Lockdown Umsatzersatz
Für alle Buschenschankbetriebe mit Anmeldegewerbe und Privatzimmervermieter
Seit 18. November 2020 kann noch bis spätestens 15. Dezember 2020 ein Förderansuchen zur Gewährung eines Umsatzersatzes für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermietung über eAMA gestellt werden. Aktuell liegt zwar ein umfangreiches Merkblatt der AMA, jedoch noch keine gesetzliche Grundlage vor, weshalb evtl. Unklarheiten noch nicht abschließend beurteilt werden können.
Der Umsatzersatz kann auch dann beantragt werden, wenn im Betrachtungszeitraum Umsätze aufgrund von Abholung oder Lieferung von Speisen und Getränken erzielt werden. Es sind ausschließlich die Nettobeträge der Umsätze anzugeben. Der Antrag kann nur einmalig gesendet werden, evtl. Änderungen können per Email an le-projekte@ama.gv.at eingereicht werden.
Der Umsatzersatz kann auch dann beantragt werden, wenn im Betrachtungszeitraum Umsätze aufgrund von Abholung oder Lieferung von Speisen und Getränken erzielt werden. Es sind ausschließlich die Nettobeträge der Umsätze anzugeben. Der Antrag kann nur einmalig gesendet werden, evtl. Änderungen können per Email an le-projekte@ama.gv.at eingereicht werden.
Zeitraum
Als Betrachtungszeitraum gilt der Geltungszeitraum der behördlichen Schließung gemäß Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung von 01. November 2020 bis 06. Dezember 2020. Die Aussteckzeiten des Buschenschanks müssen jedenfalls innerhalb dieses Betrachtungszeitraumes liegen.
Grundsätzlich wird für die Berechnung der Umsatz im November 2019 herangezogen. Für Buschenschankbetriebe gilt aufgrund der unterschiedlichen Aussteckzeiten aber ein vergleichbarer Vorjahreszeitraum im Nahebereich, der somit auch im Oktober oder Dezember 2019 liegen kann. Der vergleichbare Vorjahreszeitraum beträgt maximal 30 Tage. Sowohl für den Vorjahreszeitraum als auch für den heurigen Betrachtungszeitraum (01. November bis 06. Dezember) müssen die Ausschankzeiten mittels Heurigenkalender oder vergleichbaren Unterlagen nachgewiesen werden.
Grundsätzlich wird für die Berechnung der Umsatz im November 2019 herangezogen. Für Buschenschankbetriebe gilt aufgrund der unterschiedlichen Aussteckzeiten aber ein vergleichbarer Vorjahreszeitraum im Nahebereich, der somit auch im Oktober oder Dezember 2019 liegen kann. Der vergleichbare Vorjahreszeitraum beträgt maximal 30 Tage. Sowohl für den Vorjahreszeitraum als auch für den heurigen Betrachtungszeitraum (01. November bis 06. Dezember) müssen die Ausschankzeiten mittels Heurigenkalender oder vergleichbaren Unterlagen nachgewiesen werden.
Förderberechtigte
Unter diese Härtefallfondsrichtlinie LuF fallen auch Buschenschankbetriebe mit freiem Gewerbe („Anmeldegewerbe“), nicht jedoch „Buschenschankbetriebe“ mit Befähigungsnachweis („Gastgewerbekonzession“). Eine Buschenschank mit Gastrokonzession kann die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie beantragen.
Bei einer Betriebsführung durch zwei getrennte Personen können auch zwei Anträge gestellt werden: Die Buschenschank betrieben von A ist im Rahmen der Härtefallfondsrichtlinie LuF förderbar, das Buffet betrieben durch B kann die gewerblichen Einkünfte über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie beantragen.
Bei einer Betriebsführung durch zwei getrennte Personen können auch zwei Anträge gestellt werden: Die Buschenschank betrieben von A ist im Rahmen der Härtefallfondsrichtlinie LuF förderbar, das Buffet betrieben durch B kann die gewerblichen Einkünfte über Finanzonline auf Basis der Umsatzersatz-Richtlinie beantragen.
Förderhöhe
Der Lockdown-Umsatzersatz wird wie folgt berechnet werden: Der vergleichbare Vorjahresumsatz wird durch die Tage der Ausschankzeit des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes dividiert und mit der Anzahl der Tage der angekündigten Ausschankzeit im Zeitraum des Lockdowns multipliziert. Von diesem Betrag werden 80% als Umsatzersatz gewährt.
Weiterführende Infos und das gesamte Merkblatt zum Download finden Sie hier:
https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Antragstellung-Umsatzersatz-ab-18-11-2020-moeglich
Zu möglichen weiteren Förderungen, die medial angekündigt wurden, Stichwort Unterstützungsmöglichkeit für die indirekt Betroffenen bzw eine Unterstützung für Vorlieferanten/Zulieferbetriebe gibt es aktuell noch keine weitere Information.
Weiterführende Infos und das gesamte Merkblatt zum Download finden Sie hier:
https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Antragstellung-Umsatzersatz-ab-18-11-2020-moeglich
Zu möglichen weiteren Förderungen, die medial angekündigt wurden, Stichwort Unterstützungsmöglichkeit für die indirekt Betroffenen bzw eine Unterstützung für Vorlieferanten/Zulieferbetriebe gibt es aktuell noch keine weitere Information.