Lagerung organischer Materialien
"Einackerung“ am Feld grundsätzlich zulässig“
Anlässlich von Beanstandungen im Falle der Lagerung von organischem Material vor einer „Einackerung“ auf dem Feld hat die LK Wien ein klärendes Fachgespräch mit der MA 22 – Umweltschutz gesucht. Grundsätzlich ist dabei seitens der MA 22 aus abfalltechnischer Sicht (§ 2 Abs.3 AWG 2002) zu prüfen.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines luf. Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Voraussetzung für die Anwendung ist jedoch, dass es sich um sauberes organisches kompostierbares Material ohne Verunreinigungen handelt. Weiters muss bei Bedarf geprüft werden, ob diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines luf Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Sollten alle oben genannten Erfordernisse erfüllt sein, besteht seitens der MA 22 aus abfalltechnischer Sicht kein Handlungsbedarf.
Bei Ablagerung mit organischem Material handelt es sich um Maßnahmen der Bodengesundung und Anreicherung und wird somit einer zulässigen Verwendung zugeführt. Die Vorgehensweise ist daher, unter der Voraussetzung einer luf. Betriebsführung, zulässig.
Um eventuellen Beschwerden vorzubeugen (die MA 22 hat bei auftretenden Beschwerden tätig zu werden), wäre es sinnvoll die gegenständlichen Lagerungen möglichst nicht in Bereichen, welche einem „Siedlungsdruck“ unterliegen (z.B. innerhalb einer Siedlung, an einer befahrenen Straße, etc.) durchzuführen (Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes). Weiters sind die Lagermengen pro Lagerort gering zu halten und ein möglichst rasches „Einackern“ durchzuführen.
Kein Einarbeiten von Plastik oder sonstigem Müll
Ein Zumischen oder Einarbeiten von nicht organischen Material in den Boden (Plastiksäcke, Plastikfolien, foliierte Gurken, Einweg-Handschuhe) ist unzulässig und absolut verboten. In diesem Falle würden die (hohen) Strafbestimmungen des AWG sofort zur Anwendung kommen.