Neue Anforderungen für Arbeitsstätten & Unterkünfte
Im Zuge des bundesweit einheitlichen
Landarbeitsgesetzes
wurde auch die Zusammenführung
aller Arbeitnehmerschutz-
Verordnungen in einer
österreichweiten Regelung
(BGBl II 122/2023) beschlossen.
Diese löst die jeweiligen
Verordnungen der Länder mit
zwar ähnlichen, aber dennoch
unterschiedlichen Bestimmungen
ab und hat mit 1. Juni ihre
Gültigkeit. Sie enthält neben
Anforderungen zur baulichen
Ausführung von Arbeitsstätten
auch Vorgaben für die vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten
Unterkünfte für Saisonarbeiter.
Die Neuregelungen treten
zum Schutz bereits getätigter
Investitionen schrittweise
am 1. Juni 2023, am 1. Jänner
2028 und am 1. Jänner 2035 in
Kraft und sehen insbesondere
Quadratmeterangaben und
eine maximale Personenanzahl
im Schlafraum vor.
Neuerungen ab 1. Juni 2023
- Neu errichtete Schlafräume dürfen mit maximal vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt werden.
- Neu errichtete Wohnräume müssen eine von den Schlafräumen getrennte Küche enthalten, wenn diese von mehr als drei Personen benutzt wird.
- Bei neu errichteten Wohnräumen müssen nach Geschlechtern getrennte Duschräume und Toiletten vorgesehen werden, wenn diese von mehr als acht Personen genutzt werden.
- Bei der Unterbringung in Containern müssen mindestens 5 m² Bodenfläche pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
- Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf grundsätzlich nur mit zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden.
- Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf für maximal drei Wochen pro Jahr mit höchstens drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
Neuerungen ab 1. Jänner 2028
- Pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum zur Verfügung stehen. Vor dem 1. Juni 2023 errichtete Wohnräume dürfen bis zum 31. Dezember 2034 um maximal 10 % von diesen Vorgaben abweichen.
- Auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, dürfen maximal sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden.
- Wenn Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen von mehr als drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern benutzt werden, sind diese auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
- Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.
Neuerungen ab 1. Jänner 2035
- Keine Abweichungsmöglichkeit bei den Raumgrößen für Unterkünfte, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden.
- In Unterkünften dürfen generell maximal vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden