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12.02.2018 | von Ing. Philipp Prock
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Neue Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV)

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© BMNT

Wiener Betriebe von den zusätzlichen Auflagen des § 9 betroffen

Die neue Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung trat mit 1. Jänner 2018 in Kraft und setzt die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie um. Neu ist, dass über das allgemeine bundesweite Reglement hinaus, Betriebe in sogenannten Nitrat-Risikogebieten zusätzliche Auflagen einzuhalten haben.

§ 1 Begriffsbestimmungen

In der neuen Verordnung werden einige Klarstellungen vorgenommen. So wird nunmehr von mineralischem Dünger statt Handelsdünger gesprochen. Die unterschiedlichen Stickstoffbegriffe werden klarer definiert. Zusätzlich wird statt Wechselwiesen der Begriff Ackerfutterflächen (Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen) eingeführt. Ackerflächen können sich auch unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden und werden daher auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugezählt. Flächen, bei denen durch bautechnische Maßnahmen das Grundwasser nicht in den Nährstoffkreislauf eingebunden ist, stellen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

§ 2 Sperrfristen

Die Verbotszeiträume bleiben grundsätzlich unverändert. Auf Grünland und Ackerfutterflächen endet das Düngeverbot bereits mit 15. Februar (statt bisher mit 28. Februar).

§ 3 Hanglagendüngung

Bei Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und von Klärschlamm auf einem Schlag von mehr als 10 % Hangneigung sind bei Kulturen mit besonders später Frühjahrsentwicklung zusätzliche abschwemmungshemmende Maßnahmen (Querstreifeneinsaat, Anlage von Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs, Pufferstreifen mit mindestens 20 Meter Breite zwischen Gewässer und zu düngender Fläche mit bodendeckendem Bewuchs, abschwemmungsreduzierende Anbauverfahren) umzusetzen. Neben den bereits angeführten Kulturen Rübe, Kartoffel und Mais kommen Sojabohne, Hirse und Sonnenblume hinzu.

§ 4 Ausbringungsverbote

Künftig ist die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf gefrorenen (bisher durchgefrorenen) Böden unzulässig. Unter bestimmten Bedingungen ist gemäß § 7 eine Düngung auf auftauenden Böden weiterhin möglich (siehe unten).

§ 5 Düngung in Gewässernähe – Abstände

Die bis dato gültigen Abstandsauflagen bleiben großteils unverändert. Änderungen gibt es lediglich bei der Düngung von Flächen mit einer Hangneigung > 10 % in Gewässernähe.

§ 6 Lagerraum und Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Die Mindestlagerkapazität von sechs Monaten für Wirtschaftsdünger bleibt unverändert. Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmieten) wird klargestellt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tage keine Feldmiete darstellt, sondern dies als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient. Eine Lagerung in Form einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmists am Hof erfolgen. Bei der Vorlagerung ist auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in die dreimonatige Frist einzurechnen.

Die Anlage der Feldmiete hat auf einem flachen, nicht sandigem Boden zu erfolgen. Neu ab 2018 ist der Mindestabstand von 25 Meter zu Oberflächengewässer und Entwässerungsgräben. Neben dem Pferdemist darf neuerdings auch Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpaca-Mist zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Mistarten sind unverändert nach acht Monaten Feldmietenlagerung durch landwirtschaftliche Verwertung zu räumen. Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Küken und Junghennen für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.

§ 7 Sachgerechte Stickstoff-Düngung

Die Gabenteilungsverpflichtung bei einer Stickstoffdüngung von mehr als 100 kg in schnell wirksamer Form bleibt unverändert aufrecht.

Max. 60 kg Stickstoff in feldfallender Form dürfen gedüngt werden:
  • auf Ackerflächen nach der Ernte bis zum Sperrfristbeginn (unverändert)
  • auf Grünland und Ackerfutterflächen (neu) ab 1. Oktober bis zum Sperrfristbeginn
  • auf durch auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen
Ab 2018 ist keine Düngung zu jeglicher Form der Strohrotte (auch Getreidestroh) mit schnell wirksamen Düngemitteln mehr möglich. Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf unverändert nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen.

Die Einarbeitungsverpflichtung erlangt durch die neue Formulierung eine höhere Verbindlichkeit und lautet: „Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat (statt „soll“) möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.“

§ 8 Düngeobergrenzen

Die Düngeobergrenze für Wirtschaftsdünger ab Lager bleibt nach wie vor mit 170 kg N/ha unverändert. Weiters darf die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen die entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. Die Düngehöhe ist schlüssig von der Ertragslage abzuleiten. Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen.

Aufzeichnungsverpflichtung
Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind unverändert bis spätestens 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen.
  • bei mehr als 2 ha Gemüse oder
  • bei mehr als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder
  • wenn weniger als 90 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt werden
Falls ein Betrieb zwar mehr als 2 ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90 % der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.

§ 9 Verstärkte Aktionen in Nitrat-Risiko-Gebieten

Erstmals werden für Betriebe, deren Betriebssitz sich in einem Nitrat-Risiko-Gebiet befindet (Ausweisung auf Katastralgemeindeebene), zusätzliche Maßnahmen vorgeschrieben. Im Bundesland Wien sind davon folgende Katastralgemeinden betroffen: Aspern, Breitenlee, Donaufeld, Eßling, Floridsdorf, Großjedlersdorf, Hirschstetten, Jedlesee, Kagran, Kaiserebersdorf, Kaisermühlen, Landjägermeisteramt, Leopoldau, Schwarze Lackenau, Stadlau, Stammersdorf, Strebersdorf, Süssenbrunn

Die zusätzlichen Maßnahmen betreffen:
  • Mindestens zehn Monate Lagerraum für flüssigen Wirtschaftsdünger
  • Betriebsbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung bis 31. März des Folgejahres
  • bei mehr als zwei ha Gemüse oder
  • bei mehr als 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder
  • wenn weniger als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird
  • Schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung
  • bei mehr als 5 ha Acker oder
  • bei mehr als 2 ha Gemüse
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen betreffen folgende Daten:
  • Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur,
  • Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung und
  • Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden und sind auch für Flächen außerhalb der Gebietskulisse zu machen. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Dies gilt auch für die Aufzeichnungsverpflichtung bei der Anlage von Feldmieten (Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie der Zeitpunkt der Räumung. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Liegt der Betriebssitz außerhalb des NAPV-Gebietes gem. Anlage 5 (siehe Karte), dann brauchen gem. NAPV keine schlagebezogenen Aufzeichnungen geführt werden, auch dann nicht, wenn Flächen innerhalb einer der betroffenen Katastralgemeinde liegen sollten.

Unverändert sind die Auflagen der einzelnen Maßnahmen bei Teilnahme am ÖPUL 2015 einzuhalten.

Betriebe, die an der ÖPUL 2015-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ teilnehmen, erfüllen die betriebsbezogenen und schlagbezogenen Aufzeichnungen. Darüber hinaus sind sie zur Planung bis spätestens 28. Februar und zur Bilanzierung verpflichtet. Für diese Grundwasser-Acker-Betriebe mit Betriebssitz in der NAPV-Gebietskulisse kommt jedoch neu die Feldmieten-Dokumentation dazu. Nutzen Sie für die betriebsbezogenen Aufzeichnungen den LK-Düngerechner 2018 welcher bereits an die neuen Zahlen angepasst wurde.
https://wien.lko.at/lk-d%C3%BCngerrechner-ein-kostenloses-edv-programm-der-landwirtschaftskammern+2500+1652582
Die konsolidierte Fassung der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bmnt.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/recht_gewaesserschutz/APNitrat2012.html

 
Nachstehend finden Sie Aufzeichnungsvorlagen für die Gesamtbetriebliche sowie Schlagbezogenen Stickstoffdokumentation wahlweise als Word bzw. PDF Dokument.

Downloads zum Thema

  • NAPV gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation Formular 2018
  • NAPV gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation Formular 2018
  • NAPV schlagbezogene Stickstoffdokumentation Formular 2018
  • NAPV schlagbezogene Stickstoffdokumentation Formular 2018

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