Neue Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Die novellierte Arbeitsstättenverordnung ist mit 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Diese enthält Anforderungen zu baulichen Ausführung von Arbeitsstätten aber auch Vorgaben zur Ausgestaltung der zur Verfügung gestellten Unterkünften für Saisonarbeiter:innen durch Arbeitgerber:innen. Die Neuregelungen treten teilweise gleich mit Erlass der Verordnung in Kraft (01.06.2023), aber teilweise auch erst später (01.01.2028 und 01.01.2034), damit den Betriebsführer:innen Zeit zur Umstellung nach den Vorgaben der Verordnung bleibt.
Wohnräume gemäß § 37 Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Neu sind die Mindestquadratmeterzahlen pro Arbeitnehmer:in und die maximale Belegung mit diesen.
Neuerungen ab 1. Juni 2023:
- Ab 1. Juni 2023 neu errichtete Schlafräume dürfen mit maximal vier Arbeitnehmer:innen belegt werden.
- Ab 1. Juni 2023 neu errichtete Wohnräume müssen eine von den Schlafräumen getrennte Küche enthalten, wenn diese von mehr als drei Personen benutzt wird.
- Bei ab 1. Juni 2023 neu errichteten Wohnräumen müssen über nach Geschlechtern getrennte Duschräume und Toiletten vorgesehen werden, wenn diese von mehr als acht Personen genutzt werden.
- Bei der Unterbringung in Containern muss mindestens 5 m² Bodenfläche pro Arbeitnehmer:in zur Verfügung stehen.
- Der Standardcontainer (13,88m²) darf grundsätzlich nur mit zwei Arbeitnehmer:innen belegt werden.
- Ausnahme: Der Standardcontainer (13,88m²) darf für maximal drei Wochen pro Jahr mit höchstens drei Arbeitnehmer:innen belegt werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen 3 Arbeitnehmer:innen und die Dauer der Maßnahme müssen von dem/der Arbeitgeber:in dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
Folgende weitgehend schon in den Arbeitsstättenverordnungen der Länder bereits bisher vorgegebene Standards müssen bei Wohnräumen gegeben sein:
- Sie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (insbesondere frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein und dürfen keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit darstellen.
- Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21° C beheizbar (bedeutet nicht, dass diese permanent auf 21° C beheizt sein müssen, sondern, dass die Möglichkeit besteht) und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm versehen sein.
- Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
- Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede(n) untergebrachte(n) Arbeitnehmer:in ausgestattet sein.
- Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmer:in mindestens 10 m³ betragen.
- Für jede(n) Arbeitnehmer:in muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig. In Tirol und Vorarlberg dürfen Etagenbetten noch bis zum 1. Jänner 2032 verwendet werden (Grund in den anderen Bundesländern war dies ohnehin schon davor nicht erlaubt).
- Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben (d.h. keine Durchgangszimmer).
- Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
- Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
- Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
- Sofern Raucher:innen und Nichtraucher:innen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
- Den Arbeitnehmer:innen müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Für jeweils 15 Arbeitnehmer:innen muss eine Toilette zur Verfügung stehen, wobei nach Geschlechtern getrennte Toiletten einzurichten sind, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind. Die Anzahl der Duschen ist so zu bemessen, dass für jeweils fünf Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Nach Geschlechtern getrennte Duschräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Duschen angewiesen sind.
Neuerungen ab 1. Jänner 2028:
- Pro Arbeitnehmer:in müssen mindestens 11m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder mindestens 6m² Bodenfläche im Schlafraum zur Verfügung stehen. Vor dem 1. Juni 2023 errichtete Wohnräume dürfen bis 31.12.2034 um maximal 10% von diesen Vorgaben abweichen.
- Auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, dürfen maximal sechs Arbeitnehmer:innen in einem Schlafraum untergebracht werden.
- Wenn Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen von mehr als drei Arbeitnehmer:innen benutzt werden, sind diese auch in Unterkünften, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden, getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
- Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.
Neuerungen ab 1. Jänner 2035:
- Keine Abweichungsmöglichkeit bei den Raumgrößen für Unterkünfte, die vor dem 1. Juni 2023 errichtet wurden.
- In Unterkünften dürfen generell maximal vier Arbeitnehmer:innen in einem Schlafraum untergebracht werden.