Mehrfachantrag 2019
Auf Abgabefrist und korrekte Beantragung der bewirtschafteten Flächen achten
Am Mittwoch, 15. Mai 2019 endet die reguläre Abgabefrist für den Mehrfachantrag Flächen 2019. Grundlage hierfür ist die lagegenaue Festlegung der bewirtschafteten Fläche anhand der im Geomedia Smart Client, kurz GSC (Invekos-GIS), zur Verfügung stehenden Luftbilder. Für eine lagegenaue Beantragung ist es sinnvoll Hilfsmessungen in der Natur durchzuführen. Besonderes Augenmerk ist auf nicht mehr landwirtschaftlich genutzte (Parkplatz, Strommasten, …) oder derzeit anderweitig genutzte Flächen/Teilflächen zu legen. Handelt es sich hierbei um eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (Bau von Wasser-, Gas- und Stromleitungen, Straßen, Bahnlinien, etc…) so ist es notwendig vom jeweiligen Betreiber eine Bestätigung über das Ausmaß der in Anspruch genommen Flächen einzuholen.
Dem Landwirt steht es frei, eine notwendige Änderungsdigitalisierung sowie die Antragstellung des Mehrfachantrages 2019, selbsttätig über eAMA oder mit Hilfe der Landwirtschaftskammer Wien durchzuführen.
Dem Landwirt steht es frei, eine notwendige Änderungsdigitalisierung sowie die Antragstellung des Mehrfachantrages 2019, selbsttätig über eAMA oder mit Hilfe der Landwirtschaftskammer Wien durchzuführen.
MFA Onlinekurs
Für die selbsttätige Antragstellung gibt es seitens des Ländlichen Fortbildungsinstitutes einen Onlinekurs mit dem Titel „MFA-Onlineantragstellung“. Der Onlinekurs erklärt die agrarische Flächendigitalisierung und die Onlineantragstellung einfach und nachvollziehbar. In der rund vier Unterrichtseinheiten (abhängig von Internetanbindung und Erfahrung) umfassenden Schulung werden die erforderlichen Schritte und Eingabemasken für eine erfolgreiche Antragstellung vorgestellt. Weiters werden die Grundlagen der digitalen Flächenermittlung - die digitale Hofkarte - erklärt, auch das Internetserviceportal eAMA wird in einer Übersicht dargestellt. Bei INVEKOS-GIS werden die Voraussetzungen für die Anwendung, die Benutzeroberfläche sowie für die Flächendigitalisierung das Arbeiten mit Feldstücken und Schlägen behandelt. Insbesondere wird auf die Erfassung der Schlagattribute eingegangen und die Schritte für die Antragstellung werden dargestellt. Eine Anmeldung ist über das LFI Wien unter Tel. 01/587 95 28-11 bzw. lfi@lk-wien.at erforderlich. Die Kurskosten betragen 35 Euro pro Person. Nach Anmeldung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten für die Lernplattform eLFI.
Beantragung von Direktzahlungen
Direktzahlungen können nur von aktiven Betriebsinhabern beantragt werden, welche mittels des MFA mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche melden. Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit während des Kalenderjahres gegeben sein, ausgenommen kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzungen. Des Weiteren müssen dem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen sowie die Greeningauflagen, die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart GA sind nicht beihilfefähig. Sollten dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, so kann dieser eine Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve beantragen.
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Stehen bereits Zahlungsansprüche zur Verfügung, so wird eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, zugewiesen. Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht dem nationalen Durchschnittswert.
Hinweis: Junglandwirte und neue Betriebsinhaber können nur einmal eine Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve erhalten. Wurden 2015, 2016, 2017 oder 2018 ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen und werden 2019 „freie“ Flächen gepachtet, können für diese Flächen 2019 keine ZA aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.
Junglandwirte
Junglandwirte sind Betriebsinhaber, die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben. Im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie dürfen diese nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. binnen zwei Jahre nach Betriebsgründung ist eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss der Junglandwirt die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung ausüben.
- Bsp. 1: 2019 erste Beantragung von Direktzahlungen und Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nat. Reserve bzw. Top Up ? frühester Bewirtschaftungsaufnahme 2014, Geburtsjahr des Betriebsinhabers 1979 oder jünger
- Bsp. 2: 2017 erste Beantragung von Direktzahlungen, 2019 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nat. Reserve bzw. Top Up ? früheste Bewirtschaftungsaufnahme 2012 (5 Jahre vor 1. Beantragung von Direktzahlungen), Geburtsjahr des Betriebsinhabers 1977 oder jünger (2019 zwar 42 Jahre alt, aber im Jahr der erstmaligen Beantragung von Direktzahlungen 40 Jahre alt)
Neuer Betriebsinhaber
Ein neuer Betriebsinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die frühestens 2017 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle über eine juristische Person innegehabt hat. Bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften muss der neue Betriebsinhaber die Kontrolle über die Betriebsführung ausüben und am Unternehmen hauptbeteiligt sein.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Werden beihilfefähige Flächen zwecks der Vereinfachung der Bewirtschaftung, des Fruchtfolgewechsels bzw. sonstiger Gründe getauscht oder an andere Betriebe weitergebegeben, so macht es Sinn, hierbei auch die Zahlungsansprüche zu übertragen. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) für das Antragsjahr 2019 ist bis 15. Mai 2019 möglich. ZA-Übertragungen sind mit beihilfefähiger Fläche bzw. auch ohne Fläche, jedoch mit Einbehalt von 30% (ab Antragsjahr 2018) der zu übertragenden ZA, durchführbar. Die ZA können mittels automatischer Reihung oder durch manuelle Reihenfolge übertragen werden. Empfohlen wird die Übertragung nach automatischer Reihung, da es infolge von Nachberechnungen zu Änderungen der übertragenen Flächen bzw. Zahlungsansprüche kommen kann und die Übertragung infolgedessen automatisch angepasst wird. Da für praktisch alle Flächen ZA vorhanden sind, wird im wesentlichen die Übertragung mit Fläche (ha Fläche = Anzahl zu übertragende ZA, bis zu 4 Kommastellen möglich) zu beantragen sein. Ein Zurückhalten von Zahlungsansprüchen ist somit nicht sinnvoll, da diese ohnehin nach zweimaliger Nichtnutzung (betriebsbezogen, nicht mehr auf einzelne ZA bezogen) verfallen.
Junglandwirte „TOP UP“
Die Beantragung ist jährlich im Mehrfachantrag Flächen vorzunehmen. Das TOP UP wird für 5 Jahre und für maximal 40 ZA gewährt. Bei der erstmaligen Beantragung des Junglandwirte „TOP UP“ sind die Bestimmungen gemäß „Junglandwirt“ zu erfüllen.
ÖPUL 2015 Maßnahmenübernahme
Für das Agrarumweltprogramm ÖPUL 2015 besteht derzeit keine Einstiegsmöglichkeit mehr. Mittels des Maßnahmenübernahmeformulares 2019 besteht jedoch die Möglichkeit einzelne oder mehrere ÖPUL 2015 Maßnahmen von anderen Betrieben für die Restlaufzeit zu übernehmen. Dabei sind jedoch einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. Ein Antrag auf Maßnahmenübernahme ist ausschließlich bei Übernahme von Flächen eines ÖPUL 2015-Betriebes mit darauf liegenden ÖPUL 2015-Verpflichtungen möglich, sofern der Übernehmer bisher nicht selbst an der betroffenen Maßnahme teilgenommen hat. Eine Ausweitung der Verpflichtung auf bisher nicht in die Maßnahme eingebrachte Flächen ist maximal im Ausmaß von 50 Prozent der übernommenen vom Vorbewirtschafter im Mehrfachantrag-Flächen 2018 beantragten teilnahmefähigen Maßnahmenfläche möglich.
Merkblätter
Weitere Informationen zur Mehrfachantragstellung, zu den Direktzahlungen 2019 sowie zur Maßnahmenübernahme 2019 können sie den jeweiligen Merkblättern entnehmen, welche auf der Homepage der AMA zum Download bereit steht.
Technische Hilfestellung bei der Antragseinreichung im Invekos-Bereich
Die Landwirtschaftskammer Wien bietet mit finanzieller Unterstützung aus dem Programm der Ländlichen Entwicklung 2014-2020 die Möglichkeit zur technischen Hilfestellung bei der Digitalisierung und Antragseinreichung im Invekos-Bereich an. Hierfür werden Anfang März Termine für die Abgabe des Mehrfachantrages ausgesendet. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Ihnen zugeteilten Termin wahrnehmen möchten oder Ihren Antrag selbsttätig über eAMA einbringen. Termine für eine Änderungs-/Aktualisierungsdigitalisierung sind gesondert zu vereinbaren.
Für die Digitalisierung, MFA Antragstellung und Terminvereinbarung stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 zur Verfügung.
Für die Digitalisierung, MFA Antragstellung und Terminvereinbarung stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 zur Verfügung.