Nitrat-Aktionsprogramm- Verordnung (NAPV)
Die nationale Umsetzung der
EU-Nitratrichtlinie erfolgt in
Österreich über die Nitrat-Aktionsprogramm-
Verordnung.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen
ist alle vier Jahre zu überprüfen.
Die Verordnung tritt
mit 1. Jänner 2023 in Kraft und
bringt wesentliche Änderungen
für die Landwirtschaft im
Bereich Gewässerschutz.
Neuerungen mit Gültigkeit in ganz Österreich
Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel
nicht auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen ausgebracht
werden dürfen.
Für Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Wein, Obst, Hopfen, Christbäume …) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Für Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
- Das Ausbringen von leicht löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln, das sind N-hältige Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände, ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Ausgenommen davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober in der Höhe von maximal 60 kg N ab Lager zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
- Das Ausbringen von langsamlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln (z.B. Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk) ist ab dem 30. November verboten.
- Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoff hältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Wein, Obst, Hopfen, Christbäume …) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Verfahren für das Ausbringenvon stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
Das Ausbringen von leicht löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen(ein Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzenden Bereich von20 Meter eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10Prozent aufweist) hat bei einer Stickstoff gabe von mehr als100 kg N ab Lager pro Hektar (bisher N feldfallend) jedenfallsin Teilgaben zu erfolgen.
Bei den bereits bisher betroffenen Kulturen Kartoffel, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume,Sorghum und bei den neuen Kulturen Ackerbohne und Kürbis gilt in Hanglagen zusätzlich Folgendes:
Bedingungen für das Ausbringenvon stickstoff hältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzfl ächen in der Nähe von Wasserläufen
Innerhalb eines Abstandes von 3 Meter zur Böschungsoberkantegelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzenbewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahrendurchgeführt werden (Dokumentation).
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vordem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist,sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehes tmöglich einen Bewuchsoder eine Bepflanzung aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen ab dem 1. Jänner 2023 ein Bewuchs oder eine Bepflanzung nicht vorhanden ist,müssen ehest möglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023 alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eineentsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemittelnin Gewässernähe gilt:
Das Ausbringen von leicht löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen(ein Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzenden Bereich von20 Meter eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10Prozent aufweist) hat bei einer Stickstoff gabe von mehr als100 kg N ab Lager pro Hektar (bisher N feldfallend) jedenfallsin Teilgaben zu erfolgen.
Bei den bereits bisher betroffenen Kulturen Kartoffel, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume,Sorghum und bei den neuen Kulturen Ackerbohne und Kürbis gilt in Hanglagen zusätzlich Folgendes:
- Der Hang zum Gewässerist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendecken dem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu unter gliedern,dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird, oder
- zwischen der zur Düngungvorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein, oder
- der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Mulch und Direktsaat) zu erfolgen.
Bedingungen für das Ausbringenvon stickstoff hältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzfl ächen in der Nähe von Wasserläufen
Innerhalb eines Abstandes von 3 Meter zur Böschungsoberkantegelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzenbewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahrendurchgeführt werden (Dokumentation).
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vordem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist,sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehes tmöglich einen Bewuchsoder eine Bepflanzung aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen ab dem 1. Jänner 2023 ein Bewuchs oder eine Bepflanzung nicht vorhanden ist,müssen ehest möglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023 alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eineentsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.
Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemittelnin Gewässernähe gilt:
- Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkantevon stehenden Gewässern hat mindestens 20 Meterzu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von unter 10 Prozent auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
- Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 Meter zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von
- a) unter 10 Prozent auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 Meter verringert werden
- b) über 10 Prozent auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Lagerung von Wirtschaftsdünger
Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäft ein eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend da von gilt:
Eine den Zeitraum von fünf Tagenübersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt
Über folgende Punkte sind betriebsbezogeneA ufzeichnungen zu führen, sofern mehr als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker-, Grünland-,Obst-, Wein-, Reb- und Baumschul-, Energieholz- und Christbaumflächen) bewirtschaftet werden oder wenn auf mehr als 2 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüseangebaut wird:
- im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auftechnisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
- Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen(Feldmieten) am Hof oderauf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben für die Anlage von Feldmieten zulässig.
- Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben für die Anlage von Feldmieten eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
Eine den Zeitraum von fünf Tagenübersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt
- die Feldmiete mindestens 25m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und aufmöglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird
- an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war
- keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht
- es sich nicht um staunasse Böden handelt
- der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt
- spätestens nach acht Monaten– bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt
- der Stickstoffgehalt im zwischen gelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich dieFeldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt,ausgebracht werden darf.
- Stallmist von Küken und Junghennen für Legezweckeunter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischen gelagert werden.
Über folgende Punkte sind betriebsbezogeneA ufzeichnungen zu führen, sofern mehr als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker-, Grünland-,Obst-, Wein-, Reb- und Baumschul-, Energieholz- und Christbaumflächen) bewirtschaftet werden oder wenn auf mehr als 2 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüseangebaut wird:
- die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden
- die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste die am Betrieb anfiel / an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurden
- die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger,organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge(d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge)
- Die Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmengen
- der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen
- Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen)bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechen deiner Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden(ausgenommen Ackerfutterflächen)
- Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses des 3-Meter-Pufferstreifens entlang von Gewässern durchgeführt worden ist, unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung
- Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. Jänner (Achtung nicht mehr bis 31. März) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen
- Strengere Vorfruchtwirkung insbesondere bei Luzerne und Grünbrache
- Strengere Auflage bei der Düngung im Gemüsebau, in dem Nmin-Werte (gemessen oder berechnet) berücksichtigt werden müssen
Neuerungen mit Gültigkeit in den Nitrat-Risiko-Gebieten
Verstärkte Aktionen wurden
bereits seit 2018 für in Nitrat-
Risiko-Gebieten gelegenen Betriebe
festgelegt. Ausschlaggebend
hierfür ist der Betriebssitz
(Betriebsanschrift). Die
betriebsbezogenen Aufzeichnungsverpflichtungen
(wie
oben beschrieben) gelten hier bei
bereits aber der Bewirtschaftung
von 5 Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche
bzw. wenn auf mindestens 2
Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche Gemüse angebaut
wird. Zusätzlich haben in Nitrat-
Risiko-Gebieten gelegene
Betriebe, bei denen auf mehr
als zwei Hektar landwirtschaftlicher
Nutzfläche Gemüse angebaut
wird oder die insgesamt
mehr als fünf Hektar Ackerfläche
bewirtschaften folgende
Aufzeichnungen zu führen:
- Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur
- Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung
- Reduktion der Düngeobergrenzen im Gebiet grundsätzlich um 15 Prozent, ausgenommen bei Mais, Weizen und Raps um 10 Prozent
- Begrenzung Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
- Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge
- Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes
- Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung in jeder Ertragslage durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, und Ackerfutterflächen) sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart
- Ermittlung des N-Saldo in Anlehnung an ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“; Verwendung der Ergebnisse für Beratung