Meldepflicht - Evidenzmeldung Bienenvölker
Im Wiener Bienenzuchtgesetz
LGBl. für Wien Nr. 56/2000,
wird die Haltung und Zucht
von Bienen in Wien geregelt.
Unter anderem enthält das Gesetz
wichtige Vorgaben, welche
die Errichtung von Heim- sowie
Wanderbienenstände betrifft.
Geregelt ist auch die Meldepflicht von Bienenstöcken, wodurch der Eigentümer eines Bienenvolkes verpflichtet ist, der Landwirtschaftskammer Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
Dafür steht das Formular „Evidenzmeldung Bienenvölker 2022“ als Download nachstehend bereit.
Meldeverpflichtung der Bienenvölker an das Veterinärinformationssystem
Auf Basis der Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015), welche am 8. Juli 2015 kundgemacht wurde, ist jeder Imker dazu verpflichtet, die von ihm betreuten Bienenvölker an das Veterinärinformationssystem (VIS) https://vis.statistik.at/vis/bienen/direktmelder unter Angabe von Benutzererkennung und Passwort zu melden. Diese Regelung gilt bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk!
Geregelt ist auch die Meldepflicht von Bienenstöcken, wodurch der Eigentümer eines Bienenvolkes verpflichtet ist, der Landwirtschaftskammer Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
Dafür steht das Formular „Evidenzmeldung Bienenvölker 2022“ als Download nachstehend bereit.
Meldeverpflichtung der Bienenvölker an das Veterinärinformationssystem
Auf Basis der Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015), welche am 8. Juli 2015 kundgemacht wurde, ist jeder Imker dazu verpflichtet, die von ihm betreuten Bienenvölker an das Veterinärinformationssystem (VIS) https://vis.statistik.at/vis/bienen/direktmelder unter Angabe von Benutzererkennung und Passwort zu melden. Diese Regelung gilt bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk!