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06.02.2023 | von Ing. Philipp Prock

Nitrat-Aktionsprogramm- Verordnung (NAPV)

Novelle tritt mit 1.1.2023 in Kraft

LW NAPV Anlage-5-Gebiete.jpg
© BML
Die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie erfolgt in Österreich über die Nitrat-Aktionsprogramm- Verordnung. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist alle vier Jahre zu überprüfen. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und bringt wesentliche Änderungen für die Landwirtschaft im Bereich Gewässerschutz.

Neuerungen mit Gültigkeit in ganz Österreich

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel  nicht auf landwirtschaftlichen  Nutzflächen ausgebracht  werden dürfen.
Für Ackerflächen, ausgenommen  Ackerfutterflächen, gilt:
  • Das Ausbringen von leicht löslichen stickstoffhältigen  Düngemitteln, das sind N-hältige  Mineraldünger (auch in  flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der  Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände,  ist ab der Ernte der  Hauptfrucht verboten. Ausgenommen davon ist das Ausbringen  dieser Düngemittel auf  Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten  bis 31. Oktober in der  Höhe von maximal 60 kg N ab  Lager zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
Das heißt, dass keine Düngung im Herbst zu Wintergetreide  wie Winterweizen, Wintertriticale oder Winterroggen möglich ist!
  • Das Ausbringen von langsamlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln (z.B. Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk) ist ab dem 30. November verboten.
  • Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoff hältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
Auf Grünland und Ackerfutterfl ächen ist unverändert das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Wein, Obst, Hopfen, Christbäume …) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsamlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.

Folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Sperrfristen im Jahresverlauf.
Düngegebote Düngeverbote.jpg
© BWSB
Verfahren für das Ausbringenvon stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Das Ausbringen von leicht löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen(ein Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzenden Bereich von20 Meter eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10Prozent aufweist) hat bei einer Stickstoff gabe von mehr als100 kg N ab Lager pro Hektar (bisher N feldfallend) jedenfallsin Teilgaben zu erfolgen.

Bei den bereits bisher betroffenen Kulturen Kartoffel, Mais, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume,Sorghum und bei den neuen Kulturen Ackerbohne und Kürbis gilt in Hanglagen zusätzlich Folgendes:
  • Der Hang zum Gewässerist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendecken dem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu unter gliedern,dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird, oder
  • zwischen der zur Düngungvorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein, oder
  • der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Mulch und Direktsaat) zu erfolgen.
Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle,Jauche, Biogasgülle, Gärresten,nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stundenzu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach demZeitpunkt der Ausbringung abzuschließen.

Bedingungen für das Ausbringenvon stickstoff hältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzfl ächen in der Nähe von Wasserläufen

Innerhalb eines Abstandes von 3 Meter zur Böschungsoberkantegelegene landwirtschaftliche Nutzflächen müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzenbewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahrendurchgeführt werden (Dokumentation).

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen vordem 1. Jänner 2023 eine Hauptkultur angebaut worden ist,sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ernte dieser Hauptkultur alle Maßnahmen zu setzen, damit diese Flächen ehes tmöglich einen Bewuchsoder eine Bepflanzung aufweisen. Auf allen anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen, bei denen ab dem 1. Jänner 2023 ein Bewuchs oder eine Bepflanzung nicht vorhanden ist,müssen ehest möglich, längstens aber bis zum 15. Mai 2023 alle Maßnahmen gesetzt werden, damit diese Flächen eineentsprechende Bepflanzung oder einen Bewuchs aufweisen.

Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemittelnin Gewässernähe gilt:
  • Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkantevon stehenden Gewässern hat mindestens 20 Meterzu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von unter 10 Prozent  auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
  • Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 Meter zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässersangrenzende Bereich von 20 Meter eine durchschnittliche Neigung von
  • a) unter 10 Prozent auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 Meter verringert werden
  • b) über 10 Prozent auf, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 Meter verringert werden, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Folgende Grafik gibt einen Überblick bzgl. Düngung in Gewässernähe
Düngung in Gewässernähe.jpg
© BWSB

Lagerung von Wirtschaftsdünger

Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäft ein eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend da von gilt:
  • im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auftechnisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
  • Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen(Feldmieten) am Hof oderauf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben für die Anlage von Feldmieten zulässig.
  • Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben für die Anlage von Feldmieten eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
Anlage von Feldmieten
Eine den Zeitraum von fünf Tagenübersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt
  • die Feldmiete mindestens 25m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und aufmöglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird
  • an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war
  • keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht
  • es sich nicht um staunasse Böden handelt
  • der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt
  • spätestens nach acht Monaten– bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt
  • der Stickstoffgehalt im zwischen gelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich dieFeldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt,ausgebracht werden darf.
  • Stallmist von Küken und Junghennen für Legezweckeunter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischen gelagert werden.
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
Über folgende Punkte sind betriebsbezogeneA ufzeichnungen zu führen, sofern mehr als 15 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker-, Grünland-,Obst-, Wein-, Reb- und Baumschul-, Energieholz- und Christbaumflächen) bewirtschaftet werden oder wenn auf mehr als 2 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüseangebaut wird:
  • die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden
  • die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste die am Betrieb anfiel / an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurden
  • die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger,organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge(d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge)
  • Die Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmengen
  • der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen
  • Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen)bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen, welche entsprechen deiner Ertragslage höher als mittel gedüngt wurden(ausgenommen Ackerfutterflächen)
  • Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses des 3-Meter-Pufferstreifens entlang von Gewässern durchgeführt worden ist, unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung
  • Die Aufzeichnungen sind bis spätestens 31. Jänner (Achtung nicht mehr bis 31. März) für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu führen
Sonstige Änderungen
  • Strengere Vorfruchtwirkung insbesondere bei Luzerne und Grünbrache
  • Strengere Auflage bei der Düngung im Gemüsebau, in dem Nmin-Werte (gemessen oder berechnet) berücksichtigt werden müssen

Neuerungen mit Gültigkeit in den Nitrat-Risiko-Gebieten

Verstärkte Aktionen wurden  bereits seit 2018 für in Nitrat- Risiko-Gebieten gelegenen Betriebe  festgelegt. Ausschlaggebend  hierfür ist der Betriebssitz  (Betriebsanschrift). Die  betriebsbezogenen Aufzeichnungsverpflichtungen (wie oben beschrieben) gelten hier bei  bereits aber der Bewirtschaftung  von 5 Hektar landwirtschaftlicher  Nutzfläche  bzw. wenn auf mindestens 2  Hektar landwirtschaftlicher  Nutzfläche Gemüse angebaut  wird. Zusätzlich haben in Nitrat- Risiko-Gebieten gelegene  Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher  Nutzfläche Gemüse angebaut  wird oder die insgesamt  mehr als fünf Hektar Ackerfläche bewirtschaften folgende Aufzeichnungen zu führen:
  • Bezeichnung und Größe des  Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel  ausgebracht wurden,  sowie der angebauten Kultur
  • Art und Menge der auf dem  Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten  Düngemittel, der darin  enthaltenen jahreswirksamen  Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung
  • Reduktion der Düngeobergrenzen  im Gebiet grundsätzlich um 15 Prozent, ausgenommen  bei Mais, Weizen und  Raps um 10 Prozent
  • Begrenzung Düngeobergrenze für Wein mit 50 kg N/ha
  • Datum der Bewässerung,  Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser  zugeführte Stickstoffmenge
  • Datum von Anbau und Ernte  der auf dem Schlag bzw. dem  Feldstück angebauten Kultur  sowie die Ertragslage des Schlages  bzw. des Feldstückes
  • Verpflichtung zur Ertragsplausibilisierung  in jeder Ertragslage  durch Wiegebelege (Erntemengen) bzw. Ertragsermittlung  über Silokubatur (Ausnahmen für Grünland, und Ackerfutterflächen) sowie  den daraus resultierenden  Stickstoffentzug, berechnet auf  Basis der Entzugsfaktoren je  Kulturart
  • Ermittlung des N-Saldo in  Anlehnung an ÖPUL-Maßnahme  „Vorbeugender Grundwasserschutz  auf Ackerflächen“;  Verwendung der Ergebnisse für  Beratung
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die  Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb  von 14 Tagen nach der Ausbringung von Düngemitteln,  des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen.
Foeg Leiste Bund+ELER+Land+EU ab 2022.jpg
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    Ing. Philipp Prock
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