17.06.2016 |
von Ing. Wolfgang Lukas
Obstbau
Einheitswertzuschläge im intensiven Erwerbsobstbau
Zum Erwerbsobstbau zählen, mit Ausnahme von Streuobst, alle Obstbaumbestände marktgängiger Obstsorten mit nachhaltigen Ertragsaussichten.
Dabei gibt es in den relevanten Klimastufen a und a/b Zuschläge, die nach Obstarten gestaffelt sind.
- 1.000 Euro/ha EHW Zuschlag bei den Obstarten Holunder, Pfirsich/Nektarine, Weichsel, Zwetschke/Pflaume, Ribisel schwarz, Aronia, Sanddorn, Kiwi und Preiselbeere.
- 1.700 Euro/ha EHW Zuschlag für die Obstarten Apfel, Birne und Ribisel rot.
- 2.150 Euro/ha EHW Zuschlag für die Obstart Marille.
- 2.400 Euro/ha EHW Zuschlag für die Obstarten Kirsche, Brombeere, Heidelbeere, Himbeere und Stachelbeere.
Die Zuschläge bei den genannten Obstarten werden ausnahmslos beim Grundstückseigentümer berücksichtigt. Im Formular Obstbau – Beilage zum Formular Luf 1 gibt es eine eigene Spalte, in der im Falle von Verpachtungen oder im Falle von Pachtflächen jeweils Name und Anschrift des Pächters bzw. Verpächters anzuführen ist.
Dem entgegengesetzt wird der EHW Zuschlag für Erdbeerkulturen - der in den Klimastufen a und a/b 2.150 Euro/ha beträgt - ausschließlich dem Bewirtschafter/Pächter angerechnet. Diese Zuschlägen können, bei ungünstigen Niederschlagsverhältnissen, Hagelgefährdung und ungünstigen Geländeverhältnisse (starke Hangneigung) noch geringfügig reduziert werden, wobei die Berechnung durch das BMF erfolgt.
Einheitswertzuschläge in der Obstverarbeitung
Mit der Hauptfeststellung des Einheitswertes erfolgen erstmalig Zuschläge im Falle der Bewirtschaftung von Streuobstanlagen und der daraus folgenden Produktion von Obstwein(Obstmost) aus Äpfel und/oder Birnen, sowie Apfel- und/oder Birnensaft. Es wird dabei ein Einheitswertzuschlag von 0,2 Euro/Liter berechnet, wobei folgende Kriterien gelten:
- Anzugeben sind die Obstweine aus Äpfel und /oder Birnen sowie Apfel- und/oder Birnensäfte, die an Endkunden oder Wiederverkäufer verkauft werden, sofern die durchschnittliche Produktion der letzten 3 Jahre die Freimenge von 4.000 Liter pro Jahr übersteigt.
- Zu beachten ist, dass am Formular die erzeugte Menge inklusive der Freimenge von 4.000 Liter pro Jahr anzugeben ist.
- Apfel- und/oder Birnensaft sowie Obstwein aus Äpfel und/oder Birnen, bei denen die Rohware aus intensiv bewirtschafteten Obstanlagen stammt, sind nicht anzugeben, da die Intensivobstfläche bereits mit einem Zuschlag versehen ist.
- Obstwein aus Äpfel und/oder Birnen sowie Apfel- und/oder Birnensäfte, die im Wege eines bäuerlichen Buschenschanks abgegeben werden, sind nicht anzugeben, da diese über den Buschenschank erfasst werden.
Des Weiteren wird die Erzeugung von Obst - bzw. Beerenwein oder –säften aus anderen Obstarten als Apfel und Birne mit einem Einheitswertzuschlag versehen.
- Dies gilt nur für Produkte, deren Rohware nicht aus Intensivobstanlagen stammt und die nicht im Rahmen eines bäuerlichen Buschenschanks abgegeben werden.
- Der Einheitswertzuschlag, der auf Grund der Einnahmen ermittelt wird, ist erst über einer Freimenge von 1.500 Liter wirksam.