  • Der Investitionsbeginn muss vor dem 01.03.2021 liegen und die Inbetriebnahme und Zahlung bis längstens 28.02.2022, für Investitionen über 20 Millionen Euro bis längstens 28.02.2024 erfolgen.
  • Die Abrechnung muss bis spätestens drei Monate nach letzter Inbetriebnahme und Bezahlung erfolgen.
  • Die Unter- und Obergrenzen des Investitionsvolumens liegen zwischen 5.000 und 50 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer pro Betrieb.

Nicht förderfähig sind:

  • Sogenannte "klimaschädliche" Investitionen, darunter fallen unter anderem Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen (Traktoren werden zu den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gezählt und sind damit grundsätzlich förderbar).
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden (dabei zählen Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche nicht als erste Maßnahme)
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Beantragung und Förderrichtlinie

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit der Abwicklung der Investitionsprämie die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beauftragt. Auf der Homepage des AWS findet sich die Förderrichtlinie unter https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/ sowie eine FAQ Liste (häufig gestellte Fragen). Zusätzlich wurde eine Hotline für Fragen eingerichtet.

Die Beantragung der Förderung ist ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 mittels einem schriftlichen Förderantrags welcher über die elektronische Anwendung „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) einzubringen ist, möglich.

Förderhöhe

Grundsätzlich beträgt der Zuschuss sieben Prozent der förderfähigen Kosten und ist nicht zurückzubezahlen. Bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss auf 14 Prozent. Investitionen die unter den erhöhten Fördersatz fallen werden im Anhang 1 der Richtlinie definiert. Darunter fallen beispielsweise Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Elektromobilität und thermische Gebäudesanierung.
Die vorliegende Richtlinie bietet Potenzial für landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Zuschüsse neben den bestehenden Förderrichtlinien zu lukrieren. Die Möglichkeit sollte vom Betrieb bei der Anschaffung jedenfalls geprüft werden.

Alle Angaben ohne Gewähr!
Stand 14.08.2020
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