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31.05.2023 | von Bauernjournal

Neue Anforderungen für Arbeitsstätten & Unterkünfte

Mit 1. Juni treten schrittweise neue Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten und Vorgaben für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeiter:innen in Kraft. Weitere Neuerungen werden mit 1.1. 2028 sowie 1.1.2035 wirksam.

Im Zuge des bundesweit einheitlichen Landarbeitsgesetzes wurde auch die Zusammenführung aller Arbeitnehmerschutz- Verordnungen in einer österreichweiten Regelung (BGBl II 122/2023) beschlossen. Diese löst die jeweiligen Verordnungen der Länder mit zwar ähnlichen, aber dennoch unterschiedlichen Bestimmungen ab und hat mit 1. Juni ihre Gültigkeit. Sie enthält neben Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten auch Vorgaben für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Saisonarbeiter. Die Neuregelungen treten zum Schutz bereits getätigter Investitionen schrittweise am 1. Juni 2023, am 1. Jänner 2028 und am 1. Jänner 2035 in Kraft und sehen insbesondere Quadratmeterangaben und eine maximale Personenanzahl im Schlafraum vor.

Neuerungen ab 1. Juni 2023

  • Neu errichtete Schlafräume dürfen mit maximal vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt werden.
  • Neu errichtete Wohnräume müssen eine von den Schlafräumen getrennte Küche enthalten, wenn diese von mehr als drei Personen benutzt wird.
  • Bei neu errichteten Wohnräumen müssen nach Geschlechtern getrennte Duschräume und Toiletten vorgesehen werden, wenn diese von mehr als acht Personen genutzt werden.
  • Bei der Unterbringung in Containern müssen mindestens 5 m² Bodenfläche pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
  • Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf grundsätzlich nur mit zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden.
  • Ein Standardcontainer (13,88 m²) darf für maximal drei Wochen pro Jahr mit höchstens drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern belegt werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.

Neuerungen ab 1. Jänner 2028

  • Pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen mindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder mindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum zur Verfügung stehen. Vor dem 1. Juni 2023 errichtete Wohnräume dürfen bis zum 31. Dezember 2034 um maximal 10 % von diesen Vorgaben abweichen.
  • Auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, dürfen maximal sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden.
  • Wenn Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen von mehr als drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern benutzt werden, sind diese auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
  • Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.

Neuerungen ab 1. Jänner 2035

  • Keine Abweichungsmöglichkeit bei den Raumgrößen für Unterkünfte, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden.
  • In Unterkünften dürfen generell maximal vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Schlafraum untergebracht werden
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