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06.02.2023 | von Ing. Philipp Prock, Ilona Müller, BSc

Mehrfachantrag 2023 – 2. Abwicklungsphase

Die wichtigsten Informationen zum Mehrfachantrag 2023: von der Antragstellung über Konditionalitäten bis hin zur Handysignatur.

MFA Flächen.jpg
© LK Wien

Vervollständigung von MFA bis 17. April 2023

Für den Mehrfachantrag 2023 (MFA) konnten die ÖPUL-Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 beantragt werden. Betriebsinhaber*innen, deren MFA noch nicht vollständig ist, müssen bis zum 17. April 2023 die fehlenden Daten (z.B. Feldstücks-/Tierliste) mittels Korrektur an die AMA melden. Es bestehen die Möglichkeiten, den MFA entweder selbsttätig über eAMA zu korrigieren oder die Hilfestellung der LK Wien in Anspruch zu nehmen.

Betriebsinhaber*innen, die Ihren MFA im Wege der LK Wien beantragt und noch nicht alle Daten angegeben haben, erhalten automatisch einen neuen Termin. Wir bitten um verlässliche und pünktliche Wahrnehmung des zugeteilten Zeitfensters. Bei unabwendbarer Verhinderung sind Terminverschiebungen rechtzeitig anzumelden.

Falls von uns kein Termin zugesandt wurde aber dennoch Änderungsbedarf besteht, bitten wir um selbstständige Kontaktaufnahme.

Antragstellung in der LK Wien - Vorbereitung

Zur raschen Abwicklung der Korrektur ist seitens der Antragsteller*innen eine entsprechende Planung unbedingt notwendig. Wichtig ist dabei die Abstimmung der Korrekturangaben mit den gewählten ÖPUL-Maßnahmen. Dazu gehört mindestens die Vorbereitung von:
  • Feldstücksliste: Dokumentation aller Flächenzu- und abgänge (Feldstücksnummern, Betriebsnummern der abgebenden bzw. annehmenden Betriebe)
  • Schlagliste: Schlagnutzungsarten, ÖPUL-Codierungen (Biodiversitätsfl ächen, Begrünungsvarianten, etc.)
  • Bei Änderungsbedarf von Flächen: Skizzen mit Längenangaben, Grundstücksnummern, Fotodokumentation bei Referenzänderungen (z.B. bei Neuaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung)
  • Tierliste: Wahrscheinlicher Tierbestand zum Stichtag 1. April 2023
Antragsteller*innen bzw. bevollmächtigte Personen müssen zum Termin persönlich erscheinen. Zur Sicherstellung der Identität wird gebeten, einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.

Auf der Homepage der Agrarmarkt Austria (AMA) (https://www.ama.at; Formulare & Merkblätter) sind Details zu Schlagnutzungsarten, Codierungen, Begrünungsvarianten, Doppelnutzungen, sowie den einzelnen ÖPUL-Maßnahmen abrufbar.

Handysignatur & Vollmachten

Ab dem MFA 2023 ist die Unterschrift der Verpflichtungserklärung nur noch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria möglich. Für das Absenden des MFAs bzw. der Korrektur ist der Einstieg per Handy-Signatur demnach über eAMA zwingend erforderlich – sowohl selbsttätig als auch in der LK Wien.

Um als Betriebsinhaber*in eine weitere Person zu bevollmächtigen, muss neben der schriftlichen auch eine elektronische Vollmacht erteilt werden. Dazu müssen sowohl Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer über die Handy- Signatur bzw. ID Austria verfügen. Die elektronische Vollmacht kann anschließend online im „Vollmachtenservice der österreichischen Stammzahlenregisterbehörde“ erteilt werden. Details dazu werden auf der Homepage der AMA zur Verfügung gestellt.

Die Handy-Signatur kann u.a. bei folgenden Stellen aktiviert werden: Finanzämter, Gemeinden, Gesundheitskassen oder Landwirtschaftskammern (Termin erforderlich). Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit, ein eigenes Mobiltelefon und ein amtlicher Lichtbildausweis.

Neue Luftbilder

Alle drei Jahre werden die Luftbilder und somit die Hofkarten aktualisiert. Für Wien wurden im Herbst 2022 neue Bilder aus 2021 in das Geoinformationssystem (GIS) der AMA eingespielt. Die Verpfl ichtung der Überprüfung und Anpassung der Feldstücksund Schlaggrenzen obliegt den Antragsteller*innen.

Fachliche Information

Ausführliche Informationen zum MFA, Direktzahlungen und ÖPUL sind u.a. auf der Homepage der AMA, der LK Wien und dem BML verfügbar.

Direktzahlungen

Direktzahlungen werden gewährt, wenn der MFA 2023 fristgerecht bis zum 17. April 2023 eingereicht wird und der Betrieb über mindestens 1,5 ha förderfähige Fläche verfügt. Als förderfähige Fläche gelten Acker- und Grünland, Dauerund Spezialkulturfl ächen, sowie Weinfl ächen.

Zahlung für Junglandwirt*innen

Junglandwirt*innen wird für max. fünf Jahre und für max. 40 Hektar förderfähiger Fläche eine zusätzliche Zahlung („Top-Up“) von rund 66 € gewährt. Das Top-Up ist jährlich im MFA unter Einhaltung folgender Förderungsvoraussetzungen zu beantragen:
  • Nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist der erstmalige Antrag spätestens im folgenden Antragsjahr zu stellen. Für den MFA 2023 gibt es die Ausnahme, dass der Bewirtschaftungsbeginn bis 2018 zurückliegen darf.
  • Junglandwirt*innen dürfen bei Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein.
  • Zur Antragstellung oder binnen zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen sein.
Sollte zwischen der ÖPULMaßnahmenbeantragung 2022 und der Fertigstellung des MFAs 2023 ein Bewirtschafterwechsel auf die*den Junglandwirt*in erfolgen, sind zur Gewährung des Top Up‘s  ggf. zusätzliche Schritte notwendig. In diesem Fall bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ing. Philipp Prock.

Konditionalitäten

In der GAP-Periode ab 2023 lösen die sogenannten Konditionalitäten das zurzeit geltende Cross Compliance System ab. Deren Einhaltung ist Voraussetzung für die uneingeschränkte Auszahlung von ÖPUL, Direktzahlungen und Ausgleichszulagen für benachteiligte Gebiete. Die Konditionalitäten umfassen 11 Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 10 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Nachfolgend einige wichtige Hinweise zu einzelnen GLÖZ-Standards.
  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Abhängig von der Gewässerbelastung und der Hangneigung sind auf landwirtschaftlichen Nutzfl ächen unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Entsprechende Informationen zu den jeweiligen Gewässern können z.B. online dem INSPIRE-Agraratlas entnommen werden. Jedenfalls muss entlang aller Gewässer ein 3 m breiter, ganzjährig bewachsener Streifen angelegt und ein Dünge- und Pfl anzenschutzmittelverbot eingehalten werden. Ackerkulturen sind als Bewuchs nicht zulässig. Der Anbau muss bis Frühjahr 2023 bzw. im Falle von Winterungen nach der Ernte erfolgen.
  • GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung underosion
Auf allen landwirtschaftlichen Nutzfl ächen gilt ab 1. Jänner 2023 das Verbot der Bodenbearbeitung, wenn der Boden gefroren, wassergesättigt, überschwemmt oder schneebedeckt ist. Zusätzlich müssen ab einer Schlaggröße von 0,75 ha bzw. bei Weinfl ächen ab einer Feldstücksgröße ab 0,75 ha und einer überwiegenden Hangneigung von 10% zusätzliche Bestimmungen zur Erosionsminderung erfüllt werden.
  • GLÖZ 6 - Kein vegetationsloser Boden („Mindestbodenbedeckung“)
Ackerflächen müssen grundsätzlich während der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) begrünt sein – eine Selbstbegrünung ist zulässig. Bodengesundungen (z.B. Weinflächen), die mind. eine Vegetationsphase ihrem Zweck entsprechend ungenutzt bleiben, müssen ebenfalls begrünt werden. Zudem gilt, dass mind. 80% der Ackerfl ächen und 50% der Dauer- bzw. Spezialkulturfl ächen zwischen dem 01. November und dem 15. Februar bedeckt sein müssen (z.B. durch Winterung, Zwischenfrucht, Belassen von Ernterückständen). Achtung: die letzte Anforderung (Winterbegrünung) ist erst ab der Ernte 2023 einzuhalten!
  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
Auf Betrieben mit mehr als 10 ha Ackerfläche darf die Hauptkultur max. 75% ausmachen. Zusätzlich ist ein jährlicher Fruchtwechsel auf 30% der Flächen und nach 3 Jahren ein Fruchtwechsel auf allen Ackerfl ächen vorgeschrieben. Achtung: Der jährliche Wechsel der Hauptkultur auf 30% ist im Antragsjahr 2023 noch nicht einzuhalten! Bio-Betriebe sind von diesem Standard befreit.

Im Fall von Doppelnutzungen (z.B. Winterweichweizen/ Feldgemüse) gilt – zumindest für 2023 – die Erstkultur als Hauptkultur. Als Kultur zählt eine botanische Art – d.h. Winterungen und Sommerungen gelten als dieselbe Kultur.
  • GLÖZ 8 - Acker-Bracheflächen/Schutz von Landschaftselementen/ Schnittverbot von Hecken und Bäumen
Betriebe über 10 ha Acker müssen ab 2023 mindestens 4% ihrer Flächen als Grünbrachen anlegen. Die Anlage muss spätestens bis zum 15. Mai erfolgen – eine Selbstbegrünung ist zulässig.

ÖPUL 2023

Die Beantragung der Maßnahmen des ÖPUL 2023 konnte durch Abgabe des MFA 2023 bis 31. Dezember 2022 erfolgen. Aufgrund von Rückfragen haben wir einige Bereiche ausgewählt, die für Antragsteller* innen besonders wichtig sind.

Umweltgerechte und biodiversitäts- fördernde Bewirtschaftung (UBB) und Biologische Wirtschaftsweise (BIO):
  • Biodiversitätsflächen Bewirtschafter*innen müssen ab einer Ackerfl äche von 2 ha auf mind. 7% der Flächen Biodiversitätsfl ächen anlegen (Grünbrache mit dem Code „DIV“). Außerdem sind ab 10 ha Ackerfläche auf Feldstücken, die größer als 5 ha sind, in Summe zumindest 0,15 ha Biodiversitätsflächen nötig. Dabei zu beachten ist, dass sich diese Regelung auf Feldstücke und nicht auf Schläge bezieht!
  • Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen.  Bei mehr als 5 ha Ackerfl äche darf der Getreide-Mais-Anteil höchstens 75% betragen und keine Kultur darf mehr als 55% ausmachen.
  • Zuschläge - Bei Teilnahme an UBB und BIO können außerdem Zuschläge für z.B. Seltene Kulturpfl anzen, Wildkräuter- und Brutfl ächen oder Blüh-, Heil-, und Gewürzpfl anzen beantragt werden. Die jeweiligen Codes müssen in der Schlagliste ergänzt werden (z.B. Winterdinkel, Sorte: Attergauer Dinkel mit dem Code „SLK“ für seltene landwirtschaftliche Kulturpfl anze).

Erosionsschutz Acker:

  • In dieser Maßnahme sind verschiedene erosionsmindernde Verfahren möglich (z.B. Mulchsaat, Anhäufungen bei Kartoffeln, begrünte Abfl usswege, Untersaaten, etc.). Entsprechende Codes müssen daher im Rahmen der MFAKorrektur in der Schlagliste ergänzt werden.
  • Die Erfüllung der Maßnahme durch Mulchsaat, Direktsaat bzw. Strip-Till-Verfahren ist nur möglich, wenn 2022 Zwischenfrüchte mit den Varianten 4,5 und 6 gültig beantragt waren und es sich um eine erosionsgefährdete Folgekultur in diesem Jahr handelt (z.B. Schlagnutzung „Körnermais“ mit dem Code „DS“ für Direktsaat).

Pflanzenschutzmittel-Codierung

Bei Teilnahme an den Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise, Vorbeugender Grundwasserschutz, oder Insektizidverzicht/ Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen müssen in der Schlagliste Angaben zur Verwendung von Pfl anzenschutzmitteln (PSM) gemacht werden. Achtung: auch gebeiztes Saatgut zählt als Verwendung von PSM! Zur Auswahl stehen die Codes PSMCS (chemisch-synthetische PSM) oder PSMBIO (biologische PSM). Mit den Codes PSMCSI (chemisch-synthetische Insektizide) oder PSMCHI (chemisch-synthetische Herbizide) kann bei Teilnahme an den Maßnahmen Insektizid-/ Herbizidverzicht selbsttätig ein Verstoß vermerkt werden (z.B. aufgrund behördlicher Anordnung).

Alle detaillierten Informationen (Schlagnutzungen, Codierungen, Begrünungen, etc.) zu den einzelnen Maßnahmen können auf der AMA Homepage unter Formulare & Merkblätter – ÖPUL 2023 nachgelesen werden.
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