Neue Einheitswert- Hauptfeststellung 2023
Die Grundlagen für die Steuern
und Abgaben der bäuerlichen
Betriebe werden im Rahmen
der Hauptfeststellung festgelegt.
Mit Stichtag 1. Jänner
2023 erfolgt wieder eine Hauptfeststellung
der land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswerte.
Alle neun Jahre müssen nämlich
die land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswerte
aktualisiert werden. Die neuen
Bewertungsrichtlinien für
das land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens wurden bereits
kundgemacht. Alle Betriebe
erhalten bis zum 30.09.2023
einen neuen Bescheid. Die
Hauptfeststellung wird diesmal
als automatisiertes Verfahren,
ohne Ausfüllen von Erhebungsbögen
durchgeführt.
Abschläge bei Betriebsgrößen und bei Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen
Die Grundlagen der letzten Hauptfeststellung 2014 bleiben in den meisten Punkten bestehen. Durch die Novelle werden in der jetzigen Hauptfeststellung nur die Betriebsgröße über prozentuelle Abschläge für die Errechnung der Betriebszahl und die Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen („T/N-Index“) berücksichtigt. Aufgenommen wurde die Aktualisierung der Klimadaten, bei denen die aktuelle 30-Jahresperiode 1991 bis 2020 einbezogen wird. Mit der aktuellen Hauptfeststellung werden neben der Bodenklimazahl & der Betriebszahl folgende zusätzliche Kriterien berücksichtigt:
Abschläge bei Betriebsgrößen und bei Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen
Die Grundlagen der letzten Hauptfeststellung 2014 bleiben in den meisten Punkten bestehen. Durch die Novelle werden in der jetzigen Hauptfeststellung nur die Betriebsgröße über prozentuelle Abschläge für die Errechnung der Betriebszahl und die Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen („T/N-Index“) berücksichtigt. Aufgenommen wurde die Aktualisierung der Klimadaten, bei denen die aktuelle 30-Jahresperiode 1991 bis 2020 einbezogen wird. Mit der aktuellen Hauptfeststellung werden neben der Bodenklimazahl & der Betriebszahl folgende zusätzliche Kriterien berücksichtigt:
- Temperatur/Niederschlags – Index (T/N-Index): Abschlag zwischen 1-10% in jenem Drittel aller Katastralgemeinden, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben.
- Betriebsgröße: Abschläge auf Betrieben von 3 bis 45 ha Eigenfläche. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Lage.