14.11.2018 |
von Doblmair Petra
Notfallzulassungen im Biolandbau
In diesem Fall kann gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zugelassen werden um diese bestehende Gefahr abzuwenden.
Die Notfallzulassung ist aus diesem Grund auch als „Gefahr in Verzug – Zulassung“ bekannt (veraltete Bezeichnung).
In Österreich arbeiten die Landwirtinnen und Landwirte mit größtmöglicher Sorgfalt, um Schädlingsbefall und Pflanzenkrankheiten im Vorfeld auszuschließen. Dazu zählen Fruchtfolge, Einarbeitung von Ernterückständen, geeignete Sortenwahl, mechanische Bodenbearbeitung und Schutz von Nützlingen durch Schaffung günstiger Verhältnisse. Trotz alldem kann es, abhängig von Witterung und speziellen Gegebenheiten zu einem gehäuften Auftreten von Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten kommen.
Im Biolandbau und auch in der integrierten Produktion dürfen die erlaubten Pflanzenschutzmittel nur angewendet werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht. Notfallzulassungen sind eine wichtige Maßnahme, um in außergewöhnlichen Situationen (z.B. Schädlingsdruck) wirksamen Pflanzenschutz, auch in der biologischen Landwirtschaft, zu gewährleisten.
Im Biolandbau dürfen jedoch keinesfalls chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
Im Biolandbau dürfen jedoch keinesfalls chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
In Österreich werden im Schnitt pro Jahr ca. 40-50 Notfallzulassungen erteilt, ein Drittel davon für Anwendungen im biologischen Landbau (2018 waren es 41%). Grundlage der Notfallzulassung bilden Stellungnahmen der Expertinnen und Experten der AGES aus den Bereichen Toxikologie, Rückstandsverhalten, Umweltverhalten und Ökotoxikologie, Wirksamkeit und Phytotoxizität sowie physikalisch-chemische Eigenschaften.
Jede Notfallzulassung muss auch der europäischen Kommission gemeldet werden.
Es sollte jedoch das Ziel eines jeden Herstellers von Pflanzenschutzmitteln sein, ein reguläres Zulassungsverfahren für betroffene Pflanzenschutzmittel anzustreben.
Informationen über die im Rahmen einer Notfallzulassung zugelassenen Mittel sowie den Zeitraum der Zulassung kann man auf der Homepage des Bundesamtes für Ernährungssicherheit online abfragen:
https://www.baes.gv.at/fileadmin/user_upload/Notfallzulassungen_2018.pdf
bzw. die Details zu den Produkten unter
https://www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/pflanzenschutzmittelregister/
Biobetriebe können die im Biolandbau im Rahmen einer Notfallzulassung erlaubten Mittel auf der Homepage von InfoXgen abrufen:
http://www.infoxgen.com/pflanzenschutz.html
bzw. die Details zu den Produkten unter
https://www.baes.gv.at/pflanzenschutzmittel/pflanzenschutzmittelregister/
Biobetriebe können die im Biolandbau im Rahmen einer Notfallzulassung erlaubten Mittel auf der Homepage von InfoXgen abrufen:
http://www.infoxgen.com/pflanzenschutz.html
Im Biolandbau und auch in der integrierten Produktion müssen das verwendete Mittel, die Menge und der Ausbringungszeitpunkt in den vorgeschriebenen Aufzeichnungsblättern genau dokumentiert werden. Weitere Einschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen durch die Mitgliedschaft beim Bioverband Bio Austria sowie den Anforderungen der Standards der Handelsketten.
Für den Kauf ist der Pflanzenschutz-Sachkundeausweis unabdingbar. Bitte rechtzeitig darauf achten, dass die Weiterbildungsstunden für die Verlängerung dieses Ausweises erbracht werden. Bei einigen LFI-Kursen und Feldtagen werden Weiterbildungsstunden für den Pflanzenschutz-Sachkundeausweis angerechnet, dies ist jeweils in der Kursbeschreibung ersichtlich.