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03.08.2020 | von Ing. Stefan Polly
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Neue Spielregeln bei Drohnen ab 31. Dezember 2020

Aufgrund der ständig steigenden Zahl an Drohnen hat die EU europaweit einheitliche Regelungen zur Drohnennutzung geschaffen.

Drohne in der Land- und ForstwirtschaftDrohne in der Land- und ForstwirtschaftDrohne in der Land- und ForstwirtschaftDrohne in der Land- und Forstwirtschaft[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2020.03.03%2F1583262476772676.jpg]
© Stefan Polly/LK Niederösterreich
Die EU-Verordnung, sie beinhaltet neue Vorschriften für den Betrieb einer Drohne und gilt in allen Mitgliedstaaten, tritt ab 31. Dezember 2020 in Kraft. Bis dahin gelten die österreichischen Luftfahrtgesetze. Übergangsregelungen bis 2023 und darüber hinaus stellen sicher, dass der Übergang ein fließender ist und bereits gekaufte Drohnen weiterhin verwendet werden dürfen. Schätzungen zufolge sollen in Österreich rund 100.000 Drohnen im Einsatz sein.

Drei Betriebskategorien

Drohnen werden in Zukunft anhand des Risikos beim Flug in die drei Betriebskategorien "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig" unterteilt. Diese unterscheiden sich vor allem im Einsatzzweck und beim Drohnengewicht.

Die meisten Drohnen aus dem Privatbereich werden in die Kategorie "offen" fallen. In dieser Kategorie werden Drohnen in die Klassen C0, C1, C2, C3 und C4 eingeteilt. Die Drohnen-Klasse C0 beinhaltet alle Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen. Eine Onlineregistrierung ist in der Klasse C0 nur dann erforderlich, wenn sich auf der Drohne eine Kamera befindet. Eine Online-Registrierung kostet 28 Euro. In den aktuell gültigen Bestimmungen wurden für eine Bewilligung zwischen 300 und 400 Euro eingehoben.

In die Klasse C1 fallen alle Drohnen, die ein maximales Startgewicht von 900 Gramm besitzen. In diesem Fall muss der Fernpilot eine Online-Schulung und einen Online-Test absolvieren. Eine Online-Registrierung ist erforderlich. Weiters muss in dieser Kategorie bereits eine eindeutige Betreibernummer auf der Drohne angebracht werden. In der Klasse C2 sind Drohnen mit einem Startgewicht unter vier Kilogramm angesiedelt. Hier wird zusätzlich zu den C1-Anforderungen eine Theorieprüfung gefordert.

In den Drohnen-Klassen C3 und C4 befinden sich Drohnen, die ein Startgewicht unter 25 Kilogramm haben. In diesen Klassen sind höhere Anforderungen an das Fluggerät und höhere Abstände zu unbeteiligten Personen erforderlich. Je schwerer die Drohne, desto höher die Anforderungen an die Drohne, den Piloten und den Abstand zu einer unbeteiligten Person.

In den Klassen C0 bis C4 darf eine maximale Flughöhe von 120 Metern nicht überschritten werden und es muss eine direkte Sichtverbindung zum Gerät bestehen.

Einteilung der A-Klassen

A1     C0 und C1
A2     C2
A3     C3 und C4

Kategorie "offen" nochmals unterteilt

Die Kategorie "offen" wird in eine weitere Unterkategorie unterteilt. Diese Kategorisierung von A1 bis A3 regelt den Abstand zu unbeteiligten Personen.

A1 darf über unbeteiligten Personen geflogen werden, A2 in der Nähe von Personen und A3 mit einem größeren Abstand zu Personen. In welcher A-Kategorie man sich befindet, hängt vom Startgewicht der Drohne ab.

Speziell und zulassungspflichtig

Die Kategorien "speziell" und "zulassungspflichtig" verwendet überwiegend der gewerbliche Sektor. Wegen des höheren Risikos benötigt man eine behördliche Bewilligung, man darf diese Drohnen aber auch ohne Sichtverbindung fliegen. Die Kategorie "speziell" umfasst Drohnen mit einer Spannweite von bis zu drei Metern. Für die Bewilligung muss eine Risikobewertung über die Austro Control erfolgen. Ein Standardprozedere soll künftig Erleichterung schaffen.

Die höchste Kategorie "zulassungspflichtig" ist vergleichbar mit der Bewilligung eines bemannten Luftfahrzeuges. Hier werden Drohnen mit mehr als drei Metern Spannweite für Menschen- und Gütertransporte bewilligt. Bislang stellt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) noch sehr wenige Vorgaben zur Bewilligung.
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