Mehrfachantrag 2024
Mit Beginn der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 und des Agrarumweltprogrammes ÖPUL 2023 mit 1.1.2023 wurde auch die Antragsabwicklung mittels des Ein-Antrags-Systems auf neue Beine gestellt. Mittels des Mehrfachantrages können ÖPUL 2023 Maßnahmen, die Basiszahlung sowie sonstige Beihilfen jährlich im Zeitraum 2. November bis 15. April beantragt werden. Der Mehrfachantrag ist jedoch auch ein Instrument um der Meldeverpflichtung gemäß des Wiener Weinbaugesetzes bzw. des AMA Marketingbeitragsgesetzes nachzukommen. Durch Erteilung der Zustimmungserklärung zur Datenweitergabe können auch Institutionen wie die Österreichische Hagelversicherung, Bio Austria, Agrana, Biokontrollstellen, etc… wichtige Daten abgleichen, ohne notwendiges Zutun des Antragstellers.
ÖPUL 2023 Maßnahmenbeantragung
Um an Maßnahmen des ÖPUL 2023 im Jahr 2023 teilnehmen zu können, war es erforderlich, die gewünschten ÖPUL Maßnahmen mittels des Mehrfachantrages 2023 im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2022 zu beantragen. Diese Vorgehensweise gilt unverändert für die weiteren Jahre des ÖPUL 2023. Dies bedeutet, dass Betriebe welche neu in das Agrarumweltprogramm einsteigen wollen bzw. Betriebe welche zusätzliche bzw. höherwertige Maßnahmen beantragen wollen, dies im Zeitraum 2. November bis 31. Dezember 2023 mittels des Mehrfachantrages 2024 tun müssen, um gültig an den neu gewählten ÖPUL 2023 Maßnahmen teilnehmen zu können. Ausgenommen davon sind ÖPUL Maßnahmen, welche mittels des MFA 2023 bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wurden, deren Verpflichtung jedoch aufgrund fehlender Flächen, Codierungen bzw. sonstiger Voraussetzungen nicht zu Stande gekommen ist. Ob und an welchen Maßnahmen im Antragsjahr 2023 gültig teilgenommen wurde, ist in der ÖPUL Mitteilung, welche Anfang Jänner 2024 versendet wird, ersichtlich. In der ÖPUL Mitteilung aufgelistete nicht zustande gekommene Maßnahmen können innerhalb einer angemessenen Frist (ca. zwei Wochen) mittels des MFA 2024 auch nach dem 31. Dezember 2023 noch beantragt werden.
Um am ÖPUL 2023 teilnehmen zu können, muss im ersten Jahr der Teilnahme und unabhängig von der beantragten ÖPUL-Maßnahme eine Betriebsmindestgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erreicht werden. Kleinere Betriebe können nur dann teilnehmen, wenn sie im ersten Teilnahmejahr mindestens ein halbes Hektar Flächen im geschützten Anbau – darunter versteht man Folientunnel und Glashäuser bewirtschaften.
Für mehrjährige Verpflichtungen gilt die erstmalige Antragstellung als Verpflichtungsbeginn. Einjährige Maßnahmen müssen bei laufender Verpflichtung nicht jährlich neu beantragt werden, sondern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr (sofern keine Abmeldung erfolgt).
Um am ÖPUL 2023 teilnehmen zu können, muss im ersten Jahr der Teilnahme und unabhängig von der beantragten ÖPUL-Maßnahme eine Betriebsmindestgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erreicht werden. Kleinere Betriebe können nur dann teilnehmen, wenn sie im ersten Teilnahmejahr mindestens ein halbes Hektar Flächen im geschützten Anbau – darunter versteht man Folientunnel und Glashäuser bewirtschaften.
Für mehrjährige Verpflichtungen gilt die erstmalige Antragstellung als Verpflichtungsbeginn. Einjährige Maßnahmen müssen bei laufender Verpflichtung nicht jährlich neu beantragt werden, sondern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr (sofern keine Abmeldung erfolgt).
Direktzahlungen
Direktzahlungen werden gewährt, wenn der MFA 2023 fristgerecht eingereicht wird und der Betrieb über mindestens 1,5 ha förderfähige Fläche verfügt. Als förderfähige Fläche gelten Acker- und Grünland, Dauer- und Spezialkulturflächen sowie Weinflächen. Hierfür ist es nicht mehr erforderlich Zahlungsansprüche hin und her zu jonglieren, sondern lediglich das richtige Kreuz zu setzen.
Neue Flächen- und Bewirtschaftungsstichtage
Flächenstichtag: Der Tag, an dem die Flächen in der Bewirtschaftung und Verfügungsgewalt des Antragstellers sein müssen, ist der 1. April. Das gilt für alle Flächenprämien der Direktzahlungen, ÖPUL (inkl. Zwischenfruchtbegrünung) und Ausgleichszulage.
Begrünungsvarianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" können nur auf jenen Ackerflächen beantragt und gefördert werden, die der Bewirtschafter zum Stichtag 1. April in seinem MFA bis spätestens 15. April bekanntgegeben hat.
Neue Luftbilder
Alle drei Jahre werden durch Befliegungen die Luftbilder und somit die Hofkarten aktualisiert. Für Betriebe, welche Flächen im Bundesland Niederösterreich angrenzend an den 10., 11. Und 23. Bezirk bewirtschaften, stehen neue Luftbilder aus dem Jahr 2022 zur Verfügung. Der Einstieg im eAMA erfolgt hierzu über den Menüpunkt „Flächenerfassung – INVEKOS-GIS“. Um im Geomedia Smart Client (INVEKOS-GIS) die neuen Luftbilder zu sehen ist es erforderlich unter dem Menüpunkt „Extras – Luftbild wechseln“ das neue Luftbild für den Mehrfachantrag 2024 einzuschalten. Eine Bearbeitung der neuen Luftbilder ist ab Freischaltung des Mehrfachantrages 2024 ab 2. November 2023 möglich.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und Weise kann die Abgabe des Mehrfachantrages sowie eine allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung selbsttätig durch den Betriebsführer über eAMA bzw. im Wege der LK Wien durchgeführt werden. Seitens der Landwirtschaftskammer Wien werden wieder Termine für die Abgabe des Mehrfachantrages 2024 an all jene, die die Hilfestellung zur Mehrfachantragsabwicklung 2023 seitens der Landwirtschaftskammer Wien in Anspruch genommen haben, ausgesendet.
Handysignatur verpflichtend
Seit dem MFA 2023 ist der Einstieg in eAMA zur Mehrfachantragstellung und die Unterschrift auf der dazugehörigen Verpflichtungserklärung nur mehr mit einer Handy-Signatur bzw. mittels ID Austria möglich ist.
Auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der Landwirtschaftskammer ist zur Unterfertigung der Verpflichtungserklärung ebenfalls die Verwendung der Handy-Signatur bzw. ID Austria erforderlich. Das gilt auch für die zur Abgabe des MFA bevollmächtigten Person, diese benötigen zukünftig eine digitale Vollmacht. Dies ist nur dann möglich, wenn Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer über eine Handy-Signatur bzw. ID Austria verfügen und im „Vollmachtenservice der österreichischen Stammzahlenregisterbehörde“ die Vollmacht digital erteilt wird. Details dazu finden Sie auf der Homepage der Agrarmarkt Austria.
Auch bei der Antragstellung des MFA im Wege der Landwirtschaftskammer ist zur Unterfertigung der Verpflichtungserklärung ebenfalls die Verwendung der Handy-Signatur bzw. ID Austria erforderlich. Das gilt auch für die zur Abgabe des MFA bevollmächtigten Person, diese benötigen zukünftig eine digitale Vollmacht. Dies ist nur dann möglich, wenn Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer über eine Handy-Signatur bzw. ID Austria verfügen und im „Vollmachtenservice der österreichischen Stammzahlenregisterbehörde“ die Vollmacht digital erteilt wird. Details dazu finden Sie auf der Homepage der Agrarmarkt Austria.
Wo erhalte ich die Handy-Signatur
Die Aktivierung einer Handy-Signatur ist in verschiedenen Registrierungsstellen, wie z.B. Finanzämter, Gemeinden, Gesundheitskassen und auch in der Landwirtschaftskammer (nur noch bis Anfang Dezember 2023) möglich. Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit, ein eigenes Mobiltelefon und ein amtlicher Lichtbildausweis.
Aktuelle Informationen zur GAP 2023 und ÖPUL 2023
Aktuelle Informationen zur Gemeinsamen Agrarpolitik 2023 und dem Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 stehen auf der Homepage der LK Wien wien.lko.at) unter der Rubrik „Förderungen/Förderungen 2023-2027“ sowie auf der Homepage der Agrarmarkt Austria (www.ama.at) unter der Rubrik „Formulare-Merkblätter/ÖPUL 2023“ zur Verfügung